Verordnung (EG) Nr. 1156/94 der Kommission vom 20. Mai 1994 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Trauben zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien Amtsblatt Nr. L 129 vom 21/05/1994 S. 0007 - 0008 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0131 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0131 VERORDNUNG (EG) Nr. 1156/94 DER KOMMISSION vom 20. Mai 1994 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Trauben zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1206/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Festlegung von Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2202/90 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 913/89 der Kommission vom 10. April 1989 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Trauben durch die Einlagerungsstellen zur Herstellung von Alkohol (3), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 der Kommission vom 12. März 1985 über den Ankauf, den Verkauf und die Lagerung von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben und Feigen durch die Einlagerungsstellen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
3601/90 (5), werden Erzeugnisse, die für besondere Zwecke bestimmt sind, zu im voraus festgesetzten oder im Wege der Ausschreibung bestimmten Preisen verkauft. Gemäß der genannten Verordnung (EWG) Nr. 913/89 dürfen unverarbeitete getrocknete Trauben zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien verkauft werden. Eine Einlagerungsstelle verfügte über rund 19 Tonnen unverarbeitete getrocknete Trauben der Ernte 1991. Diese Erzeugnisse können nicht zum direkten menschlichen Verzehr abgesetzt werden. Sie sind daher den Brennereien anzubieten. Der Verkaufspreis ist so festzusetzen, daß keine Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Alkohol und alkoholische Getränke auftreten.
Die Höhe der Verarbeitungskaution gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 913/89 ist unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem normalen Marktpreis für getrocknete Trauben und dem in dieser Verordnung festgesetzten Verkaufspreis festzusetzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die im Anhang angeführte Einlagerungsstelle verkauft nach den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 626/85 und (EWG) Nr. 913/89 eine Hoechstmenge von 19 Tonnen Sultaninen der Ernte 1991 zu einem Preis von 8,3 ECU je 100 kg netto.
(2) Die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 913/89 genannte Verarbeitungskaution wird auf 7,77 ECU je 100 kg netto festgesetzt. Artikel 2 (1) Die Kaufanträge sind schriftlich bei der griechischen Einlagerungsstelle am Sitz von YDAGEP, Acharnon Street 241, Athen - nachstehend "die zuständige Behörde" genannt - einzureichen. (2) Auskünfte über Mengen und Lagerorte werden von der im Anhang angeführten Stelle erteilt. Artikel 3 Die Einlagerungsstelle unterrichtet die zuständige Behörde täglich über die für zulässig befundenen Anträge und die verfügbaren Mengen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
626/85. Die genannte Behörde genehmigt die Kaufanträge vor deren Annahme. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Mai 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 74. (2) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 4. (3) ABl. Nr. L 97 vom 11. 4. 1989, S. 5. (4) ABl. Nr. L 72 vom 13. 3. 1985, S. 7. (5) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 54. ANHANG Liste der Einlagerungsstellen, auf die in Artikel 1 dieser Verordnung Bezug genommen wird Enosis Georgikon Sineterismon Iracliou Critis, Iraclio Critis, Griechenland.