Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1251/94 der Kommission vom 31. Mai 1994 mit Durchführungsbestimmungen für die kostenlose Lieferung von Rindfleisch, Butter und Mehl gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion

CELEX
31994R1251
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1994-05-31
In force since
1994-06-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1251/94 der Kommission vom 31. Mai 1994 mit Durchführungsbestimmungen für die kostenlose Lieferung von Rindfleisch, Butter und Mehl gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion Amtsblatt Nr. L 137 vom 01/06/1994 S. 0036 - 0044 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0028 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0028 VERORDNUNG (EG) Nr. 1251/94 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1994 mit Durchführungsbestimmungen für die kostenlose Lieferung von Rindfleisch, Butter und Mehl gemäß der Verordnung (EWG) Nr.

598/91 des Rates über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion (1), insbesondere auf Artikel 5, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

3528/93 (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 598/91 sieht die kostenlose Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion vor. Die Kosten für die Lieferung dieser Erzeugnisse werden von der Europäischer Gemeinschaft getragen. Um diese Aktion realisieren zu können, sind für die Sektoren Rindfleisch, Milch und Getreide detaillierte Durchführungsbestimmungen festzulegen. Aufgrund von Fabrikationsfehlern war ein Teil der an bestimmte Bevölkerungen der ehemaligen Sowjetunion gelieferten Waren für den menschlichen Verzehr ungeeignet.

Daher ist es angezeigt, für die Bevölkerung Armeniens, Aserbaidschans, Georgiens, Turkmenistans und Usbekistans eine neue Lieferung vorzusehen und sämtliche für ihre Ausführung erforderlichen Maßnahmen und Modalitäten zu genehmigen. Es ist wichtig, in jeder Republik den gesamten, für den Einsatz der Waren vorgesehenen Betrag verwenden zu können. Die Transportkosten machen einen wichtigen Teil dieses Betrages aus, so daß die endgültig zu transportierenden Mengen erst nach Festsetzung der Transportkosten bestimmt werden können. Angesichts des Umfangs und der Lagerorte der gemeinschaftlichen Interventionsbestände sollten für die genannte Aktion rund 3 800 Tonnen in Irland gelagertes entbeintes Rindfleisch und 3 000 Tonnen in Spanien gelagerte Butter freigegeben werden.

Die zur Herstellung von rund 5 000 Tonnen Mehl erforderliche Weichweizenmenge ist bereits bereitgestellt worden. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Schwierigkeiten dieser Republiken und der besonderen Probleme, die bei der Beförderung von Hilfsgütern in dieser Region aufgetreten sind, ist die Lieferung der obengenannten Erzeugnisse als eine einzige Maßnahme zu organisieren, für die die Ausschreibung im Wege eines einzigen Ausschreibungsverfahrens erfolgt. Im Lichte der gewonnenen Erfahrungen und in Anbetracht der offenkundigen Schwierigkeiten, die es in der Vergangenheit bei der Durchführung derartiger Maßnahmen gegeben hat, ist vorzusehen, daß der Zuschlag für die Lieferung nicht automatisch und ausschließlich auf Grundlage des niedrigsten finanziellen Gebots erfolgt, sondern daß dabei auch andere für die Durchführung der Lieferung wichtige Faktoren berücksichtigt werden, die insbesondere die Gewähr für die Erhaltung der Qualität und des Gesundheitszustands der Erzeugnisse und ihre reibungslose Beförderung an den Bestimmungsort bieten.

Hierzu müssen die Gebote alle Informationen enthalten, die für die Beurteilung der Abwicklung der Lieferung zu den vorgeschlagenen Bedingungen notwendig sind. Es sind die zusätzlichen Bestimmungen zu erlassen, um die korrekte Ausführung der Maßnahmen zu gewährleisten und die Verpflichtungen des Zuschlagsempfängers zu definieren. Zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse im Besitz der Interventionsstellen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1938/93 (5). Ausserdem ist der Nachweis, daß die fraglichen Erzeugnisse von den Behörden Georgiens, Armeniens, Aserbaidschans, Turkmenistans und Usbekistans übernommen wurden, durch eine besondere Bescheinigung zu erbringen.

Um die Transportkosten niedrig zu halten, ist es angezeigt, die Auslagerungsorte zu konzentrieren und eine Mindestauslagerungsmenge je Lager festzusetzen. In Anwendung von Artikel 2 Ziffer 4 der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 werden für die im Rahmen dieser Lieferung ausgeführten Erzeugnisse keine Ausfuhrerstattungen gezahlt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 vorgesehenen Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Es wird eine Ausschreibung für die Lieferung folgender Mengen durchgeführt: - rund 2 200 Tonnen entbeintes Rindfleisch mit Bestimmung Aserbaidschan, - rund 1 000 Tonnen entbeintes Rindfleisch mit Bestimmung Turkmenistan, - rund 600 Tonnen entbeintes Rindfleisch mit Bestimmung Usbekistan, - rund 3 000 Tonnen Butter mit Bestimmung Georgien, - rund 5 000 Tonnen Weichweizenmehl mit Bestimmung Armenien.

Die 5 000 Tonnen Mehl müssen vor den 3 000 Tonnen Butter im Hafen von Poti oder von Batumi angeliefert werden. Diese Lieferungen stellen eine einzige Lieferung dar (siehe Anhang I). Die genaue Menge je Erzeugnis und Bestimmung wird dem Zuschlagsempfänger von der Kommission gleichzeitig mit der Benachrichtigung über den Zuschlag mitgeteilt. Diese Menge kann gegenüber den in dieser Verordnung festgesetzten Mengen um höchstens 15 % nach oben oder unten variieren. (2) Die Erzeugnisse sind an die in Anhang III genannten Bestimmungen zu liefern. (3) Die Interventionsstellen, in deren Besitz sich die Erzeugnisse befinden, sehen die Auslagerung von mindestens 100 Tonnen je Erzeugnis und Kühlhaus vor, wobei die ausgewählten Kühlhäuser in bezug auf die Bestimmungsorte der Erzeugnisse geographisch günstig gelegen sein müssen.

Das Verzeichnis der Kühlhäuser und die entsprechenden Mengen sind in Anhang II aufgeführt. (4) Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 gilt im Rahmen dieser Lieferung. Artikel 2 (1) Die Angebote sind schriftlich bis 6. Juni 1994, 17.00 (Brüsseler Zeit), bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter folgender Anschrift einzureichen: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Generaldirektion VI/G.2 10/5, Rü de la Loi 120, B-1049 Brüssel. Die Angebote sind in zwei versiegelten Umschlägen einzureichen. Der innere Umschlag muß ausser dem Namen und der obengenannten Anschrift die folgende Angabe tragen: - "Verordnung (EG) Nr.

1251/94 - Gebot von (Name und Anschrift des Bieters) - Darf nur vom Ausschuß für die Öffnung der Gebote geöffnet werden". (2) Ein Angebot ist nur gültig, wenn a) Name und Anschrift des Bieters angegeben sind; b) es sich auf die Gesamtlieferung gemäß Artikel 1 Absatz 1 bezieht; c) das Original des Nachweises beigefügt ist, daß der Bieter eine Sicherheit in Höhe von 1 000 000 ECU zugunsten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geleistet hat; d) ihm eine schriftliche Erklärung des Bieters beigefügt ist, in der dieser sich verpflichtet, spätestens zu den im Anhang I genannten Daten an die in Anhang III genannten Bestimmungen die gesamte Erzeugnismenge in dem Zustand zu liefern, in dem sie in den Kühlhäusern der Interventionsstelle bzw. für Mehl fob im Seehafen Port-la-Nouvelle oder Livorno übernommen worden sind; e) es alle zweckdienlichen Angaben zu dem/den verwendeten Transportmittel(n) (Ladekapazität, Art der Kühlanlage, Alter usw.) enthält; f) Namen und Anschriften aller für die Maßnahme im eigenen Hoheitsgebiet und in Drittländern eingesetzten Spediteure und Zulieferer angegeben sind; g) die Transportroute einschließlich der passierten Grenzuebergangsstellen angegeben ist, gegebenenfalls mit den Orten, an denen die Ware von eine Transportmittel auf ein anderes umgeladen wird; in diesem Fall verpflichtet sich der Bieter schriftlich, mindestens zehn Tage im voraus die Daten mitzuteilen, an denen die Umladungen erfolgen werden; h) es eine detaillierte Berechnung der Zusammensetzung des Angebotspreises enthält; i) Name und Anschrift des Bankinstituts angegeben sind, das die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 stellt; j) der auf Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mengen für die Lieferung von der Verladerampe der Kühlhäuser in der Gemeinschaft bis zu den betreffenden Lieferorten und der in Anhang III genannten Anlieferungsstufe geforderte Ecu-Gesamtbetrag für die Beförderung nach Baku via Mineralryj-Wody und via Krasnovodsk angegeben ist; k) für jede Bestimmung und jedes Erzeugnis der im Fall einer Änderung der Mengen anzuwendende Einheitsbetrag in Ecu/Bruttotonnen angegeben ist, wobei für Aserbaidschan die beiden Routenvarianten zu berücksichtigen sind; l) die Währung des Mitgliedstaats angegben ist, in der die Zahlung der gesamten Transportkosten erfolgen soll; m) falls bereits ähnliche Lieferungen nach den genannten Bestimmungen durchgeführt wurden, sind die beförderten Tonnagen und Erzeugnisse anzugeben.

Die Ecu-Beträge gemäß den Buchstaben j) und k) schließen alle direkt mit der Auslagerung verbundenen Veterinärkosten sowie die Umschlagskosten für das Verladen der Erzeugnisse auf die entsprechenden Transportmittel ein. (3) Die Ecu-Beträge gemäß Absatz 2, gemäß Artikel 4 Absatz 2 sowie gemäß Artikel 5 werden mit dem am letzten Tag der Angebotsfrist gültigen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Landeswährung umgerechnet. (4) Ausser in Fällen höherer Gewalt trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken im Zusammenhang mit dem Transport und der Lieferung der Erzeugnisse und haftet vor allem für deren Verlust oder Verderb.

Artikel 3 (1) Auf Grundlage der übermittelten Angebote kann die Kommission beschließen, - keinen Zuschlag zu erteilen oder - den Zuschlag auf der Basis des Angebotspreises und der übrigen Bestandteile des Angebots zu erteilen, die die beste Gewährt dafür bieten, daß die Lieferung unter korrekten technischen und hygienischen Bedingungen und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erfolgt. (2) Nach der Entscheidung gemäß Absatz 1 teilt die Kommission allen Bietern so umgehend wie möglich gegebenenfalls fernschriftlich das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung mit und benachrichtigt den erfolgreichen Bieter, daß der Auftrag zur Lieferung an ihn vergeben wird.

(3) Die Kommission unterrichtet die betroffenen Interventionsstellen vom Ergebnis der Ausschreibung. Artikel 4 (1) Die Sicherheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) wird freigegeben, wenn das Angebot nicht berücksichtigt wird. Die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (6) sind: a) die Verpflichtung, das Angbot nicht zurückzuziehen; b) die Hinterlegung der Liefersicherheit gemäß Absatz 2 für die in Artikel 1 Absatz 1 angegebene Menge, die nach Maßgabe des Ausschreibungsergebnisses entsprechend der genauen Liefermenge angepasst wurde; c) die Übernahme der Mengen, für die die Liefersicherheit gemäß Buchstabe b) hinterlegt worden ist.

(2) Vor der Übernahme der Erzeugnisse muß der Zuschlagsempfänger bei der Kommission für jede übernommene Menge eine Sicherheit in Höhe von 6 000 ECU/Tonne für Rindfleisch, von 2 800 ECU/Tonne für Butter und von 200 ECU/Tonne für Mehl hinterlegen. (3) Die Kommission unterrichtet die Interventionsstellen unverzueglich fernschriftlich über die Stellung dieser Sicherheiten. Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die vorschriftsgemässe Lieferung der gesamten Erzeugnismenge. (4) Die Übernahme der Waren durch den Zuschlagsempfänger erfolgt im Einklang mit den Auslagerungsvorschriften der Interventionsstelle.

(5) Die Sicherheit gemäß Absatz 2 und die Sicherheit gemäß Artikel 5 werden freigegeben, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach den Bestimmungen dieser Verordnung in demselben Zustand, in dem sie aus den Kühlhäusern der Interventionsstelle bzw. für Mehl an dem hierfür bezeichneten Ort übernommen wurden, ganz oder teilweise an die Lieferorte gemäß Artikel 1 Absatz 2 geliefert worden sind. Die Sicherheiten verfallen anteilmässig für die Mengen, für die dieser Nachweis nicht erbracht wird. (6) Bei Lieferverzögerungen werden von der Sicherheit gemäß Artikel 5 1 ECU je Tonne und Verzugstag für die Teilmenge einbehalten, die nicht fristgerecht geliefert worden ist.

Ab dem elften Verzugstag beläuft sich der einbehaltene Betrag auf 1,5 ECU je Tonne und weiterem Tag. Diese Bestimmung wird angewandt, wenn für die Lieferverzögerungen der Zuschlagsempfänger verantwortlich ist. (7) Als Nachweis gemäß Abstz 5 dienen das Beförderungspapier, die Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie die Übernahmebescheinigung gemäß Anhang IV, vorschriftsgemäß ausgefuellt, abgestempelt und von einem Vertreter der Behörden der betreffenden Republiken abgezeichnet. Artikel 5 Der Zuschlagsempfänger erhält am Tag der vollständigen Übernahme eines Erzeugnisses ein - gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k) angepasstes - Drittel des Angebotsbetrags ausgezahlt, sofern er die Stellung einer Sicherheit in gleicher Höhe zugunsten der Kommission nachweist.

Diese Sicherheit kann durch Aufstockung der Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 gestellt werden. Artikel 6 (1) Der Zuschlagsempfänger unterzieht sich allen Kontrollen, die von oder auf Rechnung der Interventionsstelle des Mitgliedstaats durchgeführt werden, in dem der betreffende Lagerort liegt. Diese Kontrolle bezieht sich auf Menge, Gesundheitszustand, Qualität und Nämlichkeit der Erzeugnisse. Die Interventionsstelle stellt nach der Kontrolle eine Konformitätsbescheinigung aus. Die Interventionsstelle haftet, wenn die gelieferte Qualität den für die Intervention geltenden Normen bzw. der in der Ausschreibung für die Lieferung von Mehl enthaltenen Beschreibung nicht entspricht.

(2) Eine Konformitätskontrolle, die sich auf Menge, Gesundheitszustand, Qualität und Nämlichkeit der Lieferung bezieht, wird im Bestimmungsland durch eine von der Kommission bezeichnete Stelle oder Überwachungsgesellschaft durchgeführt. Nach diesen Kontrollen wird dem Zuschlagsempfänger eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt, die Angaben zu den durchgeführten Kontrollen und den Kontrollergebnissen enthält und die auf direktem Weg der Kommission übermittelt wird. (3) Bei einer Beförderung auf dem Landweg veranlasst die Stelle gemäß Absatz 1 nach dem Verladen die Plombierung der Transportmittel.

Bei Umladungen überprüft eine von der Kommission bezeichnete Stelle bzw. eine Überwachungsgesellschaft, ob die Plomben an den Transportmitteln bei der Ankunft am Umladeort unversehrt sind, und verplombt die Transportmittel nach dem Umladen neu. (4) Die Kosten der Kontrolle gemäß Absatz 1 sind vom Zuschlagsempfänger zu tragen. Artikel 7 Der Abholschein gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92, die Ausfuhranmeldung und alle in diesem Zusammenhang erstellten Papiere tragen den nachstehenden zusätzlichen Vermerk: "Dringlichkeitsmaßnahme für die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Usbekistan und Turkmenistan.

Interventionserzeugnisse, für die keine Erstattung gewährt wird (Verordnung (EG) Nr. 1251/94)". Artikel 8 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Mai 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 19. (2) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 32. (4) ABl. Nr. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 17. (5) ABl. Nr. L 176 vom 20.

7. 1993, S. 12. (6) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5. ANHANG I Partie: 2 200 Tonnen entbeintes Rindfleisch. Frist für die Lieferung an Aserbaidschan: 31. August 1994. 1 000 Tonnen entbeintes Rindfleisch. Frist für die Lieferung an Turkmenistan: 31. August 1994. 600 Tonnen entbeintes Rindfleisch. Frist für die Lieferung an Usbekistan: 31. August 1994. 3 000 Tonnen Butter. Frist für die Lieferung an Georgien: 31. August 1994. 5 000 Tonnen Mehl. Frist für die Lieferung an Armenien: 31. Juli 1994. Die endgültigen zu befördernden Mengen können um 15 % höher oder niedriger sein. Für Aserbaidschan müssen die Gebote einen Preis bei Beförderung via Mineralnyi-Wody und einen Preis bei Beförderung via Krasnovodsk enthalten.

Anschriften der Interventionsstellen: IRLAND: Department of Agriculture and Food Agriculture House Kildare Street IRL-Dublin 2 Tel. (353 1) 678 90 11 Telefax (353 1) 661 62 63/661 28 90 SPANIEN: SENPA Beneficencia 8 E-28004 Madrid Tel. (34 1) 3 47 65 00 Telefax (34 1) 5 21 98 32/5 22 43 87 Übernahme des Mehl: fob Seehafen Port-la-Nouvelle oder Livorno. ANHANG II Kühlhäuser gemäß Artikel 1 Absatz 3 und zu übernehmende Mengen (entbeintes Rindfleisch) IRLAND: "" ID="1">Cork Colso> ID="2">248 Tonnen"> ID="1">Nordic> ID="2">150 Tonnen"> ID="1">Agra> ID="2">121 Tonnen"> ID="1">Limerick> ID="2">103 Tonnen"> ID="1">Tipperary AIBP Cahir> ID="2">287 Tonnen"> ID="1">Freezomatic> ID="2">199 Tonnen"> ID="1">Waterford QK Carroll's> ID="2">217 Tonnen"> ID="1">QK Grannagh> ID="2">282 Tonnen"> ID="1">Waterford> ID="2">242 Tonnen"> ID="1">Wexford Slaney> ID="2">115 Tonnen"> ID="1">Kildare Sallins> ID="2">290 Tonnen"> ID="1">Chilling> ID="2">219 Tonnen"> ID="1">Irish Ropes> ID="2">188 Tonnen"> ID="1">QK Naas> ID="2">437 Tonnen"> ID="1">Laois Lyonara> ID="2">254 Tonnen"> ID="1">Kilkenny Norish> ID="2">160 Tonnen"> ID="1">QK Naas> ID="2">500 Tonnen"> ID="1">Tallaght> ID="2">450 Tonnen"> Das entnommene Rindfleisch muß nach dem 1.

September 1992 eingelagert worden sein. SPANIEN: "" ID="1">Compañia Frigorífica, La Coruña> ID="2">2 900 Tonnen"> ID="1">Arilca, Pontevedra> ID="2">1 200 Tonnen"> Die entnommene Butter muß nach dem 1. Januar 1993 eingelagert worden sein. ANHANG III a) Ort der Übernahme in Aserbaidschan 1. Ware ab Bord Optovaya Baza "Azerbmiasomoltorg" Bakgorholodilnik Baku 370029 6 Poperrecnaya, dom 2 Tel. 7 8922 66 22 46/66 48 36. Railway station: Stanciya Kishly Azerbaïjan Jelesnaya Doroga Station 547001. 2. Zur Ausstellung der Übernahmebescheinigung ermächtigte Behörde: Azintrade Baku, center Dom Pravitelstva, 1st floor Tel.

7-8922 93 19 80/93 97 13. b) Ort der Übernahme in Turkmenistan 1. Ashkhabad Republiskanskaya Kantora "Turmenmiasomoltorg" Ulitza Storsa No. 1 Railway Station code 757503 Receiver's code 6161. 2. Zur Ausstellung der Übernahmebescheinigung ermächtigte Behörde: Republiskanskaya Kantora "Turkmenmiasomoltorg" 744015 Ashkhabad Ulitza Storsa No. 1 Mr. Mashurian, Deputy Director General Tel.: 7 3632 22 40 50/22 48 79. c) Ort der Übernahme in Usbekistan 1. Ware ab Güterwagen: Central Asia Railways Khamza station Railways station code 726702 Receiver's code 6160. Die Lieferbescheinigung darf erst nach dem Entladen und nach der Kontrolle von Qualität und Menge der Ware ausgestellt werden.

2. Zur Ausstellung der Übernahmebescheinigung ermächtigte Behörde: RAO "Gusht-Sut" 700072 Tashkent 115 Ukitza Altinkulskaya, 2 prözd Mr. Masamedov, Director General Tel.: 7 3712 91 40 11. d) Ort der Übernahme in Georgien 1. Hafen Poti - Ware ab Bord: Die Lieferbescheinigung darf erst nach dem Entladen und nach der Kontrolle von Qualität und Menge der Ware ausgestellt werden. 2. Zur Ausstellung der Übernahmebescheinigung ermächtigte Behörde: Hladokombinat No. 4 Tbilisi Ponichala Mr. Mandjavidze, Director Tel. 7 8832 72 10 25. e) Ort der Übernahme in Armenien 1. Alaverdi - Ware ab Güterwagen Die Kontrolle von Qualität und Menge wird bei der Plombierung der Güterwagen in Poti oder Batumi durchgeführt.

Die Übernahmebescheinigung wird bei der Ankunft am Bahnhof Alaverdi ausgestellt, nachdem die Unversehrtheit der Plomben und die Zahl der Güterwagen kontrolliert worden sind. 2. Zur Ausstellung der Übernahmebescheinigung ermächtigte Behörde: Ministry of Food and Provision 375010 Yerevan Dom Pravitelstva Ploshchad Respubliki 1 Mr. Stepanian, Deputy Minister Tel. 7 8852 52 03 21. ANHANG IV Übernahmebescheinigung Der Unterzeichnete (Name / Vorname / Amtsbezeichnung) bescheinigt im Namen von die Übernahme der nachstehend aufgeführten Waren: Erzeugnis: Aufmachung: Gesamtmenge in Tonnen (netto):

(brutto): Anzahl Säcke (Mehl) Kartons (Butter/Fleisch) (1) Ort und Datum der Übernahme: Nummern der Güterwagen/ Name des Schiffes/ Amtliche Kennzeichen der LKWs (1) Nummern der Plomben bei der Ankunft: Name und Anschrift der Speditionsfirma: Name der Überwachungsgesellschaft: Name und Unterschrift ihres Vertreters vor Ort: Bemerkungen oder Vorbehalte Unterschrift und Stempel (1) Nicht zutreffendes streichen.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions