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Verordnung (EG) Nr. 258/94 der Kommission vom 3. Februar 1994 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung einer Sondererstattung bei der Ausfuhr von Schweinefleischerzeugnissen nach bestimmten Drittländern

CELEX
31994R0258
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1994-02-03
In force since
1994-02-14
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 258/94 der Kommission vom 3. Februar 1994 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung einer Sondererstattung bei der Ausfuhr von Schweinefleischerzeugnissen nach bestimmten Drittländern Amtsblatt Nr. L 031 vom 04/02/1994 S. 0024 - 0025 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0023 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0023 VERORDNUNG (EG) Nr. 258/94 DER KOMMISSION vom 3. Februar 1994 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung einer Sondererstattung bei der Ausfuhr von Schweinefleischerzeugnissen nach bestimmten Drittländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und auf Artikel 22, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2768/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags (3), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Russischen Föderation, der Ukraine und Weißrußland sollte der Ankauf von Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch in der Gemeinschaft erleichtert, d. h. für die Bestimmungsländer - sofern besondere Bedingungen eingehalten werden - die Gewährung einer Sondererstattung vorgesehen werden.

Abweichend von den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1700/84 der Kommission vom 18. Juni 1984 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Vorausfestsetzungsbescheinigungen für die Erstattung im Sektor Schweinefleisch (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2440/89 (5), sind deshalb zu Kontrollzwecken die Vorausfestsetzung der Erstattung vorzuschreiben und die Sicherheit zu erhöhen. Um die Abwicklung der Ausfuhren zu beschleunigen, ist ein Enddatum für die Einreichung der Anträge auf Vorausfestsetzung vorzusehen. Von der Gewährung der Sonderbeihilfe sind, damit diese beiden Maßnahmen nicht ungerechtfertigterweise auf ein und dasselbe Erzeugnis angewandt werden, Erzeugnisse auszuschließen, für die bereits die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß der Verordnung (EWG) Nr.

650/93 der Kommission vom 19. März 1993 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor (6) gewährt worden ist. Es ist angebracht, aus Ersparnisgründen die Möglichkeit vorzusehen, die Erteilung von Vorausfestsetzungsbescheinigungen bei Überschreitung einer Gesamtmenge von 40 000 Tonnen zu beenden, sowie Einzelheiten über die Antragstellung festzulegen. Im Interesse der Beteiligten ist die Möglichkeit vorzusehen, den Vorausfestsetzungsantrag nach Festsetzung des Kürzungsköffizienten zurückziehen zu können. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 (1) Für Erzeugnisse der KN-Codes 0203 11 10 und 0203 21 10 wird eine Sondererstattung gewährt, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind: a) Die Erzeugnisse werden ausgeführt, um in der Russischen Föderation, in der Ukraine und in Weißrußland zum freien Verkehr abgefertigt zu werden; b) abweichend von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1700/84 verlangt der Ausführer die Vorausfestsetzung der Erstattung. Für letztere ist eine Sicherheit von 30 ECU/100 kg zu stellen; c) die Erzeugnisse kamen nicht in den Genuß von Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß der Verordnung (EWG) Nr.

650/93; d) Feld 20 des Antrags auf Erteilung der Lizenz und der Vorausfestsetzungsbescheinigung enthält eine der nachstehenden Angaben: - "Russische Föderation, Ukraine, Weißrußland", - " . . ."; e) die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr nach einem der unter Buchstabe d) genannten Länder; f) Feld 22 der Vorausfestsetzungsbescheinigung enthält eine der nachstehenden Angaben: - "Sondererstattung Russische Föderation, Ukraine und Weißrußland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/94", - " . . .". (2) Bei den unter den Buchstaben a), b), c) und e) genannten Bedingungen handelt es sich um Hauptpflichten gemäß Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr.

2220/85 der Kommission (7). Artikel 2 Bei der Antragstellung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) legt der Ausführer eine Erklärung vor, der zufolge er die Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) eingehalten hat. Artikel 3 (1) Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Anträge auf Vorausfestsetzungsbescheinigungen müssen am Montag und Dienstag jeder Woche bei den zuständigen Behörden gestellt werden. (2) Abweichend von Artikel 5 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1700/84, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission am Mittwoch jeder Woche die Aufstellung der Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Erstattungen mit, welche an den beiden in Absatz 1 genannten Tagen beantragt wurden, wobei die Nummer dieser Verordnung anzugeben ist.

Artikel 4 Wenn die Gesamtmenge, für welche Vorausfestsetzungsbescheinigungen beantragt wurden, 40 000 Tonnen erreicht, kann die Kommission die zur Einhaltung der vorgesehenen Menge notwendigen Maßnahmen treffen und insbesondere: - entscheiden, daß die Ausstellung von Bescheinigungen eingestellt wird, - die ab einem bestimmten Zeitpunkt gestellten Anträge für unzulässig erklären, - für die Mengen, für welche ab einem bestimmten Zeitpunkt Anträge auf Bescheinigungen gestellt wurden, einen einheitlichen Kürzungssatz festlegen. Artikel 5 Macht die Kommission von der in Artikel 4 dritter Gedankenstrich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so kann der Händler seinen Antrag auf Bescheinigung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Veröffentlichung des einheitlichen Kürzungssatzes im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zurückziehen, sofern die Anwendung der Kürzung zu der Festsetzung einer Menge von weniger als 20 Tonnen führen würde.

Die entsprechende Sicherheit wird sofort freigegeben. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am 14. Februar 1994 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Februar 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12. (3) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 39. (4) ABl. Nr. L 161 vom 19. 6. 1984, S. 7. (5) ABl. Nr. L 231 vom 9. 8. 1989, S. 6. (6) ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1993, S. 32. (7) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

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