Verordnung (EG) Nr. 2179/94 der Kommission vom 6. September 1994 über Sondermaßnahmen zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 220/94, (EG) Nr. 1018/94, (EG) Nr. 1066/94, (EG) Nr. 1067/94, (EG) Nr. 1323/94, (EG) Nr. 1491/94 und (EG) Nr. 1508/94 in bezug auf den Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen des Vereinigten Königreichs Amtsblatt Nr. L 233 vom 07/09/1994 S. 0011 - 0012 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0030 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0030 VERORDNUNG (EG) Nr. 2179/94 DER KOMMISSION vom 6. September 1994 über Sondermaßnahmen zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr.
220/94, (EG) Nr. 1018/94, (EG) Nr. 1066/94, (EG) Nr. 1067/94, (EG) Nr. 1323/94, (EG) Nr. 1491/94 und (EG) Nr. 1508/94 in bezug auf den Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen des Vereinigten Königreichs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1884/94 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
Im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 220/94 (3), (EG) Nr. 1018/94 (4), (EG) Nr. 1066/94 (5), (EG) Nr. 1067/94 (6), (EG) Nr. 1323/94 (7), (EG) Nr. 1491/94 (8) und (EG) Nr. 1508/94 (9) wurde Rindfleisch aus Interventionsbeständen verschiedener Mitgliedstaaten zum Verkauf angeboten. Bestimmte Mengen sind von den betroffenen Marktbeteiligten noch nicht übernommen oder abgeholt worden. Diese Mengen dürfen, soweit sie aus den Interventionsbeständen des Vereinigten Königreichs stammen, gemäß den verschärften Veterinärbestimmungen der Entscheidung 94/474/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie und zur Aufhebung der Entscheidungen 89/469/EWG und 90/200/EWG (10) nicht mehr aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs nach anderen Mitgliedstaaten versandt werden.
Auch bei der Ausfuhr des fraglichen Fleisches nach Drittländern können sich Schwierigkeiten ergeben. Es sind daher Sondermaßnahmen zu treffen, damit sich diese neue Situation nicht nachteilig auf die Interessen der betroffenen Marktbeteiligten auswirkt. Das im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1067/94 und (EG) Nr. 1491/94 verkaufte Rindfleisch ist in der Gemeinschaft zu verarbeiten. Den Marktbeteiligten sollte daher die Möglichkeit geboten werden, entweder die Lösung ihres Vertrages und die Freigabe ihrer Sicherheit oder aber eine dreimonatige Verlängerung der in den obigen Verordnungen festgesetzten Fristen für die Übernahme und Verarbeitung des Rindfleischs zu beantragen.
Das im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1018/94 verkaufte Rindfleisch ist nach den Kanarischen Inseln zu liefern. Die Marktbeteiligten sollten daher die Lösung ihres Vertrages und die Freigabe ihrer Sicherheit beantragen können. Das im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 220/94, (EG) Nr. 1066/94 und (EG) Nr. 1508/94 verkaufte Rindfleisch ist nach Drittländern auszuführen. Mit dem im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1323/94 verkauften Rindfleisch kann nach Belieben verfahren werden. Sollten die Wirtschaftsbeteiligten also bei der Vermarktung des Erzeugnisses inner- oder ausserhalb der Gemeinschaft wegen der neuen Veterinärbestimmungen auf Schwierigkeiten stossen, so kann von ihnen die Suche nach alternativen Absatzmöglichkeiten erwartet werden.
Die in den obigen Verordnungen festgesetzten Fristen für die Übernahme und Ausfuhr des Fleisches sollten daher um drei Monate verlängert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Marktbeteiligte, denen im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1018/94, (EG) Nr. 1067/94 und (EG) Nr. 1491/94 Rindfleisch aus den Interventionsbeständen des Vereinigten Königreichs verkauft wurde, das - aus dem betreffenden Kühlhaus noch nicht übernommen oder abgeholt wurde und - gemäß der Entscheidung 94/474/EG nicht an die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnungen (EG) Nr.
1067/94 und (EG) Nr. 1491/94 im Angebot angegebenen Verarbeitungsbetriebe bzw., wie in der Verordnung (EG) Nr. 1018/94 vorgesehen, nach den Kanarischen Inseln geliefert werden darf, können beantragen: a) für die unter die Verordnungen (EG) Nr. 1067/94 und (EG) Nr. 1491/94 fallenden Mengen eine dreimonatige Verlängerung der in den obigen Verordnungen festgesetzten Frist für die Übernahme und Verarbeitung des Fleisches oder aber die Lösung des Kaufvertrags und die Freigabe der geleisteten Sicherheit sowie gegebenenfalls die Erstattung des gezahlten Kaufpreises, b) für die unter die Verordnung (EG) Nr.
1018/94 fallenden Mengen die Lösung des Kaufvertrags und die Freigabe der geleisteten Sicherheit sowie gegebenenfalls die Erstattung des gezahlten Kaufpreises. (2) Die in Absatz 1 genannten Anträge sind an die Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs zu richten. Ihnen ist beizulegen: a) eine Erklärung des Marktbeteiligten, mit der er auf alle Rechte im Zusammenhang mit den betreffenden Mengen verzichtet, b) eine von den Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, daß die betreffenden Mengen gemäß der Entscheidung 94/474/EG nicht an die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabge b) der Verordnungen (EG) Nr.
1067/94 und (EG) Nr. 1491/94 im Angebot angegebenen Verarbeitungsbetriebe bzw. nach den Kanarischen Inseln geliefert werden dürfen. (3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1067/94 und (EG) Nr. 1491/94 bezueglich der Übernahme und Verarbeitung der betreffenden Mengen. Artikel 2 Die Fristen für die Übernahme und Ausfuhr des im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 220/94, (EG) Nr. 1066/94, (EG) Nr. 1323/94 und (EG) Nr. 1508/94 aus den Interventionsbeständen des Vereinigten Königreichs verkauften oder zugeteilten Rindfleischs werden um drei Monate verlängert.
Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. September 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 27. (3) ABl. Nr. L 28 vom 2. 2. 1994, S. 12. (4) ABl. Nr. L 112 vom 3. 5. 1994, S. 5. (5) ABl. Nr. L 117 vom 7. 5. 1994, S. 7. (6) ABl. Nr. L 117 vom 7. 5. 1994, S. 11. (7) ABl. Nr. L 144 vom 9. 6.
1994, S. 3. (8) ABl. Nr. L 161 vom 29. 6. 1994, S. 14. (9) ABl. Nr. L 162 vom 30. 6. 1994, S. 27. (10) ABl. Nr. L 194 vom 29. 7. 1994, S. 96.