Memorandum des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl über die Zukunft der EGKS-Finanzierungstätigkeiten Amtsblatt Nr. C 116 vom 27/04/1994 S. 0004 - 0006 MEMORANDUM DES BERATENDEN AUSSCHUSSES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL über die Zukunft der EGKS-Finanzierungstätigkeiten (94/C 116/05) (In der 312. Vollsitzung vom 24. März 1994 einstimmig angenommen) 1. Seit dem Memorandum des Beratenden Ausschusses vom 20. November 1992 wurden von den zuständigen europäischen Institutionen u. a. folgende Dokumente über die Zukunft des EGKS-Vertrags veröffentlicht: - Mitteilung der Kommission an den Rat über die Zukunft des EGKS-Vertrags - Finanzierungstätigkeiten (Dok.
SEK(92) 1889 endg. vom 18. November 1992); - Schlußfolgerungen des Rates vom 24. November 1992: EGKS-Vertrag und Finanzierungstätigkeiten; - Mitteilung der Kommission an den Rat über die Zukunft des EGKS-Vertrags - Anleihe- und Darlehenstätigkeiten (Dok. KOM(93) 512 endg. vom 20. Oktober 1993); - Arbeitsdokument der Kommission zur Aktualisierung der Mitteilung an den Rat vom 18. November 1992 über die Zukunft des EGKS-Vertrags - Finanzierungstätigkeiten (Dok. SEK(93) 1596 endg. vom 20. Oktober 1993); - vom Europäischen Parlament am 15. Dezember 1993 angenommene Entschließung zum Entwurf des EGKS-Funktionshaushaltsplans für 1994.
2. Obwohl sich der Beratende Ausschuß bereits mehrmals zu den unten angeführten Punkten geäussert hat (insbesondere in seinem Memorandum vom 20. November 1992 (1) und in seiner Entschließung vom 17. Dezember 1993 zu bestimmten Aspekten der Finanzierungstätigkeiten im Rahmen des EGKS-Vertrages (2)), hielt er es für notwendig, seine Überlegungen im Zusammenhang mit den neuesten Leitlinien der Kommission zu vertiefen, die folgende Bereiche betreffen: - Übertragung bestimmter Darlehenstätigkeiten der EGKS an die Europäische Investitionsbank (EIB); - Finanzierung der sozialen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Stahlindustrie und des Kohlenbergbaus; - Finanzierung der EGKS-Forschungstätigkeit.
Des weiteren behält sich der Beratende Ausschuß, der grossen Wert auf ein unter allen Aspekten ausgewogenes "phasing-out" und "phasing-in" legt, vor, kurzfristig auf die in den ersten beiden Kapiteln seines Memorandums vom 20. November 1992 angesprochenen Punkte zurückzukommen, welche die speziellen Verantwortlichkeiten der Kommission für den Kohlenbergbau und die Stahlindustrie sowie die öffentlichen Beihilfen betreffen. 3. Dem Beratenden Ausschuß liegt daran, zunächst an seinen stets vertretenen Standpunkt zu erinnern, daß die EGKS-Rücklagen prioritär den Unternehmen und deren Arbeitnehmern zugute kommen müssen die seit 1952 den Grossteil der Mittel eingebracht haben, durch welche die Bildung dieser Rücklagen ermöglicht wurde.
In diesem Sinne muß, in Anbetracht der derzeitigen Situation auf dem Kohle- und Stahlsektor, die Übertragung bestimmter Anleihe- und Darlehenstätigkeiten der EGKS die Voraussetzungen dafür schaffen, daß innerhalb kürzester Zeit möglichst hohe Beträge aus den Rücklagen freigegeben werden, - die prioritär für die Umstrukturierungsmaßnahmen des Kohlenbergbaus und der Stahlindustrie und zur Senkung der damit verbundenen sozialen und betriebswirtschaftlichen Kosten bereitgestellt werden sollen, - wobei die Bedingungen für eine weitere Kürzung der Umlage geschaffen werden müssen. 4. Beim Vergleich der nacheinander von der Kommission veröffentlichten Dokumente ist nach Ablauf eines Jahres festzustellen, daß sie in bezug auf ihre Leitlinien grundlegend geändert worden sind.
In ihrer Mitteilung vom 18. November 1992 stellte die Kommission folgendes in Aussicht: - Einschränkung der EGKS-Darlehenstätigkeiten von 1993 an und deren Übernahme durch die EIB; - Finanzierung der Zinsvergütungen im Zusammenhang mit der Umstellung durch den EFRE von 1998 an; - Übernahme eines Teils der Anpassungsbeihilfen, gemäß den Zielen des Fonds, durch den Europäischen Sozialfonds von 1994 an; - Eingliederung der EGKS-Forschung in das 4. und 5. Forschungs-Rahmenprogramm der EG in zwei Phasen von 1994 an. Das dieser Mitteilung beigefügte erläuternde Szenario sah für den Fünfjahreszeitraum 1993 bis 1997 eine Reduzierung der Rücklagen um 373 Millionen ECU vor, darunter hauptsächlich 160 Millionen ECU für Umstellungsdarlehen und 187 Millionen ECU für Investitionsdarlehen, um den Verbrauch von EGKS-Erzeugnissen zu fördern.
In den Dokumenten der Kommission SEK(93) 1596 und KOM(93) 512 vom 20. Oktober 1993 ist von einer Freigabe der Rückstellungen vor 1997 nicht mehr die Rede. Die Kommission hat diesen Zeitpunkt nicht nur deshalb auf später verschoben, weil sie einen Teil der EGKS-Rücklagen zu verwenden gedenkt, um die Darlehen zu besichern, die sie als Beitrag zur Umstrukturierung der europäischen Stahlindustrie zu gewähren gedenkt, sondern sie hatte dafür vor allem folgende Gründe: - die grundsätzliche Erwägung, daß die Übertragung an die EIB nur für die neuen Darlehensanträge in Frage kommt; - zunächst sollen lediglich Darlehen zugunsten "des Verbrauchs von Gemeinschaftsstahl" in grossen Infrastrukturvorhaben übertragen werden; - die Übertragung der Umstellungsdarlehen soll auf das Jahr 1996 verschoben werden; - von der Übertragung will sie bestimmte Darlehen ( "Verbrauch") und die sog. "EGKS-Fazilität" von 200 Millionen ECU für die mittel- und osteuropäischen Länder ausnehmen.
5. Der Beratende Ausschuß: 5.1. billigt selbstredend die Absicht der Kommission, einen Teil der EGKS-Finanzmittel für die Vorfinanzierung von auf freiwilliger Basis erfolgenden Umstrukturierungsmaßnahmen der Stahlindustrie bereitzustellen (wobei es sich allerdings gemäß ihren eigenen Zahlenangaben um höchstens ein Fünftel aller "zukünftigen" EGKS-Darlehen handelt); 5.2. vertritt jedoch den Standpunkt, daß die Kommission bestimmte Darlehenstätigkeiten (Darlehen zur Förderung des "Stahlverbrauchs" und Umstellungsdarlehen) rascher als von ihr beabsichtigt der EIB übertragen sollte, was übrigens dem in Artikel 198 Buchstabe E des Vertrages über die Europäische Union definierten Auftrag dieser Institution entspräche.
Parallel zur Übernahme der Darlehenstätigkeit (EGKS-Umstellungsdarlehen) durch die EIB wäre ein systematischer Rückgriff auf die Möglichkeiten des EFRE denkbar. Desweiteren könnten die Beihilfen in Form von Zinsvergünstigungen für Umstellungsdarlehen, die zur Zeit aus dem EGKS-Haushaltsplan finanziert werden, in den Gesamthaushaltsplan eingestellt werden, wie dies bereits für die vorübergehenden Maßnahmen zugunsten der KMU beschlossen wurde. Diesbezueglich schließt sich der Beratende Ausschuß der vom Parlament in seiner Entschließung vom 15. Dezember 1993 erhobenen Forderung an; 5.3. empfiehlt insbesondere, daß die Dienststellen der Kommission fortan keine unter diese Kategorien fallenden Darlehen mit allgemeiner Tragweite (Darlehen zur Förderung des "Verbrauchs" und Umstellungsdarlehen) gewähren und die EIB damit befassen die Anträge diesbezueglich aufgrund ihrer eigenen Bewertungskriterien zu prüfen.
5.4. fordert eine eingehende und unverzuegliche Prüfung eines unmittelbaren Rückgriffs auf die EG-Besicherung zugunsten der bereits gewährten, unter 5.3 erwähnten, Darlehen; 5.5. hält es für angebracht, daß die Kommission nunmehr ihre Haltung bezueglich der EGKS-Darlehen zugunsten der mittel- und osteuropäischen Länder ändert, die im Lichte der Erfahrungen seines Erachtens in den Anwendungsbereich der allgemeinen Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union bzw. der EBRD fallen; 5.6. fordert, daß die Dienststellen der Kommission eine Untersuchung über die Zukunft der Politik auf dem Gebiet des sozialen EGKS-Wohnungsbaus, auf die der Beratende Ausschuß Wert legt, sowie über die finanziellen Auswirkungen dieser Politik, in die Wege leiten;
5.7. der Beratende Ausschuß ersucht die Kommission alle zweckdienlichen Angaben über den Stand der Reserven zu übermitteln sowie die Risiken, die mit den "ausserbilanzmässigen" Verbindlichkeiten verbunden sind, klarer zu erläutern und zu konkretisieren, in welchem Masse Mittel des Garantiefonds durch solche Verbindlichkeiten gebunden sind. 6. Soziale Maßnahmen Der Beratende Ausschuß fordert nachdrücklich, daß die Kommission möglichst rasch klärt, auf welche Art und Weise der Europäische Sozialfonds und der Gesamthaushaltsplan zur Finanzierung der sozialen Maßnahmen zugunsten der Stahlindustrie und des Kohlenbergbaus beitragen können, die im übrigen wesentlich erweitert werden müssen, da jetzt bereits feststeht, daß die ursprünglich zugrundegelegten Schätzungen bezueglich der sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung in der Stahlindustrie und im Kohlenbergbau viel zu niedrig angesetzt sind.
7. Forschungsfinanzierung Der Beratende Ausschuß: 7.1. fordert die Beibehaltung der Organisationsmodalitäten der EGKS-Forschung, technischer sowie sozialer Art, die im Laufe von 40 Jahren Gemeinschaftspraxis erfolgreich zur Anwendung kamen; 7.2. vertritt den Standpunkt, daß, entgegen den anläßlich der Erstellung des Haushaltsplans 1994 vorgenommenen Einschnitten in der Forschungsfinanzierung, ausreichende Finanzierungsmittel bis zum Auslaufen des EGKS-Vertrags gewährt werden, um auf diese Weise eine reibungslose Übertragung von der EGKS auf die EG zu gewährleisten; 7.3. legt Wert darauf, daß die Kommission unverzueglich klarstellt, welche konkreten Möglichkeiten für die Eingliederung der EGKS-Forschungstätigkeiten in die allgemeinen EG-Forschungsprogramme bestehen.
8. Schlußfolgerungen Ganz allgemein ist der Beratende Ausschuß der Ansicht, daß die EGKS-Finanzierungsmiitel bis zum Auslaufen des Vertrages in erster Linie für den dringenden und prioritären Bedarf des Kohlenbergbaus und der Stahlindustrie bereitgestellt werden müssen, denen die Kommission selbst mit Nachdruck grundlegende strukturelle Anpassungen nahelegt. Diese Konzentration der EGKS-Finanzierungsmittel ist nur durch eine Übertragung der Anleihe- und Darlehenstätigkeiten möglich, die rascher und umfassender erfolgen muß als z. Z. von der Kommission geplant, wobei der Kohlenbergbau und die Stahlindustrie parallel dazu ebenfalls in grösserem Umfang in die finanzielle Zuständigkeit der Europäischen Union und seiner sektorübergreifenden Instrumente übergehen müssen.
Der Beratende Ausschuß betont, daß eine solche Eingliederung durchaus gerechtfertigt ist, weil dadurch Kohlenbergbau und Stahlindustrie mit den übrigen Wirtschaftstätigkeiten der Europäischen Union auf eine Stufe gestellt werden. Ihres Erachtens müsste sie unverzueglich und vorrangig durch die EG-Besicherung erfolgen, die den Darlehen mit allgemeiner Tragweite zugute kommt. (1) ABl. Nr. C 14 vom 20. 1. 1993, S. 5. (2) ABl. Nr. C 8 vom 12. 1. 1994, S. 3.