Verordnung (EG) Nr. 276/94 der Kommission vom 7. Februar 1994 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 266/93 und (EWG) Nr. 936/93 hinsichtlich der Beantragung und Gewährung der befristeten Sonderentschädigung für bestimmte Lieferungen von Obst und Gemüse aus Griechenland Amtsblatt Nr. L 036 vom 08/02/1994 S. 0001 - 0002 VERORDNUNG (EG) Nr. 276/94 DER KOMMISSION vom 7. Februar 1994 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 266/93 und (EWG) Nr. 936/93 hinsichtlich der Beantragung und Gewährung der befristeten Sonderentschädigung für bestimmte Lieferungen von Obst und Gemüse aus Griechenland DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
3438/92 des Rates vom 23. November 1992 über Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland (1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 266/93 der Kommission vom 5. Februar 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates über Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland im Jahr 1993 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3320/93 (3), nennt die Dokumente, die dem Antrag auf Gewährung der befristeten Sonderentschädigung beizufügen sind.
Sie legt ausserdem die Frist fest, in der dieser Antrag der zuständigen griechischen Behörde vorzulegen ist. Die betreffenden Anträge können jedoch nicht immer rechtzeitig vorgelegt werden, trägt man der Zeit Rechnung, die zur Abzeichnung des Kontrollexemplars T 5 durch den Bestimmungsmitgliedstaat benötigt wird. Die genannte Frist sollte deshalb verlängert werden. Die Frist, in der die zuständige griechische Behörde die befristete Sonderentschädigung nach ihrer Beantragung zu gewähren hat, wurde festgelegt mit der Verordnung (EWG) Nr. 936/93 der Kommission vom 21. April 1993 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr.
525/92 und (EWG) Nr. 3438/92 des Rates in bezug auf Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse aus Griechenland (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2827/93 (5). Da bisher ungültige Anträge wegen Verlängerung der Antragsfrist gültig werden, ist ihnen stattzugeben. Da bei einem Teil dieser Anträge die entsprechende Zahlungsfrist überschritten wird, sollte diese Frist verlängert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr.
266/93 wird wie folgt geändert: 1. In den zwei Unterabsätzen von Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte "drei Monate" durch die Worte "sechs Monate" ersetzt. 2. In Artikel 3 wird der "31. Mai 1994" durch den "31. August 1994" ersetzt. Artikel 2 In Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 936/93 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt: "Im Fall von Anträgen, die Lieferungen von 1993 betreffen und wegen Anwendung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 276/94 gültig sind, wird die befristete Sonderentschädigung jedoch spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gewährt." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 1 gilt ab 8. Februar 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Februar 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 350 vom 1. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 30 vom 6. 2. 1993, S. 49. (3) ABl. Nr. L 298 vom 3. 12. 1993, S. 20. (4) ABl. Nr. L 96 vom 22. 4. 1993, S. 22. (5) ABl. Nr. L 258 vom 16. 10. 1993, S. 14.