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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28.02.1994 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.408 - RWE / MANNESMANN) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31994M0408
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1994-02-28
In force since
1994-02-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28.02.1994 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.408 - RWE / MANNESMANN) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 068 vom 05/03/1994 S. 0000 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28.02.1994 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.408 - RWE / MANNESMANN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHTE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6 (1) b ENTSCHEIDUNG An die Parteien Betrifft : <ind> Fall Nr. IV/M.408 - RWE/Mannesmann <ind> Ihre Anmeldung gemäß Art. 4 der Ratsverordnung (EG) Nr. 4064/89 <ind> (Fusionsverordnung) 1. <ind> Am 25.01.1994 hat die Kommission eine gemeinsame Anmeldung der RWE-Energie AG, Essen, und der Mannesmann Eurokom GmbH, Düsseldorf, erhalten, nach der die Unternehmen beabsichtigen, ein Gemeinschaftsunternehmen im Bereich der mobilen Datenübertragung, begrenzt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, zu gründen. 2. <ind> Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Ratsverordnung (EG) Nr.

4064/89 fällt und daß keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestehen. I. <ind> DIE PARTEIEN 3. <ind> Die RWE-Energie AG (RWE), ein Tochterunternehmen der RWE AG, ist vornehmlich im Bereich der Energieversorgung in Deutschland tätig. Sie ist zudem bei Telekommunikationsdienstleistungen an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt, das in Deutschland corporate networks und Mehrwertdienste für Fimenkunden anbietet (vgl. Entscheidung der Kommission vom 22.12.1993, Fall Nr. IV/M. 394 - Mannesmann/ RWE/Deutsche Bank). 4. <ind> Die Mannesmann Eurokom GmbH (Mannesmann), ein Unternehmen der Mannesmann AG, hält Anteile an Gesellschaften, die Bündelfunk in Deutschland, Mobildaten-kommunikation in Frankreich und Paging in Spanien anbieten.

Die Mannesmann AG ist im Bereich der Telekommunikation mehrheitlich an der Mannesmann Mobilfunk AG, die in Deutschland das Funktelefonnetz D 2 betreibt, sowie an dem unter Ziff. 3. genannten Gemeinschaftsunternehmen zum Betrieb von CORPORATE NETWORKS beteiligt. II. <ind> DER ZUSAMMENSCHLUß 5. <ind> Die anmeldenden Parteien werden eine gemeinsame Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH errichten, an deren Stammkapital RWE mit 43% und Mannesmann mit 21% beteiligt sein werden. Weitere Anteilseigner sind die Deutsche Bank, die Energieversorgung Schwaben AG und die Compagnie Financière pour le Radiotéléphone S.A.

(COFIRA) mit jeweils 10% und die RAM Mobile Data Network GmbH (RAM), ein Tochterunternehmen der US- amerikanischen BellSouth Corporation, mit 6% der Geschäftsanteile. 6. <ind> Gegenstand des Gemeinschaftsunternehmens ist zunächst die Bewerbung um die Erteilung einer vom Bundesminister für Post und Telekommunikation ausgeschriebenen Datenfunklizenz und, im Falle der Lizenzerteilung, das Errichten und Betreiben eines Datenfunknetzes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwecks Erbringung von mobilen Datenfunkdiensten. Soweit die Gesellschaft die Datenfunklizenz nicht erhält, wird sie aufgelöst.

Die Erteilung einer sogenannten "wettbewerblichen Unbedenklichkeitserklärung" der zuständigen Wettbewerbsbehörde ist Voraussetzung für die Vergabe der Lizenz. GEMEINSAME KONTROLLE 7. <ind> RWE und Mannesmann werden das Gemeinschaftsunternehmen gemeinsam kontrollieren. Zwar wird RWE nach Errichtung der Gesellschaft über 43% der Stimmrechte, Mannesmann über 21% der Stimmrechte verfügen. Die Anteileigner haben jedoch einen Konsortialvertrag geschlossen, nach dessen Inhalt eine Reihe von für die Geschäftspolitik des Unternehmens wesentlichen Entscheidungen einer Mehrheit von 83% der Stimmen der Gesellschafterversammlung bedürfen.

Hierzu gehören insbesondere die Festellung des Jahresabschlusses, die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages. Die Gesellschaft wird darüberhinaus einen Gesellschafterausschuß haben, der mit einer Mehrheit von 83% der Stimmanteile über Maßnahmen wie die Umsatz- und Ergebnisplanung, Investitions- und Finanzplanung, Personalplanung sowie Erwerb und Veräusserungen von Beteiligungen etc. beschließt. Aufgrund des Zustimmungserfordernisses von 83% können deshalb die genannten, für die Geschäftspolitik der Gesellschaft strategisch wesentlichen Maßnahmen sowohl in der Gesellschafterversammlung wie im Gesellschafterausschuß nur unter Mitwirkung von RWE und Mannesmann getroffen werden.

Die Regelungen gewähren beiden Unternehmen daher die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen. SELBSTÄNDIGE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT; KEINE KOORDINIERUNG DES WETTBEWERBSVERHALTENS 8. <ind> Die Gesellschafter werden gemäß den Verpflichtungen aus dem Konsortialvertrag die notwendigen finanziellen und sachlichen Mittel in das GU einbringen, damit dieses als selbständiger Teilnehmer am Markt operieren kann. Es soll jedenfalls bis zum Jahre 2011 seine Tätigkeit ausüben. 9. <ind> Gegenstand der Geschäftstätigkeit des GU wird die Bereitstellung eines Netzes zur mobilen paketvermittelnden Datenübertragung sowie das Angebot von entsprechenden Datenfunkdiensten sein.

Mannesmann als auch RWE sind in Deutschland bereits auf benachbarten Märkten tätig. Mannesmann bietet in Deutschland über das D 2 Netz Dienstleistungen der mobilen Sprachübertragung an. Eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens zwischen dem Gemeinschaftsunternehmen und der Mannesmann Mobilfunk erscheint jedoch unwahrscheinlich, da dies zum einen nicht den Interessen der RWE, des grössten Gesellschafters, entsprechen würde, und zum anderen sich der Kundenkreis beider Unternehmen, wie unter Ziff. 12, 13 ausgeführt, aufgrund der nur geringen Austauschbarkeit der Angebote des Sprachmobilfunkes und des speziellen Datenmobilfunkes nur geringfügig überschneiden wird.

Gleiches gilt für die Aktivitäten von Mannesmann und RWE als Anbieter von Dienstleistungen für CORPORATE NETWORKS, da diese Dienstleistungen nicht mobil, sondern auf den Festleitungsbereich und auf gesetzlich definierte Benutzergruppen beschränkt sind, sodaß im Hinblick auf eine nur geringe Überschneidung im Kundensegment eine Koordinierung als unwahrscheinlich angesehen werden kann. III. <ind> GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 10. <ind> Der weltweite Gesamtumsatz der RWE AG (29,5 Mrd. ECU) und der Mannesmann AG (13,6 Mrd. ECU) betrug 1992 mehr als 5 Mrd. ECU. Beide Unternehmen erreichten im gleichen Geschäftsjahr mehr als 250 Mio ECU in der Gemeinschaft, wobei nur RWE mehr als zwei Drittel dieses Umsatzes allein in Deutschland erzielte.

IV. <ind> VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT MOBILER PAKETVERMITTELNDER DATENFUNK 11. <ind> Das Gemeinschaftsunternehmen soll im Rahmen der vom Bundesminister für Post und Telekommunikation vergebenen Lizenz ein Datenfunknetz zur mobilen paket-vermittelnden Datenübertragung bereitstellen und betreiben. Die Lizenz berechtigt nicht zum Sprach- Telefondienst für die Öffentlichkeit und ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. 12. <ind> Im mobilen Datenfunk werden "Pakete" von Dateninformationen vom Absender zum Empfänger übermittelt, ohne daß eine spezielle Verbindung aufgebaut werden und ohne daß der Empfänger zum Zeitpunkt der Übertragung erreichbar sein muß.

Die Vermittlung erfolgt auf einem Übertragungskanal, der gleichzeitig für mehrere Verbindungen genutzt werden kann. Hieraus ergibt sich eine hohe Frequenzökonomie, die es erlaubt, bis zu 1000 Datenfunkgeräte pro Funkkanalpaar zu nutzen. Der mobile paketvermittelnde Datenfunk dient insoweit insbesondere zur Übertragung geringerer, speicherbarer und damit jederzeit abrufbarer Datenmengen. Einsetzbar ist mobile Datenfunktechnik beispielsweise für die Steuerung von Kraftfahrzeugflotten, für die Unterstützung von Aussendienstmitarbeitern mit notwendigem Datenmaterial (Preise, Lagerbestände, u.a.) oder für die Telemetrie, d.h. die systematische Erfassung der Zustandsdaten von Maschinen wie Verbrauchszähler, Automaten oder Umweltmeßstationen.

13. <ind> Aus Kundensicht unterscheidet sich der mobile Sprachfunk von der paketvermittelnden Kommunikation vor allem in der Art des Angebotes, der Kundengruppen sowie in den Preisen. Sprachmobilfunk ist vornehmlich auf Vermittlung von Sprachkommunikation ausgerichtet. Zwar ist grundsätzlich auch eine Übertragung von Daten im Sprachmobilfunknetz (wie dem GSM oder dem E-Plus-Netz) technisch möglich. Diese ist jedoch wesentlich zeit- und kostenintensiver, da die Übertragung speicherbarer Daten im leitungsvermittelnden Netz nur über den Aufbau einer individuellen Verbindung zwischen den Endteilnehmern erfolgen kann.

Dies führt zu einer geringeren Frequenzökonomie (~25 Mobilfunkgeräte/Funkkanalpaar) und zu zeitlichen Verzögerungen, da bei jeder Störung die Leitung erneut aufgebaut werden muß. Mobiler Datenfunk wird zudem insbesondere von spezifischen Firmenkundengruppen wie Transportunternehmen, Versicherungen usw. genutzt werden, die über die reine Nutzung der Leitung hinaus eines auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Anwendungskonzeptes bedürfen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß aus der Sicht der Kunden Datenkommunikation im mobilen Sprachfunknetz jedenfalls mittelfristig nur als Ergänzung zur Sprachkommunikation (etwa im Rahmen von nicht speicherbaren Short Message Services, die auf dem Display des Telefongerätes erscheinen), nicht jedoch als Alternative zur reinen Datenübertragung angesehen werden kann.

14. <ind> Gleichermassen ist die mobile Datenübertragung auch im Verhältnis zu den in einem Corporate Network angebotenen Diensten als eigenständige Telekommunikations-dienstleistung anzusehen. Serviceleistungen in einem Corporate Network sind auf den Festleitungsbereich beschränkt und sind nur einer gesetzlich festgelegten Benutzergruppe zugänglich. RELEVANTER GEOGRAPHISCHER MARKT 15. <ind> Das Gemeinschaftsunternehmen wird mobilen Datenfunk aufgrund der Lizenzbeschränkungen zunächst nur in Deutschland aufbauen und betreiben. Es kann hier dahinstehen, ob aus diesem Grunde von einem nationalen oder unter dynamischer Betrachtungsweise von einem europäischen Markt auszugehen ist.

Denn auch bei Zugrundelegung des deutschen Marktes kann die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung des Gemeinschaftsunternehmens ausgeschlossen werden. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG 16. <ind> In Deutschland wird mobiler Datenfunk für die Öffentlichkeit bisher lediglich von der DBP Telekom über ihre Tochter DeTe-Mobil angeboten. Die Erteilung einer Datenfunklizenz an einen privaten Anbieter ist damit ein erster Schritt zur Liberalisierung des Marktes. Sie führt zum Eintritt eines zweiten Netzbetreibers, der sein Serviceangebot nach Zulassung in Konkurrenz zu dem bisherigen Monopolanbieter entwickeln muß.

Der Zutritt des Gemeinschaftsunternehmens führt daher zu einem zweiten Anbieter auf dem Markt für mobile Datenfunkkommunikation und ist wettbewerblich positiv zu beurteilen. V. <ind> GESAMTBEURTEILUNG 17. <ind> Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß das Zusammenschlußvorhaben keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken mit dem Gemeinsamen Markt gibt. 18. <ind> Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionsverordnung.

Für die Kommission

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