Verordnung (EG) Nr. 2178/94 der Kommission vom 6. September 1994 über Sondermaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3208/93 über den Verkauf von Rindfleisch ohne Knochen aus Interventionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 zur Ausfuhr nach Verarbeitung Amtsblatt Nr. L 233 vom 07/09/1994 S. 0009 - 0010 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0028 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0028 VERORDNUNG (EG) Nr. 2178/94 DER KOMMISSION vom 6. September 1994 über Sondermaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3208/93 über den Verkauf von Rindfleisch ohne Knochen aus Interventionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr.
2539/84 zur Ausfuhr nach Verarbeitung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1884/94 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3208/93 der Kommission vom 23. November 1993 über den Verkauf von Rindfleisch ohne Knochen aus Interventionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 zur Ausfuhr nach Verarbeitung (3) wurde für alle verfügbaren Mengen der Zuschlag erteilt.
Es handelt sich dabei um Bestände der Interventionsstellen des Vereinigten Königreichs und Irlands. Was die Fleischbestände der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs betrifft, so wurden bestimmte Mengen noch nicht von den Käufern übernommen bzw. aus den betreffenden Kühllagern entnommen. Infolge der Änderung der Veterinärbestimmungen durch die Entscheidung 94/474/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie und zur Aufhebung der Entscheidungen 89/469/EWG und 90/200/EWG (4), die nach Abschluß der Verkaufsverträge in Kraft getreten ist, dürfte die Abgabe der Restbestände des Vereinigten Königreichs an Verarbeitungsbetriebe in anderen Mitgliedstaaten rechtliche Probleme aufwerfen.
Damit den Zuschlagsnehmern aufgrund dieser neuen Lage keine Nachteile entstehen, sollten besondere Maßnahmen getroffen und so schnell wie möglich durchgeführt werden. Die Zusammensetzung der Partien der jeweiligen Zuschlagsnehmer und insbesondere die Art der Teilstücke und ihr jeweiliger Gewichtsanteil sind in der Verordnung (EG) Nr. 3208/93 genau festgelegt. Damit die laufende Verarbeitung keine Unterbrechung erfährt, sollte die Möglichkeit bestehen, anstelle von Fleisch aus Interventionsbeständen des Vereinigten Königreichs, das noch nicht übernommen oder aus den betreffenden Kühllagern entnommen wurde, ersatzweise gleichwertiges Fleisch aus irischen Interventionsbeständen zum Zuschlagspreis zu liefern.
Zu diesem Zweck sind bestimmte Verwaltungsbestimmungen zu erlassen, insbesondere hinsichtlich der Verlängerung der Übernahmefristen, der Bezahlung, der Verarbeitung und der Ausfuhr der betreffenden Mengen. Als Alternative zur Ersatzlieferung sollte den Zuschlagsnehmern die Möglichkeit eingeräumt werden, entsprechend ihren Betriebszielen ihre Kaufverträge für die betreffenden Mengen zu kündigen, mit der Folge, daß die von ihnen gestellten Sicherheiten und der gezahlte Kaufpreis freigegeben werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 (1) Ein Wirtschaftsbeteiligter, der im Rahmen des Verkaufs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3208/93 den Zuschlag für Rindfleisch ohne Knochen erhalten hat, - das er noch nicht übernommen oder aus den Kühllagern entnommen hat, und - das aufgrund der Entscheidung 94/474/EG den in seinem Angebot gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der vorgenannten Verordnung angegebenen Verarbeitungsbetrieben nicht geliefert werden kann, kann auf Antrag anstelle von Fleisch aus Interventionsbeständen des Vereinigten Königreichs ersatzweise gleichwertige Mengen aus irischen Interventionsbeständen entsprechend dem jeweiligen Gewichtsanteil der Teilstücke gemäß Anhang II Buchstabe b) der genannten Verordnung (nachstehend "Ersatzmengen" genannt) zum Zuschlagspreis erhalten.
(2) Der Antrag gemäß Absatz 1 ist bei der irischen Interventionsstelle zu stellen. Beizufügen sind folgende Unterlagen: a) Vertrag mit der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs; b) Bescheinigung dieser Interventionsstelle über - die Stellung der Sicherheiten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission (5) und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 der Kommission (6); - die noch nicht übernommenen oder aus den betreffenden Kühllagern entnommenen Mengen; - die Nichtgeltendmachung aller entsprechenden Rechte des Wirtschaftsbeteiligten; - die Bezahlung des betreffenden Fleisches; c) Bescheinigung der Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs darüber, daß es aufgrund der Bestimmungen der Entscheidung 94/474/EG nicht möglich ist, die betreffenden Mengen an den im Angebot genannten Verarbeitungsbetrieb zu liefern.
(3) Nach Vertragschließung mit der irischen Interventionsstelle übernimmt der Wirtschaftsbeteiligte die Ersatzmengen gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 3208/93. Aufgrund der Bezahlung bei der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs kann das Fleisch bei der irischen Interventionsstelle übernommen werden. (4) Die Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs befindet über die Freigabe der ihr von dem Wirtschaftsbeteiligten gestellten Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 auf der Grundlage der insgesamt übernommenen Mengen, einschließlich der Ersatzmengen aus irischen Interventionsbeständen, und ihrer Bezahlung.
Der Wirtschaftsbeteiligte hat die Übernahme der letztgenannten Mengen durch einen von der irischen Interventionsstelle ausgestellten Beleg nachzuweisen. (5) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3208/93 über die Übernahme und Verarbeitung von Fleisch und über die Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse. Allerdings werden für die Ersatzmengen die Fristen gemäß Artikel 3 um drei Monate verlängert. Artikel 2 Alternativ zur Versorgung mit Ersatzfleisch gemäß Artikel 1 kann der Wirtschaftsbeteiligte die Auflösung des Kaufvertrags, die Freigabe der Sicherheiten für die Vertragsmengen und die Erstattung des gezahlten Kaufpreises beantragen.
Der Antrag ist bei der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs zu stellen. Beizufügen sind folgende Unterlagen: a) eine Erklärung des Wirtschaftsbeteiligten über den endgültigen Verzicht auf die Übernahme der betreffenden Mengen und über die Nichtgeltendmachung seiner entsprechenden Rechte; b) die Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c). Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6.
September 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 27. (3) ABl. Nr. L 289 vom 24. 11. 1993, S. 13. (4) ABl. Nr. L 194 vom 29. 7. 1994, S. 96. (5) ABl. Nr. L 251 vom 5. 10. 1979, S. 12. (6) ABl. Nr. L 238 vom 6. 9. 1984, S. 13.