ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19/09/1994 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.502 - VAG / SAB) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 280 vom 06/10/1994 S. 0003 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19/09/1994 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.502 - VAG / SAB) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldenden Parteien Sehr geehrte Herren, Betrifft: <ind> Fall Nr. IV/M. 502 VAG/SAB <ind> Anmeldung vom 18.O8.1994 nach Artikel 4 der Verordnung des Rates Nr. 4064/89 1.<ind> Am 18. August 1994 haben die Volkswagen AG, Wolfsburg/D (VAG) und die Sächsische Automobilbau GmbH, Mosel/D (SAB) ein Vorhaben angemeldet, mit dem VAG beabsichtigt 87,5 % des Gesellschaftskapitals der SAB von der Treuhandanstalt Berlin (THA) zu erwerben. Gegenwärtig befindet sich SAB im gemeinsamen Eigentum von THA (87,5 %) und VAG (12,5%). I.<ind> Die beteiligten Unternehmen 2.<ind> VAG entwickelt, fertigt und verkauft Automobile (Pkw und Kleintransporter), Ersatzteile und Zubehör unter den Markennamen Volkswagen, Seat, Audi und Skoda.
Die Beteiligung von 31% an Skoda wird im VW Konzern konsolidiert. 3.<ind> SAB betätigt sich für VAG in Zusammenbau und Endmontage von Personenkraftwagen des Typs VW Golf. Das Unternehmen kauft fast alle erforderlichen Teile von und verkauft alle fertig montierten Kraftfahrzeuge an VAG. Seit 1993 beginnt SAB in wachsendem Umfang mit Zukäufen von unabhängigen Zulieferern aus der Region (j.i.t.-Lieferungen). II.<ind> Der Zusammenschluß 4.<ind> Obwohl THA nach der Grundsatzvereinbarung vom 18.10.1990 zwischen VAG, THA und der damaligen IFA-PKW-AG noch 87,5 % des Gesellschaftskapitals der SAB hält, errichtete VAG, bei ebenfalls auf dieser Vereinbarung beruhender gemeinsamer Kontrolle, SAB als eigenes Montagewerk (MoselI), um so den Zeitraum bis zur Inbetriebnahme von Mosel II zu überbrücken.
Auch die Errichtung von Mosel II beruht auf der Grundsatzvereinbarung. Der weitgehenden industriellen Führerschaft von VAG bei SAB entspricht ein verbleibendes zeitlich begrenztes finanzielles Interesse der THA an SAB entsprechend der allgemeinen Privatisierungsaufgabe der THA. <ind> Das angemeldete Vorhaben bedeutet in Übereinstimmung mit der Beihilfeentscheidung der Kommission K(94) 2191 endg. vom 27. Juli 1994, daß VAG gesellschaftsrechtlich die alleinige Kontrolle über SAB erlangt. Dies ist eine qualitative Änderung des Einflusses von VAG auf SAB und bedeutet daher eine dauerhafte Änderung in der Unternehmensstruktur der beteiligten Unternehmen.
Deshalb liegt ein Zusammenschluß im Rahmen von Artikel 3(1)b der Verordnung des Rates N* 4064/85 vor. III.<ind> Gemeinschaftsweite Bedeutung 5.<ind> Der Zusammenschluß hat auch eine gemeinschaftsweite Bedeutung. Der weltweite Gesamtumsatz von VAG und SAB lag 1993 über 5 OOO MEcu (39 551 MEcu). Der EG-weite Umsatz jedes der beteiligten Unternehmen lag auch über 250 MEcu (VAG 25 482 MEcu; SAB 661,2 MEcu) und beide Unternehmen erzielten nicht mehr als zwei Drittel ihres jeweiligen EG-weiten Umsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. IV.<ind> Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt 6.<ind> Ausgehend von der in der Kraftfahrzeugindustrie häufig verwendeten Unterscheidung von Generalisten und Spezialisten ist VAG einer der Hersteller mit umfassender Angebotspalette (Generalisten).
(Entscheidung der Kommission IV/M.416 - BMW/Rover). VAG fertigt in verschiedenen Werken Pkw der Mittelklasse und u.a. den VW Golf. SAB betreibt eines dieser VW Golf Herstellerwerke. Daher ist der einzige von dem angemeldeten Zusammenschluß betroffene und daher maßgebliche Produktmarkt derjenige der Mittelklasse. Dieser Markt wird auch als der der A- oder Golf-Klasse-Personenkraftwagen bezeichnet. 7.<ind> Aus Anbietersicht werden Produktion und Vertrieb von Mittelklasse-Pkw weltweit betrieben und die Hersteller sind im gesamten EWR vertreten. Obgleich es einige nationale Unterschiede gibt, die z.B.
Vertriebssysteme, Kfz-Steuer und gewisse Preisdifferenzen betreffen, kann es für die Prüfung dieses Falles offen bleiben, ob dies ausreicht, um einzelne nationale Märkte im EWR zu berücksichtigen. Auch auf der Grundlage der engstmöglichen geographischen Abgrenzung (deutscher Markt) wird der Zusammenschluß nicht dazu führen, daß eine beherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, wie es im folgenden unter 8 ff dargelegt wird. 8.<ind> Die beteiligten Unternehmen geben den europäischen Marktanteil des VW- Golf in der Mittelklasse mit etwa 18 % an. In Deutschland erreicht VW zwar einen Marktanteil von fast 40% (1993), der in der Mittelklasse seit 1990 von etwa 29 % auf rd.
37% anwuchs. <ind> Alle grossen deutschen, europäischen, amerikanischen und asiatischen Wettbewerber sind jedoch auf dem deutschen Markt mit schwankenden und zumindest zum Teil erheblichen Marktanteilen in der Grössenordnung von < 10 bis 20 % vertreten. <ind> Unter diesen Bedingungen ist nicht zu erwarten, daß VAG durch den Zusammenschluß auf dem Markt in Deutschland den wettbewerblichen Verhaltensspielraum einer beherrschenden Stellung erreicht oder verstärkt. 9.<ind> Hinzukommt, daß der Zusammenschluß nicht zu einer Addition von Marktanteilen führen wird, weil die Produktionsmengen von SAB schon vor dem Zusammenschluß in den Verkäufen und Marktanteilen von VAG enthalten sind.
Die SAB-Lieferungen gingen ausschließlich an VW. Dies wird sich durch den vollständigen Erwerb von SAB durch VAG nicht ändern. Die wettbewerbliche Stellung von VAG wird dadurch verstärkt, daß die frühere vertragliche Basis der ausschließlichen Lieferungen strukturell verändert wird und über Alleineigentum von VAG durch gesellschaftsrechtlich abgesicherte alleinige Beherrschung ersetzt wird. Andererseits werden die mit der THA verbundenen finanziellen Hilfen an SAB im Zusammenhang mit dem Zusammenschluß auslaufen, wodurch die geringfügig stärkere Marktstellung von VAG durch diesen Zusammenschluß auch abgeschwächt wird.
V.<ind> Ergebnis 10.<ind> Der beabsichtigte Zusammenschluß wird die bestehende vertikale Integration der Parteien nicht verändern und keinen Anstieg des Marktanteils von VAG bewirken. Weitere starke Wettbewerber sind im Markt vertreten. Die hauptsächliche Auswirkung wird die künftig durch Eigentum gesicherte alleinige Beherrschung der SAB durch VAG sein. Insgesamt ergeben sich daher aus dem Zusammenschluß keine wettbewerblichen Bedenken im Hinblick auf Artikel 2 der Fusionskontrollverordnung. 11.<ind> Aus den genannten Gründen hat die Kommission entschieden, gegen den angemeldeten Zusammenschluß keine Einwände zu erheben und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit den geltenden EWR-Abkommen zu erklären.
Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6(1)b der Verordnung des Rates N* 4O64/89 und auf Artikel 57 des EWR-Abkommens. <ind> Für die Kommission