Verordnung (EG) Nr. 2267/94 der Kommission vom 20. September 1994 zur Lieferung von Mehl an die Bevölkerung von Georgien, Armenien und Aserbaidschan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates Amtsblatt Nr. L 246 vom 21/09/1994 S. 0011 - 0014 VERORDNUNG (EG) Nr. 2267/94 DER KOMMISSION vom 20. September 1994 zur Lieferung von Mehl an die Bevölkerung von Georgien, Armenien und Aserbaidschan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
1999/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 2065/94 der Kommission vom 16. August 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur in der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan (2) sieht vor, daß die Ausschreibungen für die unentgeltliche Lieferung von verarbeiteten Produkten sich auf die Basisprodukte beziehen, die im Austausch beim Interventionsbestand als Bezahlung für die Lieferkosten und gegebenenfalls als Bezahlung für die Verarbeitungskosten, die Aufmachung und die Kennzeichnung zu entnehmen sind.
Es ist angebracht, eine Ausschreibung über die Lieferung von 15 000 Tonnen Weichweizenmehl zu eröffnen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Entsprechend den in der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 und insbesondere in Artikel 2 Absätze 1 und 3 vorgesehenen Bestimmungen wird eine Ausschreibung über (die in Anhang I beschriebene) Lieferung von 15 000 Netto-Tonnen Weichweizenmehl eröffnet. Artikel 2 Die Lieferung umfasst: a) Lieferung des in Anhang I definierten Erzeugnisses frei Bord zu dem in einem der folgenden Häfen festgemachten Seeschiff: - Roün, - Gent, - Rotterdam, - Venedig (Porto Marghera). b) Aufmachung und Kennzeichnung des Erzeugnisses entsprechend der im Anhang I enthaltenen Beschreibung.
Das Produkt muß an den folgenden Tagen zur Verschiffung bereitgestellt werden: - 5 000 Tonnen ab dem 21. Oktober 1994, - 5 000 Tonnen ab dem 28. Oktober 1994, - 5 000 Tonnen ab dem 4. November 1994. Artikel 3 (1) Entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 sind die Angebote bei folgender Adresse zu hinterlegen: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Abteilung VI/G/2, Büro 10/05, Rü de la Loi 120, B-1049 Brüssel. Die Frist für die Abgabe der Angebote läuft am 28. September 1994 um 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) ab. (2) Das Angebot des Bieters gibt die Menge Weichweizen an, die bei den in Anhang II bezeichneten Interventionslägern als Bezahlung der Lieferung übernommen wird und die sämtliche in Artikel 2 definierten Lieferkosten bis zum vorgesehenen Lieferort umfasst.
Das Angebot wird in Netto-Tonnen Weichweizen angegeben, die im Austausch einer Tonne (netto) des Endproduktes zu übernehmen sind. (3) In Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 wird die Bietgarantie auf 20 ECU je Tonne Mehl festgesetzt. (4) Die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 bezeichnete Sicherheit wird auf 280 ECU je Tonne festgesetzt und lautet auf einen entsprechenden Betrag in Landeswährung. (5) Die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Garantien sind zugunsten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften abzugeben. Artikel 4 Die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.
2065/94 bezeichnete Übernahmebescheinigung ist entsprechend dem Muster in Anhang III zu erstellen. Artikel 5 In Abweichung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 werden sämtliche in dem Absatz bezeichneten Kontrollen von der Interventionsstelle des Mitgliedstaats vorgenommen, auf dessen Gebiet sich der Verladehafen befindet. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amstblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. September 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl.
Nr. L 201 vom 4. 8. 1994, S. 1. (2) ABl. Nr. L 213 vom 18. 8. 1994, S. 3. ANHANG I 1. Zu lieferndes Produkt: Weichweizenmehl 2. Merkmale und Qualität der Ware (1): ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991 (unter II B 1 a)) 3. Gesamtmenge: 15 000 Tonnen 4. Anzahl der Partien: 1 Partie von 15 000 Tonnen für einen Bestimmungshafen 5. Aufmachung (2): in neuen Säcken (Jute/Polypropylen-Gemisch), Inhalt von netto 50 kg. ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991 (Punkt II B 2 c)) Diese Säcke sind in neuen "Slinged Bags/Big Bags" aus Polypropylen zu verpacken, oben geschlossen, je 20 Säcke zu 50 kg je "Big Bag". Die "Big Bags" werden unter der Zuständigkeit des Auftragnehmers verplombt.
6. Kennzeichnung: a) Europaflagge: ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991 (Anhänge I und II) b) Folgende Eintragung auf jedem Sack: in Buchstaben von mindestens 5 Zentimetern. 7. Lieferstufe: FOB festgemacht (FOB stowed) (1) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Transporteur eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind. In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137, und an Iodium 131 anzugeben.
(2) Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muß der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern. Diese Säcke müssen ausser der Aufschrift auch ein grosses "R" tragen. ANHANG II ANHANG III