Skip to content
Seqlense EUR-Lex

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30.05.1994 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.429 - WINTERTHUR / DBV) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31994M0429
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1994-05-30
In force since
1994-05-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30.05.1994 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.429 - WINTERTHUR / DBV) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 168 vom 21/06/1994 S. 0000 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30.05.1994 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.429 - WINTERTHUR / DBV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6 (1) b ENTSCHEIDUNG Einschreiben mit Empfangsbestätigung An die Parteien Sehr Geehrte Damen und Herren, Betrifft : Fall Nr. IV/M.429 - Winterthur/DBV 1. <ind> Am 25. April 1994 hat die Winterthur Schweizerische Versicherungsgesellschaft ("Winterthur"), mit Sitz in Winterthur (Schweiz), ein Zusammenschlußvorhaben bei der Kommission angemeldet, demzufolge Winterthur schrittweise die Kontrolle über die DBV- Holding AG ("DBV-Holding"), Wiesbaden, erwerben wird. <ind> Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Bereich der Fusionsverordnung fällt und daß keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt oder dem EWR-Abkommen bestehen.

I. <tab> DIE PARTEIEN 2. <ind> Sowohl Winterthur als auch die DBV-Holding sind Versicherungsunternehmen, die in zahlreichen Sektoren der privaten Versicherungswirtschaft tätig sind. <ind> Die DBV-Holding wird von der Commerzbank AG ("Commerzbank") kontrolliert, die 50% plus 1 Aktie der DBV-Holding besitzt. Commerzbank ist eine der führenden deutschen Banken. Sie hat ausser der Beteiligung an der DBV-Holding keine weiteren Aktivitäten im Versicherungsbereich. <ind> Weitere 25% plus eine Aktie der DBV-Holding werden von der DBV-Öffentlichrechtliche Anstalt für Beteiligungen gehalten. Der Rest der Aktien befindet sich im Streubesitz.

II. <tab> DER ZUSAMMENSCHLUSS 3. <ind> Winterthur wird die Kontrolle über die DBV-Holding in verschiedenen Stufen erwerben, die insgesamt einen einheitlichen verbindlichen Vertrag bilden. <ind> Zunächst wird die Commerzbank eine ihrer Tochtergesellschaften zur "WinCom AG" umwandeln. Winterthur wird über eine ihrer deutschen Holdinggesellschaften 49% der Aktien von WinCom kaufen. Die übrigen 51% der Aktien werden bei der Commerzbank bleiben. WinCom wird zu dieser Zeit keinen Geschäftsbetrieb haben. Doch wird die Commerzbank ihre DBV-Holding-Aktien mit Wirkung zum 1. Juli 1994 auf die WinCom übertragen.

Winterthur wird zugleich weitere WinCom-Aktien von der Commerzbank kaufen, um sich ihren 49%-Anteil an WinCom zu erhalten. <ind> In einem zweiten Schritt, der spätestens am 15. Dezember 1994 stattfinden wird, wird Winterthur weitere WinCom-Aktien von der Commerzbank kaufen, um einen Anteil an WinCom von 50% plus 1 Aktie zu erreichen. <ind> In einem dritten Schritt, der zum 1. Januar 1995 wirksam werden soll, wird Winterthur seine Mehrheitsbeteiligung an WinCom zu einem Anteil von 75% minus 1 Aktie ausbauen, indem es die dafür erforderlichen WinCom-Aktien von der Commerzbank erwirbt. <ind> Schließlich sind sich die Unternehmen einig, daß die anderen deutschen Versicherungsunternehmen der Winterthur in die DBV-Holding eingebracht werden sollen, und daß der Name DBV-Holding zu DBV-Winterthur-Holding umgewandelt werden soll.

III. <tab> GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 4. <ind> Beteiligte Unternehmen sind Winterthur und DBV-Holding. Die Summe ihrer weltweiten Gesamtumsätze übersteigt 5 Mrd. ECU. Jedes der Unternehmen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Millionen Ecu. Nur die DBV-Holding erzielt mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedsstaat, nämlich in Deutschland. Der angemeldete Zusammenschluß hat daher eine gemeinschaftsweite Bedeutung. IV. <tab> VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT 5. <ind> Der Zusammenschluß betrifft mehrere Arten der Individualversicherung, insbesondere die Lebens-, Kranken-, Schadens- und Unfallversicherung.

Das Versicherungsgeschäft lässt sich in so viele verschiedene Produktmärkte einteilen, wie es verschiedene Risiken gibt, denn vom Standpunkt des Verbrauchers aus sind die Eigenschaften, Prämien und Verwendungsmöglichkeiten der einzelnen Versicherungen recht unterschiedlich. Demzufolge gibt es keinen hohen Grad der Austauschbarkeit zwischen ihnen. <ind> Desweiteren betrifft der Zusammenschluß den Bereich der Beamtenversicherung, ein Tätigkeitsfeld der DBV. Es betrifft ebenfalls den Bereich der Arzthaftpflicht, in dem Winterthur tätig ist. Die Frage, ob diese Bereiche eigene Produktmärkte darstellen, kann jedoch offenbleiben, denn der Zusammenschluß führt jedenfalls auch hier nicht zu einer beherrschenden Stellung.

6. <ind> Die einzelnen Versicherungsmärkte scheinen überwiegend national zu sein, auch wenn die Märkte durch die Harmonisierung innerhalb des EWR in naher Zukunft für einen europaweiten Wettbewerb offener werden mögen. <ind> Jede der beiden Parteien ist sowohl in Deutschland, Belgien, Luxenburg, den Niederlanden und Spanien aktiv. Vorwiegend betrifft die Entscheidung jedoch Deutschland. 7. <ind> Durch den Zusamenschluß werden in Deutschland folgende gemeinsame Marktanteile erreicht: 2,38% bei den Einzel-Lebensversicherungen, 4,09% bei den Kollektiv- Lebensversicherungen und 3,57% bei den Krankenversicherungen.

Die Anteile an den deutschen Märkten für Unfall-, Kraftfahrzeug-, Transport- und Rechtsschutz-versicherungen werden ebenso wie in anderen Versicherungsbereichen jeweils weniger als 3% ausmachen. <ind> Lediglich bei der Arzthaftpflichtversicherung hält Winterthur einen Anteil von [etwa 30%] in Deutschland. Allerdings ist die DBV-Holding hier überhaupt nicht aktiv; insofern gibt es keine Überschneidung. Zudem stehen der Witerthur hier mit Colonia und Allianz starke Wettbewerber gegenüber, auch wird sich der Markt verändern, wenn die Struktur der medizinischen Versorgung demnächst durch staatliche Reform geändert werden wird. <ind> Mit Blick auf den EWR lässt sich sagen, daß Winterthur einen Anteil von 1,28% am Versicherungsmarkt in Österreich hat.

Es wird durch diesen Zusammenschluß keinen Zuwachs geben, weil die DBV-Holding in Österreich nicht aktiv ist. V. <tab> GESAMTBEURTEILUNG 8. <ind> Im Lichte der Tatsache, daß die Marktanteile der Parteien auf den relevanten Versicherungsmärkten sehr klein sind oder - wie im Bereich der Arzthaftpflicht der Fall - durch den Zusammenschluß nicht grösser werden, gibt das Vorhaben keinen Anlaß zu Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt oder mit dem EWR-Abkommen. 9. <ind> Aus diesem Grunde hat die Kommission entschieden, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht entgegenzutreten, sondern ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären.

Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) (b) der Fusionsverordnung und auf Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions