Verordnung (EG) Nr. 2417/94 der Kommission vom 5. Oktober 1994 zur Eröffnung von Ausschreibungen für die Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von Lämmern Amtsblatt Nr. L 258 vom 06/10/1994 S. 0013 - 0013 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0103 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0103 VERORDNUNG (EG) Nr. 2417/94 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 1994 zur Eröffnung von Ausschreibungen für die Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von Lämmern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1886/94 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3533/93 (4), enthält insbesondere genaue Bestimmungen über die Ausschreibung. Die Verordnung (EWG) Nr.
3447/90 der Kommission vom 28. November 1990 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1258/91 (6), enthält insbesondere die Mindestmengen, für die Angebote eingereicht werden können. Die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 kann die Eröffnung von Ausschreibungen zur Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung zur Folge haben. In Anbetracht der Marktlage in der Gemeinschaft empfiehlt es sich, dieses Verfahren zu eröffnen.
Der genannte Artikel sieht die Anwendung dieser Maßnahme unter Berücksichtigung der Lage vor, die in dem jeweiligen Notierungsgebiet besteht. Es empfiehlt sich deshalb, daß die Ausschreibungen für jedes Gebiet, in dem die Bedingungen erfuellt sind, getrennt eröffnet werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Dänemark, Frankreich, Irland, Nord-Irland, den Niederlanden und Großbritannien werden zur Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von Lämmern Ausschreibungen eröffnet.
Vorbehaltlich der Verordnung (EWG) Nr. 3447/90 können die Angebote bei den Interventionsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten eingereicht werden. Artikel 2 Die Angebote müssen spätestens am 14. Oktober 1994 um 14.00 Uhr bei der zuständigen Interventionsstelle vorliegen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Oktober 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 289 vom 7.
10. 1989, S. 1. (2) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 30. (3) ABl. Nr. L 333 vom 30. 11. 1990, S. 39. (4) ABl. Nr. L 321 vom 23. 12. 1993, S. 9. (5) ABl. Nr. L 333 vom 30. 11. 1990, S. 46. (6) ABl. Nr. L 120 vom 15. 5. 1991, S. 15.