Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1395/94 der Kommission vom 17. Juni 1994 zur Festsetzung des bei der Einfuhr von Sauerkirschen anzuwendenden Mindestpreises

CELEX
31994R1395
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1994-06-17
In force since
1994-06-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1395/94 der Kommission vom 17. Juni 1994 zur Festsetzung des bei der Einfuhr von Sauerkirschen anzuwendenden Mindestpreises Amtsblatt Nr. L 152 vom 18/06/1994 S. 0031 - 0032 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0108 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0108 VERORDNUNG (EG) Nr. 1395/94 DER KOMMISSION vom 17. Juni 1994 zur Festsetzung des bei der Einfuhr von Sauerkirschen anzuwendenden Mindestpreises DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93 (2), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 1394/94 der Kommission vom 17. Juni 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1118/94 (3) zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1994 auf Kirschen anwendbaren Referenzpreise wurden Sauerkirschen, angesichts der diesjährigen Marktlage, von der Anwendung der Referenzpreise ausgeschlossen. Ohne Schutz an der Grenze könnte jedoch der Absatz der Gemeinschaftserzeugung durch die Konkurrenz beeinträchtigt werden, die von Drittländern ausgeht, die wesentlich niedrigere Preise verlangen als die, zu denen die Gemeinschaftserzeugnisse vermarktet werden könnten.

Unter Berücksichtigung der in den Vorjahren gewonnenen Erfahrung sollte deshalb festgestellt werden, daß der Gemeinschaftsmarkt durch schwerwiegende, die Zielsetzungen von Artikel 39 EG-Vertrag in Frage stellende Störungen gefährdet ist. Was das Ergreifen von Schutzmaßnahmen betrifft, so wird diese Bedrohung durch die Anfragen aus Deutschland und Frankreich bestätigt. Da die betreffenden Erzeugnisse in verhältnismässig kurzer Zeit vermarktet werden, sollten Maßnahmen erlassen werden, mit denen Niedrigpreiseinfuhren unterbunden werden können. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, empfiehlt es sich, eine Mindesteinfuhrpreisregelung und Ausgleichsabgaben auf Erzeugnisse anzuwenden, bei denen diese Preise nicht eingehalten werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2707/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Obst und Gemüse (4) schließt die Anwendung einer solchen Einfuhrmindestpreisregelung nicht aus. Es sollten zwei Mindestpreise festgesetzt werden, insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Einfuhr angewandten Preise und der Entwicklung der Einfuhr. Mit den wichtigsten Lieferdrittländern wurden gemäß den mit ihnen geschlossenen Abkommen Konsultationen aufgenommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der bei der Einfuhr von Sauerkirschen der KN-Codes 0809 20 20 und 0809 20 60 einzuhaltende Mindestpreis beträgt 40 bzw.

36 ECU/100 kg netto. (2) Liegt der Einfuhrpreis unter dem in Absatz 1 genannten Mindestpreis, wird eine dem Unterschied zwischen diesen Preisen entsprechende Ausgleichsabgabe erhoben. Artikel 2 (1) Der Einfuhrmindestpreis gilt als nicht eingehalten, wenn er, ausgedrückt in der Landeswährung des Mitgliedstaats der Abfertigung zum freien Verkehr, unter dem Einfuhrmindestpreis liegt, der am Tag der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt. (2) Der Einfuhrpreis besteht aus a) dem fob-Preis im Ursprungsland und b) den Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Eingangs in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

(3) Der fob-Preis im Sinne von Absatz 2 ist der gezahlte oder zu zahlende Preis für die in einer Warenpartie enthaltene Erzeugnismenge, einschließlich der Kosten für die Verladung auf ein Beförderungsmittel im Verladeort des Ursprungslandes und sonstiger in diesem Land anfallender Kosten. Nicht im fob-Preis enthalten sind die Kosten für Dienstleistungen jeder Art, die der Verkäufer nach dem Zeitpunkt der Verladung der Erzeugnisse auf das Beförderungsmittel zu übernehmen hat. (4) Die Zahlung des Preises an den Verkäufer muß innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgen.

(5) Sind die in Absatz 2 genannten Bestandteile in einer anderen Währung als der des Einfuhrmitgliedstaats ausgedrückt, so gelten für die Umrechnung dieser Währung in die Währung des Einfuhrmitgliedstaats die Vorschriften über die Bewertung von Waren zu Zollzwecken. Artikel 3 (1) Bei jedem Versand vergleichen die zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Erfuellung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr den Einfuhrpreis mit dem Einfuhrmindestpreis. (2) Der Einfuhrpreis ist in der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr unter Vorlage der für die Preisüberprüfung erforderlichen Unterlagen anzugeben.

(3) Sofern a) die den Zollbehörden vorgelegte Rechnung nicht vom Ausführer im Ursprungsland der Erzeugnisse ausgestellt worden ist oder b) die Behörden nicht davon überzeugt sind, daß der in der Anmeldung angegebene Preis dem tatsächlichen Einfuhrpreis entspricht, oder c) die Zahlung nicht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 4 vorgeschriebenen Frist erfolgt ist, treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Preis zu ermitteln, und legen dabei insbesondere den vom Einführer angewandten Wiederverkaufspreis zugrunde. Artikel 4 Der Einführer behält einen Beleg für die Zahlung an den Verkäufer.

Dieser Beleg und alle Geschäftspapiere wie Rechnungen, Verträge und Schreiben betreffend den An- und Verkauf der Erzeugnisse sind den Zollbehörden drei Jahre lang zur Einsichtnahme für Prüfungszwecke bereitzuhalten. Artikel 5 Es kann auf die Verwendung der erteilten, bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung aber nicht oder nur teilweise verwendeten Lizenzen auf Antrag verzichtet werden. In einem solchen Fall werden die entsprechenden Sicherheiten nach Maßgabe der jeweiligen Mengen freigegeben. Artikel 6 (1) Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die das Lieferland nachweislich vor dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung verlassen haben.

(2) Die Beteiligten weisen der zuständigen Behörde nach, daß die Bedingung des Absatzes 1 erfuellt ist. Die Behörden können jedoch davon ausgehen, daß die Erzeugnisse das Ursprungsland vor dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung verlassen haben, wenn eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: - beim See- oder Flusstransport das Frachtpapier, aus dem hervorgeht, daß die Verladung vor diesem Tag stattgefunden hat, - beim Schienentransport der Wagenbrief, der von der Bahnbehörde des Ursprungslandes vor diesem Tag angenommen wurde, - beim Strassentransport das von der Zollbehörde des Ursprungslandes erstellte TIR-Heft, das der ersten Zollstelle vor diesem Tag vorgelegt wurde, - beim Lufttransport der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, daß die Fluggesellschaft die Erzeugnisse vor diesem Tag übernommen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr von den Zollbehörden vor dem 1. Juli 1994 angenommen worden ist. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Juni 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 26. (3) Siehe Seite 30 dieses Amtsblatts.

(4) ABl. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 3.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions