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Verordnung (EG) Nr. 3095/94 des Rates vom 12. Dezember 1994 über die Beihilfe, die Wirtschaftsteilnehmern des Privatsektors in Österreich und Finnland für am 1. Januar 1995 gehaltene Warenbestände gewährt werden kann

CELEX
31994R3095
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1994-12-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 3095/94 des Rates vom 12. Dezember 1994 über die Beihilfe, die Wirtschaftsteilnehmern des Privatsektors in Österreich und Finnland für am 1. Januar 1995 gehaltene Warenbestände gewährt werden kann Amtsblatt Nr. L 328 vom 20/12/1994 S. 0005 - 0009 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0054 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0054 VERORDNUNG (EG) Nr. 3095/94 DES RATES vom 12. Dezember 1994 über die Beihilfe, die Wirtschaftsteilnehmern des Privatsektors in Österreich und Finnland für am 1. Januar 1995 gehaltene Warenbestände gewährt werden kann DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Beitrittsakte von 1994, insbesondere auf Artikel 150 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 150 der Beitrittsakte kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission vorsehen, daß unter bestimmten Voraussetzungen Wirtschaftsteilnehmern des Privatsektors, die am 1. Januar 1995 Bestände von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen oder daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnissen halten, eine einzelstaatliche Beihilfe gewährt werden kann, die höchstens der Differenz zwischen dem in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Beitritt festgestellten Preis und dem sich aus der Anwendung des Beitrittsvertrags ergebenden Preis entspricht. Die genannte Preisdifferenz kann nur in Österreich und Finnland festgestellt werden, da in Schweden das Preisniveau nicht vom Niveau der gemeinsamen Preise abweicht.

Nach der Konzeption des Artikels 150 der Beitrittsakte sollten die geplanten Gemeinschaftsmaßnahmen zwar die Beihilfehöchstbeträge und bestimmte Voraussetzungen für die Beihilfegewährung festlegen, aber nur einen allgemeinen Rahmen abstecken, innerhalb dessen die betroffenen zwei neuen Mitgliedstaaten, die allein finanziell verantwortlich sind, ihre eigene Entscheidung treffen können. Nach diesem Artikel können die in Betracht kommenden Sektoren sowohl Grund- als auch Verarbeitungserzeugnisse umfassen. Mit dieser Verordnung soll die Beihilfegewährung für alle Lagerbestände einschließlich lebende Tiere ermöglicht werden, die am 1.

Januar 1995 in den genannten zwei neuen Mitgliedstaaten vorhanden sein werden. Bei lebenden Tieren und Grunderzeugnissen darf der Beihilfehöchstbetrag den in diesen Mitgliedstaaten festgestellten Preisrückgang infolge der Anwendung des Beitrittsvertrags nicht übersteigen. Allerdings sollte die Bestimmung des Zeitraums, in dem der Rückgang erfolgt, den Mitgliedstaaten überlassen und zur Vereinfachung vorgesehen werden, daß der Beihilfehöchstbetrag in den Fällen, in denen institutionelle Preise bestehen oder bestanden haben, anhand dieser Preise berechnet werden kann. Gemäß der üblichen Praxis im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sollte der Beihilfehöchstbetrag bei Verarbeitungserzeugnissen möglichst anhand des für die Grunderzeugnisse vorgesehenen Betrags bemessen werden.

Da es in bestimmten Fällen schwierig ist, dieses Verfahren anzuwenden (insbesondere wenn das Grunderzeugnis nicht lagerfähig ist oder den Preis der Verarbeitungserzeugnisse nicht wesentlich beeinflusst), wird in diesen Fällen die Beihilfe anhand des Rückgangs der Preise für die Verarbeitungserzeugnisse selbst berechnet; aus diesem Grund empfiehlt es sich, für die wichtigsten Sektoren der Landwirtschaft eine Liste der Erzeugnisse aufzustellen, die zur Berechnung des Hoechstbetrags für die Verarbeitungserzeugnisse herangezogen werden. Es ist jedoch dafür zu sorgen, daß die Beihilfe auch für andere Erzeugnisse gewährt werden kann.

Es sollte nicht ausgeschlossen werden, daß die neuen Mitgliedstaaten die Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1995 und dem Zeitpunkt der Beihilfezahlung als Teil der in dieser Verordnung vorgesehenen Entschädigung ansehen, wobei die Zinsen den üblichen Kapitalmarktzinssatz in dem jeweiligen Mitgliedstaat nicht übersteigen dürfen. Im übrigen musste der Gefahr von Überkompensationen oder der Kumulation mit anderen in der Beitrittsakte vorgesehenen Beihilfen vorgebeugt sowie verhindert werden, daß die Beihilfe für Spekulationsbestände und für Erzeugnisse gewährt wird, die vor dem 1.

Januar 1995 ohne Zahlung der anwendbaren Einfuhrabgaben eingeführt wurden. Im Rahmen dieser Hoechstgrenzen und Bedingungen empfiehlt es sich, die Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung den neuen Mitgliedstaaten zu überlassen, dabei jedoch vorzusehen, daß diese Bestimmungen der Kommission im Rahmen eines Verfahrens unterbreitet werden, das dem Interesse an einer angemessenen Kontrolle auf Gemeinschaftsebene und dem Erfordernis raschen Handelns in diesem Bereich seitens der neuen Mitgliedstaaten gleichermassen gerecht wird - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Um einen nach Anwendung des Beitrittsvertrags festgestellten etwaigen Preisrückgang vollständig oder teilweise auszugleichen, können Österreich und Finnland Wirtschaftsteilnehmern des Privatsektors (Erzeugern, Verarbeitern, Händlern), die am 1.

Januar 1995 um 0 Uhr Eigentümer sind von: a) lebenden Tieren des Kapitels I des GZT; b) Beständen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Anhang I; c) Beständen an Folgeerzeugnissen der unter Buchstabe b) genannten Erzeugnisse; d) Beständen an unter Anhang II des EG-Vertrags fallenden Erzeugnissen, ausser den unter den Buchstaben a), b) oder c) genannten, und daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnissen, eine Beihilfe gewähren. Artikel 2 (1) Die in Artikel 1 genannte Beihilfe darf folgende Obergrenze nicht übersteigen: a) bei den Erzeugnissen nach Artikel 1 Buchstaben a), b) und d) den in Österreich oder Finnland festgestellten Rückgang der Preise - auf der Großhandelsstufe oder jener anderen Stufe, die für das betreffende Erzeugnis die erste Vermarktungsstufe darstellt, und zwar - innerhalb eines Zeitraums, - den diese Staaten für repräsentativ für die Auswirkungen der Anwendung des Beitrittsvertrags auf das Preisniveau ansehen und - dessen Dauer die Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses nach dem Beitritt nicht überschreitet; b) bei den Erzeugnissen nach Artikel 1 Buchstabe c) und den aus Waren des Anhangs II hergestellten Verarbeitungserzeugnissen des Artikels 1 Buchstabe d) die in Buchstabe a) genannte Obergrenze für die Erzeugnisse, aus denen sie hergestellt werden, multipliziert mit - einem Wertköffizienten im Fleischsektor, - einem Verarbeitungsköffizienten in anderen Sektoren, der dem Anteil der entsprechenden Grunderzeugnisse entspricht.

Die unter Buchstabe b) genannten Koeffizienten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Obergrenze kann wie folgt ersetzt werden: - bei Erzeugnissen, für die vor dem Beitritt sowohl in der Gemeinschaft als auch in Österreich oder Finnland eine Preisstützungsregelung galt, durch die Differenz zwischen dem in den genannten Mitgliedstaaten öffentlich gestützten Preis im Dezember 1994 und dem gemeinschaftlichen Stützpreis im Januar 1995; - bei Erzeugnissen, für die vor dem Beitritt lediglich in Österreich oder Finnland eine Preisstützungsregelung galt, durch die Differenz zwischen dem in diesen Mitgliedstaaten gestützten Preis im Dezember 1994 und dem Preis, der in diesen Mitgliedstaaten auf der in Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich genannten Vermarktungsstufe zu einem Zeitpunkt des Jahres 1995 praktiziert wird, den diese Staaten als repräsentativ für die Berechnung des durch die Anwendung des Beitrittsvertrags bedingten Preisrückgangs ansehen; - bei Erzeugnissen, für die vor dem Beitritt in der Gemeinschaft, nicht jedoch in Österreich oder Finnland eine Preisstützungsregelung galt, durch die Differenz zwischen dem Preis, der in diesen Mitgliedstaaten auf der in Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich genannten Vermarktungsstufe zu einem Zeitpunkt des Jahres 1994 festgestellt wurde, den diese Mitgliedstaaten als repräsentativ für die Berechnung des durch die Anwendung des Beitrittsvertrags bedingten Preisrückgangs ansehen, und dem gemeinschaftlichen Stützpreis im Januar 1995.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Obergrenzen schließen nicht aus, daß die Beihilfe für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1995 und dem Zeitpunkt der Zahlung um Zinsen erhöht wird, deren Zinssatz den üblichen Kapitalmarktzinssatz im betreffenden Mitgliedstaat nicht übersteigt. Artikel 3 (1) Als Bestände im Sinne dieser Verordnung gelten die von Artikel 9 Absatz 2 des EG-Vertrags erfassten Erzeugnisse, die sich am 1. Januar 1995 im Hoheitsgebiet Österreichs oder Finnlands befinden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen können jedoch nur für die im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Erzeugnisse gewährt werden, für die vor der Einfuhr die anwendbaren Einfuhrabgaben oder Abgaben ähnlicher Wirkung entrichtet wurden.

(2) Österreich und Finnland tragen dafür Sorge, daß die Beihilfe gemäß Artikel 1 - den Betrag nicht übersteigt, der zum Ausgleich des nach der Anwendung des Beitrittsvertrags festgestellten Preisrückgangs erforderlich ist; - nicht neben den nach Artikel 138 der Beitrittsakte vorgesehenen Beihilfen gezahlt wird, sofern diese für dieselben Erzeugnisse in unverarbeitetem Zustand oder nach ihrer Verarbeitung gewährt werden; - nicht für Spekulationsbestände gewährt wird. Artikel 4 (1) Zur Durchführung dieser Verordnung treffen Österreich und Finnland folgende Maßnahmen: a) gegebenenfalls die Erfassung der vorhandenen Bestände; b) soweit möglich Feststellung der Preise gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) auf der Grundlage von Qualitätsanforderungen, die denen der Gemeinschaftsvorschriften vergleichbar sind; c) Erlaß von Durchführungs- und Kontrollvorschriften für die Gewährung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfe.

Diese Vorschriften umfassen vor allem die geeigneten Maßnahmen zur Verhütung der Beihilfegewährung für Spekulationsbestände. (2) Österreich und Finnland teilen der Kommission vor dem 31. März 1995 die Mengen mit, die für Beihilfen gemäß dieser Verordnung in Betracht kommen. Artikel 5 (1) Österreich und Finnland teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie zur Einführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen planen. Dabei teilen sie insbesondere folgendes mit: - die Höhe der geplanten Beihilfen; - die Faktoren, aufgrund deren sie festgesetzt wurden. (2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 dürfen erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission in Kraft gesetzt werden.

Die Kommission kann ihre Genehmigung mit jeder Auflage verbinden, die sie im Hinblick auf die Ziele und Bestimmungen dieser Verordnung für erforderlich hält. (3) Hat sich die Kommission innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung nicht geäussert, so können die Maßnahmen gemäß Absatz 1 in Kraft gesetzt werden. Artikel 6 Diese Verordnung tritt zur gleichen Zeit wie der Beitrittsvertrag in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1994. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORCHERT ANHANG "" ID="2">I.

Fleisch"> ID="2">A. Rindfleisch"> ID="1">0201 10 00 und 0202 10 00> ID="2">ganze oder halbe Tierkörper von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren"> ID="2">B. Schweinefleisch"> ID="1">0203 11 10 und 0203 11 24> ID="2">ganze oder halbe Tierkörper von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren"> ID="2">C. Schaf- und Ziegenfleisch"> ID="1">0204 10 00 und 0204 30 00> ID="2">ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch, gekühlt oder gefroren"> ID="1">0204 21 00 und 0204 41 00> ID="2">ganze oder halbe Tierkörper von anderen Schafen, frisch, gekühlt oder gefroren"> ID="1">0204 50 11 und 0204 50 51> ID="2">ganze oder halbe Tierkörper von Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren"> ID="2">D.

Gefluegel"> ID="1">0207 10 15 und 0207 22 10> ID="2">Hühner 70 v. H., frisch, gekühlt oder gefroren"> ID="1">0207 10 31 und 0207 22 10> ID="2">Truthühner 80 v. H., frisch, gekühlt oder gefroren"> ID="1">0207 10 55 und 0207 23 11> ID="2">Enten 70 v. H., frisch, gekühlt oder gefroren"> ID="1">0207 10 79 und 0207 23 59> ID="2">Gänse 75 v. H., frisch, gekühlt oder gefroren"> ID="2">E. Rentierfleisch"> ID="1">0208 10 90> ID="2">Rentierfleisch"> ID="2">II. Eier"> ID="1">0407 00 30> ID="2">Vogeleier in der Schale"> ID="2">III. Milch und Milcherzeugnisse"> ID="1">ex 0401> ID="2">Milch und Rahm, haltbar gemacht"> ID="1">0402 10 99> ID="2">Milchpulver"> ID="1">0405 00> ID="2">Butter"> ID="1">0406> ID="2">Käse"> ID="2">IV.

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden"> ID="1">0701> ID="2">Kartoffeln, frisch oder gekühlt"> ID="1">1105 20 00> ID="2">Flocken von Kartoffeln"> ID="1">1108 13 00> ID="2">Stärke von Kartoffeln"> ID="1">0713> ID="2">trockene Hülsenfrüchte, insbesondere Erbsen, Puff- und Ackerbohnen"> ID="2">V. Genießbares Obst und Gemüse, frisch oder verarbeitet"> ID="2">- Erzeugnisse, die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1) aufgeführt sind"> ID="2">- Erzeugnisse, die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.

426/86 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) aufgeführt sind"> ID="2">VI. Getreide"> ID="1">1001 10> ID="2">Hartweizen"> ID="1">1001 90> ID="2">Weizen und Mengkorn ausser Hartweizen"> ID="1">1002 00 00> ID="2">Roggen"> ID="1">1003 00> ID="2">Gerste"> ID="1">1004 00> ID="2">Hafer"> ID="1">1005> ID="2">Mais"> ID="2">VII. Ölsaaten und andere Erzeugnisse des Kapitels 12 des GZT"> ID="1">1201 00> ID="2">Sojabohnen"> ID="1">1205 00> ID="2">Raps- und Rübsensamen"> ID="1">1006 00> ID="2">Sonnenblumenkerne"> ID="1">1209> ID="2">Samen, Früchte und Sporen zur Aussaat"> ID="1">1210> ID="2">Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch zerkleinert, gemahlen oder in Form von Pellets;

Lupulin"> ID="1">1209 29 50> ID="2">Süßlupinen"> ID="1">1213> ID="2">Stroh und Spreu von Getreide, roh"> ID="1">ex 1214> ID="2">Kohlrüben, Runkelrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter"> ID="2">VIII. Zucker"> ID="1">1701 11 10> ID="2">Rohrrohzucker, zur Raffination bestimmt"> ID="1">1701 12 10> ID="2">Rübenrohzucker, zur Raffination bestimmt"> ID="1">1701 99 10> ID="2">Weißzucker"> ID="2">IX. Wein"> ID="1">2204 21 und 2204 29> ID="2">Wein aus frischen Weintrauben ""> (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

3669/93 der Kommission (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 36). (2) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1490/94 der Kommission (ABl. Nr. L 161 vom 29. 6. 1994, S. 13).

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