Verordnung (EG) Nr. 1154/94 der Kommission vom 20. Mai 1994 zur Anpassung im voraus festgesetzter Erstattungen im Sektor Getreide Amtsblatt Nr. L 129 vom 21/05/1994 S. 0004 - 0004 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0128 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0128 VERORDNUNG (EG) Nr. 1154/94 DER KOMMISSION vom 20. Mai 1994 zur Anpassung im voraus festgesetzter Erstattungen im Sektor Getreide DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
2193/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Arikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 wird bei bestimmten Getreideerzeugnissen die bei Beantragung der Lizenz geltende und nach Maßgabe des im Ausfuhrmonat geltenden Schwellenpreises angepasste Erstattung auf Antrag des Marktbeteiligten, der zusammen mit dem Lizenzantrag zu stellen ist, auf eine während der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz durchzuführende Ausfuhr angewandt. Einige vor Ende des Wirtschaftsjahres 1993/94 beantragte Lizenzen, die die Vorausfestsetzung der Erstattung betreffen, können im Wirtschaftsjahr 1994/95 verwendet werden; es sollten vor Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten geeignete Bestimmungen über die auf Antrag der Marktbeteiligten mögliche Anpassung der Erstattung erlassen werden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Bei den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnissen werden die zwischen dem 5. Mai und 30. Juni 1994 im voraus festgesetzten Erstattungen auf Antrag der Marktbeteiligten gemäß Absatz 2 angepasst, wenn die Ausfuhrzollförmlichkeiten nach dem 30. Juni 1994 erfuellt werden. (2) Die Ausfuhrerstattung wird um den in Ecu je Tonne ausgedrückten Unterschied zwischen dem im letzten Monat des Wirtschaftsjahres 1993/94 und dem im ersten Monat des Wirtschaftsjahres 1994/95 geltenden Schwellenpreis erhöht.
(3) Der in Absatz 1 genannte Antrag darf nur von den Inhabern der betreffenden Ausfuhrlizenzen vor Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für die betreffenden Mengen bei dem erteilenden Mitgliedstaat gestellt werden. Dieser Mitgliedstaat vermerkt in Feld 22 der betreffenden Ausfuhrlizenz die vorzunehmende Anpassung und bringt dort seinen Stempel an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die den Anträgen gemäß Absatz 1 entsprechenden Erzeugnismengen mit. Artikel 2 Diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 5.
Mai 1994. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Mai 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. (2) ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 22.