94/313/EG: Empfehlung des Rates vom 30. Mai 1994 über die Einstellung bestimmter Handels- und Finanzbeziehungen zu Haiti Amtsblatt Nr. L 139 vom 02/06/1994 S. 0007 - 0007 EMPFEHLUNG DES RATES vom 30. Mai 1994 über die Einstellung bestimmter Handels- und Finanzbeziehungen zu Haiti (94/313/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 73g, gestützt auf den Beschluß 94/315/GASP des Rates vom 30. Mai 1994 betreffend den aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten gemeinsamen Standpunkt zur Einschränkung der wirtschaftlichen Beziehungen zu Haiti (1), auf Vorschlag der Kommission - NIMMT FOLGENDE EMPFEHLUNG AN:
1. Zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt eine gegenseitige Information und Abstimmung über die Maßnahmen, die zur Durchführung von Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 94/315/GASP erforderlich sind; sie teilen einander alle einschlägigen Informationen in Verbindung mit der Durchführung dieser Empfehlung mit. 2. Als Gelder oder Finanzmittel im Sinne der Nummer 4 der Resolution 917 (1994) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gelten Guthaben oder Finanzmittel jeder Art oder jeden Ursprungs einschließlich, aber nicht nur, Bargeld, liquide Mittel, Zahlungsforderungen, Bürgschaften und Dokumentenakkreditive, Einnahmen aus Grundbesitz, Investitionen, Aktien, Anleihen oder sonstigen Wertpapieren sowie Gold und andere Edelmetalle.
3. Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß bei Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung ihrer zuständigen Behörden die von ihnen erlassenen Vorschriften keine Anwendung finden auf a) von Präsident Aristide und von dem amtierenden Premierminister Malval beantragte Ausnahmen; b) Zahlungen fälliger Zinsen oder ähnlicher Erträge aus Geldern oder Finanzmitteln nach Nummer 2, sofern sie in der Gemeinschaft und an die hierzu direkt berechtigten Personen oder Stellen erfolgen; c) die Belastung von Konten im Zusammenhang mit der Kontoführung bzw. im Zusammenhang mit anderen Finanzdienstleistungen, die hinsichtlich dieser Konten erbracht werden.
Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 1994. Im Namen des Rates Der Präsident G. MORAITIS (1) Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.