Verordnung (EG) Nr. 1752/94 der Kommission vom 18. Juli 1994 über die Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen des Wirtschaftsjahres 1993/94 Amtsblatt Nr. L 183 vom 19/07/1994 S. 0001 - 0002 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0081 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0081 VERORDNUNG (EG) Nr. 1752/94 DER KOMMISSION vom 18. Juli 1994 über die Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen des Wirtschaftsjahres 1993/94 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 549/94 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 627/85 der Kommission vom 12. März 1985 über die Lagerbeihilfe und den finanziellen Ausgleich für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1445/93 (4), wird die Lagerbeihilfe täglich für je 100 kg netto Sultaninen der Güteklasse 4 und Feigen der Güteklasse C festgesetzt.
Gemäß Absatz 2 desselben Artikels gilt eine Beihilfe für die Lagerung getrockneter Weintrauben bis Ende Februar nach dem Ankaufsjahr der Erzeugnisse, eine weitere für die Lagerung danach. Die Lagerbeihilfe ist unter Berücksichtigung der technischen Lagerhaltungskosten und der Finanzierung des für die Erzeugnisse gezahlten Ankaufspreises zu berechnen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.
627/85 genannte Lagerbeihilfe beläuft sich für Erzeugnisse des Wirtschaftsjahres 1993/94 auf die im Anhang angegebenen Beträge. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Juli 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 69 vom 12. 3. 1994, S. 5. (3) ABl. Nr. L 72 vom 13. 3. 1985, S. 17. (4) ABl. Nr. L 142 vom 12.
6. 1993, S. 27. ANHANG LAGERBEIHILFE FÜR UNVERARBEITETE GETROCKNETE WEINTRAUBEN UND FEIGEN DES WIRTSCHAFTSJAHRES 1993/94 A. GETROCKNETE WEINTRAUBEN "(ECU täglich je 100 kg netto)""" ID="1">0,0212> ID="2">0,0071"> B. GETROCKNETE FEIGEN "(ECU täglich je 100 kg netto)""" ID="1">0,0281">