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Verordnung (EG) Nr. 3078/94 der Kommission vom 16. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan

CELEX
31994R3078
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1994-12-16
In force since
1994-12-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 3078/94 der Kommission vom 16. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan Amtsblatt Nr. L 325 vom 17/12/1994 S. 0015 - 0016 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0040 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0040 VERORDNUNG (EG) Nr. 3078/94 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.

2065/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan, Tadschikistan und der Republik Moldau (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

2621/94 (2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 2621/94 wurde die Republik Moldau in die Gruppe der Länder einbezogen, die durch unentgeltliche Lieferungen begünstigt werden. Auch für dieses Land sollten die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 der Kommission (3) gelten. Erfahrungsgemäß sind jedoch, damit die Ausschreibungsverfahren verbessert und unnötige, die Angebote verteuernde Ausgaben der Ausführer vermieden werden, bestimmte technische Anpassungen erforderlich. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des zuständigen Verwaltungsausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2065/94 wird wie folgt geändert: 1. Im Titel werden die Worte "und Tadschikistan" durch die Worte "Tadschikistan und der Republik Moldau" ersetzt. 2. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Diese Verordnung betrifft die unentgeltliche Belieferung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan, Tadschikistan und der Republik Moldau gemäß Verordnung (EG) Nr. 1999/94 unbeschadet zusätzlicher Vorschriften, die für die einzelnen Lieferungen gegebenenfalls zu erlassen sind, mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Interventionsbeständen oder Nahrungsmitteln derselben Erzeugnisgruppe." 3.

Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe d) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. mit dem für die gesamte Liefermenge oder eine Partie (netto) in Ecu ausgedrückten Angebotspreis oder Angebotspreisen sowie dem in Ecu ausgedrückten Angebotspreis je Tonne (brutto) unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausgangsorte und Bestimmungsländer". b) Unter Buchstabe d) wird folgende Nummer 6 angefügt. "6. mit Angabe der Tonnage und der gelieferten Erzeugnisse, wenn nach diesen Bestimmungsländern bereits ähnliche Ausfuhren durchgeführt sind". c) Die Buchstaben f) und g) erhalten folgende Fassung: "f) mit einem beigefügten Nachweis, daß der Bieter für jede Partie eine Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

2220/85 der Kommission (4)() in der in der Ausschreibungsbekanntmachung je Tonne angegebenen Höhe in Landeswährung bei der bezeichneten Interventionsstelle geleistet hat. Dieser Nachweis ist mittels der Originalurkunde des sicherheitsleistenden Kreditinstituts zu erbringen. Die genannte Sicherheit muß mindestens zwei Monate lang gelten und automatisch verlängerbar sein; g) mit dem beigefügten Original der Zusage des Kreditinstituts, das die Liefersicherheit gemäß Artikel 8 leistet; ". d) Der nachstehende Buchstabe h) wird angefügt: "h) die nach Ablauf der Einreichungsfrist mindestens fünfzehn Tage lang gelten".

4. Artikel 8 erhält folgende Fassung: "Artikel 8 (1) Der Zuschlagsempfänger leistet für eine Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 2 innerhalb von fünf Arbeitstagen vor der Übernahme gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 je Schiff oder Bestimmungsland eine Liefersicherheit für die zu übernehmende Menge bei der bezeichneten Interventionsstelle bzw. der Kommission. (2) Der Zuschlagsempfänger leistet für eine Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 3 innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Zuschlagsmitteilung gemäß Artikel 7 eine Liefersicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

2220/85 bei der bezeichneten Interventionsstelle bzw. der Kommission. (3) Der Nachweis der in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheiten wird durch das Originaldokument des sicherheitsleistenden Kreditinstituts erbracht. Diese Sicherheiten sind in Landeswährung zu leisten. (4) Die fälligen Sicherheitsbeträge werden in der jeweiligen Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzt." 5. Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- die Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 2". b) In Buchstabe b) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- die Analysebescheinigung der Interventionsstelle unter Einhaltung von Artikel 11 Absatz 1".

6. Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) die Stellung einer Liefersicherheit gemäß Absatz 2 und innerhalb der in Artikel 8 genannten Fristen". b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: "6. Die Liefersicherheit wird freigegeben, wenn die Erfuellung der Verpflichtungen des Zuschlagsempfängers durch Vorlage der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) genannten Unterlagen fallweise nachgewiesen ist." 7. Artikel 13 erhält folgende Fassung: "Artikel 13 Bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 ergibt sich der fällige Gesamtbetrag durch Multiplizieren der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 1 genannten einheitlichen Beträge mit den je Erzeugnis, Bestimmungsland und Lieferdatum tatsächlich übernommenen Bruttogewichten.

Dieser Gesamtbetrag ist dem Zuschlagsempfänger auszuzahlen gegen Vorlage der Übernahmebescheinigung der Interventionsstelle in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Übernahmeort befindet, und gegen Leistung einer Sicherheit entsprechend dem so berechneten Betrag bei der bezeichneten Interventionsstelle oder der Kommission." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Dezember 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl.

Nr. L 201 vom 4. 8. 1994, S. 1. (2) ABl. Nr. L 280 vom 29. 10. 1994, S. 2. (3) ABl. Nr. L 213 vom 18. 8. 1994, S. 3. (4)() ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

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