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Verordnung (EG) Nr. 2266/94 der Kommission vom 20. September 1994 über die unentgeltliche Lieferung von Weichweizenmehl nach Georgien, Armenien und Aserbaidschan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates

CELEX
31994R2266
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1994-09-20
In force since
1994-09-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2266/94 der Kommission vom 20. September 1994 über die unentgeltliche Lieferung von Weichweizenmehl nach Georgien, Armenien und Aserbaidschan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates Amtsblatt Nr. L 246 vom 21/09/1994 S. 0006 - 0010 VERORDNUNG (EG) Nr. 2266/94 DER KOMMISSION vom 20. September 1994 über die unentgeltliche Lieferung von Weichweizenmehl nach Georgien, Armenien und Aserbaidschan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

1999/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 der Kommission (2) sind Vorschriften zur in der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates vorgesehenen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die nicht in der Intervention verfügbar sind, aber zur gleichen Produktgruppe gehören, erlassen worden. Es ist eine Ausschreibung für die Lieferung von 15 000 Tonnen Weichweizenmehl nach Georgien, Armenien und Aserbaidschan durchzuführen.

Angesichts der derzeitigen Probleme dieser Republiken und der besonderen Probleme des Transportes der Hilfe in diese Gebiete ist es angebracht, die Lieferung der oben genannten Produkte in einer einzigen Maßnahme zu organisieren. Die gesamte Lieferung ist an einen einzigen Zuschlagsempfänger zu vergeben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 und insbesondere in Anwendung von Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden die Kosten für die Lieferung von 15 000 Tonnen Weichweizenmehl (Nettogewicht) gemäß Anhang I ausgeschrieben.

(2) Die Kosten beziehen sich auf die Übernahme des Mehls frei Bord, verladen auf einem Seeschiff in einem der in Artikel 2 Absatz 2 angegebenen Häfen und den Transport mit geeigneten Transportmitteln bis zu den Bestimmungsorten und innerhalb der Fristen gemäß Anhang I. (3) Das Mehl wird zur Verschiffung ab den folgenden Terminen bereitgestellt: - 5 000 Tonnen ab dem 21. Oktober 1994, - 5 000 Tonnen ab dem 28. Oktober 1994, - 5 000 Tonnen ab dem 4. November 1994. Artikel 2 (1) Entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 sind die Angebote bei folgender Adresse zu hinterlegen: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Abteilung VI/G/2, Büro 10/05, Rü de la Loi 120, B-1049 Brüssel.

Die Frist für die Abgabe der Angebote läuft am 28. September 1994 um 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) ab. (2) Das Angebot muß die in Artikel 1 Absatz 3 bezeichnete Lieferung der Gesamtmenge umfassen. In Abweichung von den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) Punkt 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 vorgesehenen Bestimmungen muß das Angebot den geforderten Gesamtbetrag für die Lieferung der Gesamtmenge angeben, und zwar jeweils für diese Abgangshäfen: - Roün, - Gent, - Rotterdam, - Venedig (Porto Marghera). Es muß gleichfalls den geforderten Betrag in Ecu je Tonne für jeden Bestimmungsort (und je Abgangshafen) enthalten.

(3) In Abweichung von dem in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 bezeichneten Betrag wird die Bietgarantie auf 20 ECU je Tonne Mehl festgesetzt. (4) Die Sicherheit gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 wird auf 280 ECU je Tonne Mehl festgesetzt. Sie lautet auf einen entsprechenden Betrag in Landeswährung. (5) Die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Garantien sind zugunsten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu erstellen. Artikel 3 Die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 bezeichnete Übernahmebescheinigung ist an den im Anhang II angegebenen Orten und durch die im Anhang II angegebenen Behörden nach dem in Anhang III angegebenen Muster zu erstellen.

Artikel 4 Für die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 vorgesehene Zahlung stellt die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Hafen befindet oder auf dessen Gebiet die Übernahme durchgeführt wird, nach Ausführung dieser Maßnahme eine Bescheinigung über die vollständige Abholung der Mengen für jede Bestimmung aus. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20.

September 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 201 vom 4. 8. 1994, S. 1. (2) ABl. Nr. L 213 vom 18. 8. 1994, S. 3. ANHANG I Partie: 5 000 Tonnen Weichweizenmehl mit Bestimmung Georgien. Lieferstufe: Poti oder Batumi (Ware nicht entladen). Letzter Liefertag im Hafen: 29. November 1994. 5 000 Tonnen Weichweizenmehl mit Bestimmung Armenien. Lieferstufe: Airum über die Häfen Poti oder Batumi (Ware nicht entladen). Letzter Liefertag im Hafen: 22. November 1994. 5 000 Tonnen Weichweizenmehl mit Bestimmung Aserbaidschan. Lieferstufe: Pbeiuk-Kesik über die Häfen Poti oder Batumi (Ware nicht entladen).

Letzter Liefertag im Hafen: 15. November 1994. ANHANG II a) Übernahmeorte in Georgien 1. Hafen von Poti oder Batumi - Stufe Ware nicht entladen. Allerdings kann die Übernahmebescheinigung erst ausgestellt werden, nachdem die Ware entladen ist und nachdem die Kontrollen hinsichtlich Qualität und Quantität der Ware durchgeführt wurden. 2. Zur Ausstellung der Übernahmebescheinigung ermächtigte Stelle: Gossudarstvenaya Corporatziya Chleboproductov, UI. Didi Cheivani No 6, Tblisi, Mr Anzar Burdjanadze, Tel.: (7-8832) 99 86 98, Telefax: (7-8832) 99 67 40. b) Übernahmeorte in Armenien 1. Airum - Stufe Ware nicht entladen.

Die Kontrollen hinsichtlich Qualität und Quantität der Ware werden bei der Verplombung der Waggons in Poti oder Batumi durchgeführt. Die Übernahmebescheinigung wird bei Ankunft in obengenanntem Bahnhof nach Kontrolle auf Vollständigkeit der Plomben und der Anzahl der Waggons ausgestellt. 2. Zur Ausstellung der Übernahmebescheinigung ermächtigte Stelle: Ministry of Food and Provision, 375010 Yerevan, Dom Pravitelstva, Ploschad Respubliki 1, Mr Stepanian, Deputy Minister, Tel.: (7-8852) 52 03 21. c) Übernahmeorte in Aserbaidschan 1. Pbeiuk-Kesik - Stufe Ware nicht entladen Die Kontrollen hinsichtlich Qualität und Quantität der Ware werden bei der Verplombung der Waggons in Poti oder Batumi durchgeführt.

Die Übernahmebescheinigung wird bei Ankunft in oben genanntem Bahnhof nach Kontrolle auf Vollständigkeit der Plomben und der Anzahl der Waggons ausgestellt. 2. Zur Ausstellung der Übernahmebescheinigung ermächtigte Stelle: Azintrade, Baku, center, Dom Pravitelstva, 1 floor, Tel.: (7-8922) 93 19 80/93 97 13. ANHANG III TEIL B

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