ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 05/09/1994 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.492 - Klöckner & Co. AG/Computer 2000 AG) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 303 vom 29/10/1994 S. 0005 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 05/09/1994 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.492 - Klöckner & Co. AG/Computer 2000 AG) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6 (1) b ENTSCHEIDUNG An die anmeldenden Parteien Betrifft : <ind> Fall Nr. IV/M.492 - Klöckner & Co. / Computer 2000 AG <ind> <ind> Anmeldung vom 25. Juli 1994 nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 4064/89 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. <ind> Am 1. August 1994 haben Klöckner & Co.AG, Duisburg, und Computer 2000 AG, München, das Vorhaben angemeldet, wonach Klöckner & Co. AG eine Mehrheitsbeteiligung an Computer 2000 AG erwerben will. 2. <ind> Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Ratsverordnung (EWG) Nr.
4064/89 fällt und keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestehen. I. <ind> Die beteiligten Unternehmen 3. <ind> Klöckner & Co.AG (weiter Klöckner) ist hauptsächlich im Handel mit Stahl-, Chemie- und Textilerzeugnissen sowie mit Brennstoffen tätig. Das Unternehmen gehört zum Viag/Bayernwerk-Konzern, einem diversifizierten deutschen Konzern, dessen Tätigkeitsgebiete die Erzeugung und Lieferung von Strom, die Lieferung von Gas, die Herstellung von Papier, Verpackungsmaterial und chemischen Erzeugnissen sowie Transportleistungen sind. <ind> Computer 2000 AG (weiter Computer 2000) ist ein Handelsunternehmen, das Hard- und Software für Computer sowie dazugehörige Dienstleistungen anbietet.
Computer 2000 ist die Holdinggesellschaft für eine Reihe von Tochterunternehmen, die innerhalb und ausserhalb der Gemeinschaft tätig sind. II. <ind> Zusammenschluß 4. <ind> Klöckner wird durch den Erwerb von 50% der Anteile an Computer 2000 sowie durch den Erwerb einer weiteren Aktie von dem Bankhaus Sal. Oppenheim jr.& Cie. KGaA, Köln, die Mehrheit der Anteile an Computer 2000 und damit die alleinige Kontrolle über Computer 2000 erlangen. III. <ind> Gemeinschaftsweite Bedeutung 5. <ind> Das Zusammenschlußvorhaben hat eine gemeinschaftsweite Bedeutung. Der weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen betrug 1993 mehr als 5 Milliarden ECU (Viag/Bayernwerk-Konzern:
15,0 Milliarden ECU, Computer 2000: 1,3 Milliarden ECU). Beide Unternehmen erreichten 1993 mehr als 250 Millionen ECU in der Gemeinschaft (Viag/Bayernwerk-Konzern 9,25 Milliarden ECU, Computer 2000: 1,14 Milliarden ECU). Keines der beiden Unternehmen erzielte mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. IV. <ind> Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt <ind> a) <ind> Produktmarkt und räumlich relevanter Markt 6. <ind> Computer 2000 ist ein Großhändler für Erzeugnisse der Informationstechnologie (IT) wie z.B. PC-Hardware, Software, Netzwerk-Produkten, Modems usw.
Zu seinem Angebot gehören nur Markenwaren von etwa 400 Herstellern. Zusätzlich bietet Computer 2000 im Bereich der Service-Logistik umfangreiche Dienstleistungen auf dem Gebiet der technischen Beratung und der Unterstützung bei PC-Anwendungen an. Zu den Kunden gehören PC-Fachhändler, Systemhäuser, Filialketten und die Computer-Abteilungen der grossen Kaufhäuser. 7. <ind> Eine Anzahl von Gründen spricht dafür, daß der Großhandel mit IT-Produkten zu einem einheitlichen Markt gehört. Die Nachfrage ist auf eine ganze Palette von IT-Produkten gerichtet. Es liegt im Interesse der PC-Facheinzelhändler, daß ihnen auf der Großhandelsebene ein umfangreiches IT-Sortiment zur Verfügung steht.
Sie können ein Erzeugnis an einen ihrer Kunden verkaufen und anschließend das Produkt per Telefon beim Großhändler bestellen. Computer 2000 verspricht Lieferungen innerhalb eines Tages. Einzelhandelsaufträge sind im allgemeinen nur auf geringe Stückzahlen gerichtet. Der Markt für IT-Produkte weitet sich laufend aus, weil die Möglichkeiten, einzelne Produkte miteinander zu verbinden, zunehmen (z.B. durch die Verbindung von Computer-Netzwerken mit Einrichtungen der Telekommunikation oder mit Multimedia-Produkten). 8. <ind> Im vorliegenden Falle kann der räumlich relevante Markt ein nationaler oder ein räumlich darüber hinausgehender Markt sein.
Die verschiedenen Sprachen in Europa, die z.B. für die Beschriftung der Tastaturen und Manuale im Bereich der IT-Produkte von Bedeutung sind, wirken sich auf die räumliche Organisation des Vertriebs von IT-Produkten aus. Computer 2000 richtet seine Vertriebsorganisation auf nationaler Basis aus. Der Facheinzelhandel ist üblicherweise ebenfalls auf nationaler Ebene tätig. Nach Auskunft der beteiligten Unternehmen unterhalten nur sehr wenige Kunden von Computer 2000 Geschäftsbeziehungen zu mehreren, in verschiedenen Ländern tätigen Tochtergesellschaften von Computer 2000. Jedoch gibt es anscheinend auch einige Importe mindestens aus Ländern mit derselben Sprache.
In diesem Falle kann indessen die genaue Definition des räumlich relevanten Marktes offen bleiben, da das Vorhaben unter keiner der möglichen Alternativen zum Entstehen oder zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. 9. <ind> Die Beteiligten schätzen den Gesamtabsatz von IT-Produkten in Westeuropa für 1993 auf 108,4 Milliarden ECU. Der Absatz wird langfristig beträchtliche Wachstumsraten aufweisen. In Deutschland, wo Computer 2000 etwa 40% seines Gesamtumsatzes erzielt, beträgt das Volumen des Absatzes von IT-Produkten an Endabnehmer 24,2 Milliarden ECU, während die entsprechenden Zahlen für Großbritannien und für Frankreich bei 24,2 Milliarden ECU bzw.
20,1 Milliarden ECU liegen. Nach Schätzungen der Beteiligten liegt das Volumen des Großhandelsmarktes für IT-Produkte in Deutschland und in Großbritannien bei etwa 50% des Gesamtabsatzes an Endabnehmer, wohingegen in den anderen westeuropäischen Ländern das Volumen des Großhandelsmarktes jeweils auf 40% des Gesamtabsatzes an Endabnehmer geschätzt wird. <ind> b) <ind> Beurteilung 10. <ind> Der Zusammenschluß wird eine marktbeherrschende Stellung weder begründen noch verstärken. 11. <ind> Zwischen den am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen gibt es auf horizontaler Ebene keinerlei Überschneidungen.
Der Viag/Bayernwerk-Konzern, zu dem Klöckner gehört, ist auf die Gebiet des Großhandels mit IT-Produkten nicht tätig. Auch vertikale Beziehungen bestehen zwischen den Beteiligten nicht. Folglich führt das Vorhaben nur zu konglomeralen Auswirkungen, die jedoch keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken im Sinne der Fusionskontrollverordnung bieten. 12. <ind> Die Marktanteile von Computer 2000 sind niedrig und sowohl Kunden als auch Lieferanten verfügen über zahlreiche Alternativen. Computer 2000 ist in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vertreten. Auf der Basis der von den Beteiligten gemachten Schätzungen hinsichtlich des Volumens des Großhandelsmarktes hat Computer 2000 in Deutschland einen Marktanteil von etwa 5,1%, in Belgien von 5,4%, in Großbritannien von 2,8% und von 1,3% in Italien.
Ausserhalb der Gemeinschaft hat Computer 2000 in Österreich (14,1%) und in Finnland (9,1%) etwas höhere Marktanteile. <ind> Zu berücksichtigen ist weiterhin, daß Computer 2000 mit seinem auf Markenware konzentrierten Angebot im Wettbewerb mit Großhändlern steht, die markenlose Ware verkaufen. In geringem Umfang konkurrieren Großhändler darüber hinaus mit Herstellern von IT- Produkten, soweit in Einzelfällen Facheinzelhändler bei grossen Aufträgen von Herstellern direkt beliefert werden. V. <ind> Ergebnis 13. <ind> Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß das Zusammenschlußvorhaben keinen Anlaß zu Bedenken im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. <ind> Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, gegen den angemeldeten Zusammenschluß keine Einwände zu erheben und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Makrt zu erklären.
Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6(1)b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission