Verordnung (EG) Nr. 2065/94 der Kommission vom 16. August 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur in der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan Amtsblatt Nr. L 213 vom 18/08/1994 S. 0003 - 0007 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0161 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0161 VERORDNUNG (EG) Nr. 2065/94 DER KOMMISSION vom 16. August 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur in der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
1999/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan (1), insbesondere auf Artikel 4, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3528/93 (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 1999/94 sieht die kostenlose Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Gemeinschaft nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan vor.
Zur Durchführung dieser Maßnahme sind insbesondere die gemeinsamen Bestimmungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen dieser Lieferungen und die Pflichten der Zuschlagsempfänger festzulegen. Die unentgeltlichen Lieferungen erfolgen in Form unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen oder auch anderer, verwandter Nahrungsmittel. Daher sind besondere Bestimmungen für die Lieferungen von Verarbeitungserzeugnissen festzulegen. Insbesondere ist vorzusehen, daß die Vergütung dieser Lieferungen in Form der entsprechenden Rohstoffe aus Interventionsbeständen erfolgen kann.
Im Lichte der gewonnenen Erfahrungen und in Anbetracht der offenkundigen Schwierigkeiten, die es in der Vergangenheit bei der Durchführung derartiger Maßnahmen gegeben hat, ist vorzusehen, daß der Zuschlag für die Lieferung nicht automatisch und ausschließlich auf Grundlage des niedrigsten finanziellen Gebots erfolgt, sondern daß dabei auch andere für die Durchführung der Lieferung wichtige Faktoren berücksichtigt werden, die insbesondere die Gewähr für die Erhaltung der Qualität und des einwandfreien Zustands der Erzeugnisse und ihre reibungslose Beförderung an den Bestimmungsort bieten.
Hierzu müssen die Gebote alle Informationen enthalten, die für die Beurteilung der Abwicklung der Lieferung zu den vorgeschlagenen Bedingungen notwendig sind. Diese Durchführungsbestimmungen müssen ferner Kontrollen und Sicherheiten zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Abwicklung der Lieferungen vorsehen. Zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse im Besitz der Interventionsstellen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1938/93 (5). Ausserdem ist der Nachweis, daß die fraglichen Erzeugnisse von den Behörden Georgiens, Armeniens, Aserbaidschans, Kirgistans und Tadschikistans übernommen wurden, durch eine besondere Bescheinigung zu erbringen.
Die Kosten für die Behandlung und/oder den Transport der Erzeugnisse aus öffentlichen Interventionsbeständen werden im Wege von Ausschreibungen bestimmt. Daher sollte für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der letzte Tag der Angebotsfrist maßgebend sein. In Anwendung von Artikel 2 Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 werden für die im Rahmen dieser Lieferung ausgeführten Erzeugnisse keine Ausfuhrerstattungen gezahlt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung regelt die Durchführung der unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen oder anderer, verwandter Nahrungsmittel nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan nach der Verordnung (EG) Nr.
1999/94, unbeschadet etwaiger Ergänzungsbestimmungen für bestimmte Einzellieferungen. Artikel 2 (1) Die Kosten für die Lieferung vom Interventionslager zum vorgesehenen Bestimmungsort werden ausgeschrieben. (2) Diese Kosten umfassen die Lieferung auf Transportmittel verladener Ware ab Lager der Interventionsstelle bis zur Löschung im Bestimmungsseehafen bzw. bis zur Übernahme an dem in der Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Ort. (3) Die Ausschreibung kann sich auf die Menge der Erzeugnisse beziehen, die aus Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung artverwandter Verarbeitungserzeugnisse abgegeben werden.
Artikel 3 Die Teilnahme an den Ausschreibungen steht zu gleichen Bedingungen allen in der Gemeinschaft ansässigen natürlichen Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats sowie allen entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften offen, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Zentralverwaltung oder eine Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben. Artikel 4 Die Angebote sind bis zu dem in der Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Termin (Tag und Uhrzeit) schriftlich in doppeltem Umschlag bei der vorgesehenen Anschrift einzureichen. Die Angebote müssen sich im inneren Umschlag zweier verschlossener Umschläge befinden.
Der innere Umschlag muß neben der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Anschrift die Nummer der Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung und den Vermerk tragen: "Angebot von (Name/Firma) - darf nur vom Angebotseröffnungsausschuß geöffnet werden". Artikel 5 (1) Bei der Ausschreibung für eine Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 2 beziehen sich die Angebote auf die gesamten Lieferkosten, angegeben in Ecu je Tonne Bruttogewicht. (2) Bei einer Ausschreibung für eine Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 3 beziehen sich die Angebote auf die Erzeugnismengen, die aus Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung und ggf. die Verarbeitung, Verpackung und Kennzeichnung einer in der Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Einzel- oder Sammelpartie abgegeben werden.
Artikel 6 (1) Gültig sind nur Angebote a) mit genauer Bezugnahme auf die Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung; b) mit Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bieters, einschließlich Telex- und/oder Telefax-Nummer; c) für eine gesamte Partie (Nettogewicht); d) bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 2: 1. mit dem Angebotspreis für eine gesamte Partie, angegeben in Ecu je Tonne Bruttogewicht; 2. mit Namen und Anschriften aller für die Maßnahme im Gemeinschaftsgebiet und in Drittländern eingesetzten Spediteure und Unterauftragsnehmer; 3. mit genauen Angaben zu den benutzten Transportmitteln (Tragvermögen, Alter, Art der Ausrüstung usw.);
4. mit genauer Angabe des Transportweges, einschließlich der Grenz- und etwaigen Umladestellen; in diesem Fall verpflichtet sich der Bieter schriftlich, mindestens zehn Tage im voraus die Daten mitzuteilen, an denen die Umladungen erfolgen werden; 5. die eine detaillierte Berechnung der Zusammensetzung des Angebotspreises enthalten; e) bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 3: 1. mit Angabe der Angebotsmenge in Tonnen Nettogewicht im Austausch für eine Tonne (netto) des Endproduktes; 2. mit der genauen Anschrift des Verpackungsortes (gegebenenfalls) und des Lagerortes der Ware vor dem Versand; f) mit dem beigefügten Nachweis, daß der Bieter für jede Partie eine Ausschreibungssicherheit in Landeswährung entsprechend 100 ECU/Tonne zugunsten der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle geleistet hat.
Dieser Nachweis ist mittels der Originalurkunde der sicherheitsleistenden Stelle zu erbringen; g) mit der beigefügten schriftlichen Zusage des Kreditinstituts, das die Liefersicherheit leistet. (2) Angebote, die den Bestimmungen dieses Artikels nicht entsprechen oder andere als in dieser Verordnung festgesetzte Bedingungen enthalten, werden nicht berücksichtigt. (3) Eingereichte Angebote können nach Ablauf der festgesetzten Angebotsfrist weder geändert noch zurückgezogen werden. (4) Die Ecu-Beträge gemäß Absatz 1, gemäß Artikel 8 sowie gemäß Artikel 13 werden mit dem am letzten Tag der Angebotsfrist gültigen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Landeswährung umgerechnet.
Artikel 7 (1) Sind die Angebote bei einer Interventionsstelle einzureichen, so übermittelt diese der Kommission innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die erhaltenen Angebote. (2) Unter Berücksichtigung der eingegangenen Angebote entscheidet die Kommission für jede Partie - keinen Zuschlag zu erteilen oder - aufgrund des Angebotspreises oder der angebotenen Mengen und der anderen Angebotselemente, die die beste Gewähr für eine Lieferung unter zufriedenstellenden technischen und hygienischen Bedingungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bieten, den Zuschlag zu erteilen.
(3) Nach der Entscheidung gemäß Absatz 2 teilt die Kommission allen Bietern so umgehend wie möglich, gegebenenfalls fernschriftlich, das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung mit und benachrichtigt den erfolgreichen Bieter, daß der Auftrag zur Lieferung an ihn vergeben wird. (4) Die Kommission unterrichtet die betroffenen Interventionsstellen vom Ergebnis der Ausschreibung. Artikel 8 Der Zuschlagsempfänger leistet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Zuschlagsbescheid gemäß Artikel 7 eine Liefersicherheit entsprechend Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (6) zugunsten der bezeichneten Interventionsstelle oder zugunsten der Kommission.
Der Nachweis dieser Sicherheitsleistung wird durch das Originaldokument der sicherheitsleistenden Stelle erbracht. Soweit eine Partie mehrere Bestimmungsorte und/oder mehrere Erzeugnisse betrifft, können besondere Bestimmungen erlassen werden. Die Höhe dieser Sicherheit wird in den Ausschreibungsbekanntmachungen festgesetzt. Artikel 9 Fälle höherer Gewalt ausgenommen trägt der Zuschlagsempfänger alle mit der Ware verbundenen Risiken, insbesondere Verlust oder Beschädigung, bis zur festgelegten Lieferstufe. Artikel 10 (1) Der Zahlungsbeantragung der Lieferung sind beizufügen: a) bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 2: - die Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 14, - die Einheitspapiere gemäß Artikel 14, - gegebenenfalls die T5-Kontrollexemplare, - die Beförderungspapiere, - das vom Begünstigten ausgestellte Original der Übernahmebescheinigung über die tatsächlich gelieferten Mengen, abgezeichnet von der Kontrolleinrichtung am Bestimmungsort; b) bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 3: - eine zum Zeitpunkt der Beladung des Transportmittels unter der Verantwortung der zu diesem Zweck ermächtigten Einrichtung gelieferte Qualitätsbescheinigung, - das Original der - vom Zuschlagsempfänger für den Transport der Lieferung ausgehändigten - Übernahmebescheinigung.
(2) Bei einer Ausschreibung nach Artikel 2 Absatz 2 werden die Lieferkosten für die Menge gezahlt, die in der Übernahmebescheinigung genannt ist und von der mit der Kontrolle am Bestimmungsort beauftragten Stelle in der Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 2 bestätigt wurde. (3) Bei einer Ausschreibung nach Artikel 2 Absatz 3 werden die zugeschlagenen Ausgangserzeugnisse dem Zuschlagsempfänger auf Vorlage des Nachweises der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 8 übergeben. (4) Verzögert sich die Übernahme auf der Lieferstufe ohne Verschulden des Zuschlagsempfängers, so können die zusätzlichen Kosten von der Kommission auf Vorlage entsprechender Belege erstattet werden.
Artikel 11 (1) Der Zuschlagsempfänger unterwirft sich jeder Kontrolle, die die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem der vom Zuschlagsempfänger in seinem Angebot bezeichnete Ort der Verpackung (gegebenenfalls) und der Lagerung vor dem Versand liegt, durchführt oder durchführen lässt. Diese Kontrolle bezieht sich auf die Menge, die Qualität, die Identität, den Hygienezustand und gegebenenfalls die Aufmachung und Kennzeichnung der Lieferung. Die Interventionsstelle erteilt nach Abschluß der Kontrolle eine Konformitätsbescheinigung. Die Interventionsstelle haftet und ist verwaltungsmässig zuständig, wenn die gelieferte Qualität den für die Intervention geltenden Normen bzw. der in der Ausschreibung für die Lieferung enthaltenden Beschreibung nicht entspricht.
(2) Im Bestimmungsland wird von einer Überwachungsstelle oder -gesellschaft, die von der Kommission benannt wurde, eine Konformitätskontrolle der Lieferung in bezug auf Menge, Qualität und gegebenenfalls Hygienezustand, Aufmachung und Kennzeichnung vorgenommen. Nach Abschluß der Kontrolle wird eine Konformitätsbescheinigung erteilt und der Interventionsstelle sowie der Kommission direkt übermittelt. Die Konformitätsbescheinigung, bzw. gegebenenfalls die Bescheinigung über die Nicht-Konformität, enthält die Details und die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen. (3) Die mit der Kontrolle beauftragten Überwachungsstellen oder -gesellschaften entnehmen vor der Verladung in der Gemeinschaft und am Bestimmungsort getrennt repräsentative Stichproben von der Lieferung, die sie im Auftrag der Kommission aufbewahren.
(4) Beim Transport auf dem Landweg lässt die in Absatz 1 genannte Interventionsstelle die Transportmittel nach der Beladung plombieren. Bei Umladungen überprüft eine von der Kommission bezeichnete Stelle bzw. eine Überwachungsgesellschaft, ob die Plomben an den Transportmitteln bei der Ankunft am Umladeort unversehrt sind, und verplombt die Transportmittel nach dem Umladen neu. (5) Die Kosten für die Kontrollen gemäß Absatz 1 und für die beim Beladen entnommenen Stichproben trägt der Zuschlagsempfänger. (6) Die Kosten für die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Kontrollen trägt die Gemeinschaft.
Artikel 12 (1) Die Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) wird freigegeben, wenn dem Angebot nicht stattgegeben wurde. Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 sind a) die Aufrechterhaltung des Angebots; b) die Leistung der Liefersicherheit gemäß Absatz 2 für jede Partie der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Menge; c) die Übernahme der Mengen, für die die Liefersicherheit gemäß Absatz 2 hinterlegt worden ist. (2) Vor Übernahme der Ware leistet der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle oder bei der Kommission für die zu übernehmenden Mengen jeder Partie eine Sicherheit der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten Höhe je Tonne Nettogewicht.
Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Lieferung der gesamten Warenmenge ohne wesentliche Abweichung der Qualität gegenüber - dem Zeitpunkt der Übernahme aus dem Interventionslager (Lieferung nach Artikel 2 Absatz 2); - gegenüber den Bestimmungen in der Ausschreibungsbekanntmachung (Lieferung nach Artikel 2 Absatz 3). (3) Die Übernahme der Ware durch den Zuschlagsempfänger erfolgt nach den für die Auslagerung geltenden Regeln der Interventionsstelle. (4) Die Sicherheit nach Absatz 2 wird entsprechend den in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Bedingungen freigegeben oder in Teilbeträgen von 20 % auf Vorlage des Nachweises, daß jeweils 20 % einer Partie in dem Zustand, in dem sich die Ware bei der Übernahme aus dem Interventionslager befand, nach den Bestimmungen der Ausschreibungsverordnung geliefert worden ist.
Die Sicherheit wird anteilmässig für die Mengen einbehalten, für die der Nachweis nicht erbracht wurde. (5) Bei verspäteter Lieferung werden von der vorgesehenen Sicherheit 1 ECU je Tag der Verspätung und je Tonne der verspätet gelieferten Mengen einbehalten. Ab dem 11. Tag der Verspätung erhöht sich dieser Satz auf 1,5 ECU je Tonne. Diese Bestimmungen gelten nur, wenn die verspätete Lieferung dem Zuschlagsempfänger anzulasten ist. (6) Die Liefersicherheit wird freigegeben, wenn die Erfuellung der Verpflichtungen des Zuschlagsempfängers durch Vorlage der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Unterlagen nachgewiesen wurde und, im Fall der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2, durch den Eingang der Bescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 2.
Artikel 13 Der Betrag nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer 1, multipliziert mit den tatsächlich übernommenen Mengen, wird dem Zuschlagsempfänger zum Zeitpunkt der Übernahme einer gesamten Partie oder eines Erzeugnisses bei Vorlage einer gleich hohen Grantie zugunsten der Interventionsstelle oder der Kommission angewiesen. Artikel 14 (1) Auf den Ausfuhrlizenzen ist in Feld 20 einzutragen: "Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates. Keine Anwendung von Ausfuhrerstattungen". (2) Auf dem Einheitspapier und dem Kontrolldokument bzw. dem Kontrollexemplar T5 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr.
3002/92 wird eingetragen: - "Verordnung (EG) Nr. 2065/94 der Kommission vom 16. August 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur in der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan"; - "Keine Anwendung von Ausfuhrerstattungen". Artikel 15 (1) In den Ausschreibungsbekanntmachungen werden insbesondere festgelegt: - ergänzende Klauseln und Bestimmungen; - die Definition der Partien mit Bezeichnung und Anschrift der Lager; - die Mindestmenge der Auslagerung je Lager; - die wichtigsten physischen und technischen Merkmale der einzelnen Partien; - die genauen Bestimmungsorte und Lieferstufen der Lieferung; - die Lieferfristen.
(2) Im Fall der Ausschreibung nach Artikel 2 Absatz 3 nennt die Ausschreibungsbekanntmachung insbesondere - die als Zahlung der Lieferung zu übernehmende Partie oder Gruppe von Partien; - die Merkmale der zu liefernden Verarbeitungserzeugnisse: Art, Menge, Qualität, Aufmachung usw. Artikel 16 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. August 1994 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl.
Nr. L 201 vom 4. 8. 1994, S. 1. (2) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 32. (4) ABl. Nr. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 17. (5) ABl. Nr. L 176 vom 20. 7. 1993, S. 12. (6) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.