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Seqlense EUR-Lex

Entschließung des Rates vom 2. Juni 1994 zum Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit

CELEX
31994Y0617(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1994-06-02
In force since
1994-06-02
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 2. Juni 1994 zum Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit Amtsblatt Nr. C 165 vom 17/06/1994 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 2. Juni 1994 zum Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (94/C 165/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat und die im Rat vereinigten Minister für das Gesundheitswesen haben am 11. November 1991 eine Entschließung über richtungsweisende Entscheidungen in der Gesundheitspolitik (1) angenommen.

Der Rat und die im Rat vereinigten Minister für das Gesundheitswesen haben am 27. Mai 1993 eine Entschließung über die künftigen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2) angenommen, in deren Anhang Leitlinien für entsprechende Maßnahmen enthalten sind. Das Europäische Parlament hat am 19. November 1993 eine Entschließung zur Politik auf dem Gebiet der Volksgesundheit nach Maastricht angenommen. Die Kommission hat dem Rat am 1. Dezember 1993 eine Mitteilung über den Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Anbetracht des Inkrafttretens des Vertrages über die Europäische Union, mit dem unter anderem Artikel 3 Buchstabe o) und Artikel 129 in den EG-Vertrag aufgenommen wurden, übermittelt.

Die Verwirklichung des Ziels gemäß Artikel 3 Buchstabe o) des Vertrages, wonach die Gemeinschaft zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus beizutragen hat, ist in einem geeigneten Rahmen anzustreben, nach dem sich gemäß dem Subsidiaritätsprinzip die jeweilige Rolle der Gemeinschaftsorgane und der Mitgliedstaaten bestimmt. Die Spannweite der Gesundheitsprobleme, bei denen eine Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten erfolgen kann, erfordert die Entwicklung eines Gesamtkonzepts. Dieses Konzept verlangt, daß unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden erforderlichen Mittel Prioritäten sowie Auswahlkriterien und -verfahren festgelegt, die Ziele der Gemeinschaftsmaßnahmen regelmässig überprüft und deren Auswirkungen bewertet werden sowie beurteilt wird, ob die Maßnahmen weiterhin von Bedeutung sind - VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß die Mitteilung der Kommission über den Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung einer Gemeinschaftspolitik und von Gemeinschaftsmaßnahmen im Gesundheitswesen nach Artikel 129 des Vertrages darstellt;

ERINNERT DARAN, daß insbesondere eine intensivere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und die Koordinierung ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der Kommission gefördert werden sollten; BETONT, daß die Notwendigkeit, Kontinuität, Kohärenz und Prioritätensetzung bei den Maßnahmen der Gemeinschaft die Festlegung eines Zeitplans für die Gemeinschaftsaktionen unter entsprechender Ermittlung des Finanzbedarfs und der sonstigen für ihre Durchführung erforderlichen Mittel bedingt; VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß die Methoden, nach denen man von der Bestimmung der Ziele bis zur Auswahl der Prioritäten anhand geeigneter Kriterien gelangt, im Hinblick auf eine bessere Prioritätensetzung bei den Maßnahmen auf diesem Gebiet ständig überprüft werden sollten;

KOMMT ÜBEREIN, daß gegenwärtig den Bereichen Krebs, Drogenabhängigkeit, Aids und sonstige übertragbare Krankheiten, der Förderung der Gesundheit, der Gesundheitserziehung und der Unterweisung im Gesundheitsschutz sowie der Krankheitenüberwachung und der Sammlung verläßlicher und vergleichbarer Gesundheitsdaten Vorrang eingeräumt werden sollte; BETONT, daß die Maßnahmen der Gemeinschaft darauf abzielen sollten, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu fördern und die Koordinierung ihrer Politiken und Programme für den Gesundheitsschutz in den vorrangigen Bereichen einschließlich der Erarbeitung und Verbreitung von effizienten Verfahren, von Kenntnissen sowie von Indikatoren zur Überwachung der erzielten Fortschritte zu unterstützen;

KOMMT ÜBEREIN, daß, damit eine effiziente Nutzung der Ressourcen der Gemeinschaft in diesen Bereichen gewährleistet und festgelegt werden kann, in welchen weiteren Bereichen Maßnahmen der Gemeinschaft erforderlich sein könnten, folgendes noch eingehender geprüft werden muß: - die Schaffung von Mechanismen, die sicherstellen, daß die Mitgliedstaaten in vollem Umfang an der Entwicklung, Durchführung und Bewertung der Gemeinschaftsaktionen beteiligt sind; - die Art und Weise, wie die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in die übrigen Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden können; - die Art und Weise, wie die Zusammenarbeit in Fragen des Gesundheitswesens zwischen den Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft und den für die öffentliche Gesundheit zuständigen internationalen Organisationen ausgebaut und intensiviert werden kann; - die Art und Weise, wie die Zusammenarbeit in Fragen des Gesundheitswesens zwischen den Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft und Drittländern entwickelt werden kann;

FORDERT die Kommission AUF, - Vorschläge für Maßnahmen in den in dieser Entschließung als vorrangig eingestuften Bereichen zu unterbreiten; - Vorschläge für die Einsetzung eines Beirats zur Beratung der Kommission bei der Ausarbeitung von Vorschläge zur Gesundheitspolitik vorzulegen; - die Bereiche, in denen Aktionen oder spezifische Maßnahmen erforderlich sind, unter Veranschlagung der für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen finanziellen und sonstigen Mittel in regelmässigen Abständen zu untersuchen; - ein mehrjähriges Gesamtprogramm mit den derzeitigen und künftigen Gemeinschaftsmaßnahmen vorzulegen sowie eine zahlenmässige Veranschlagung der für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Mittel zu unterbreiten und den Leitlinien im Anhang Rechnung zu tragen.

(1) ABl. Nr. C 304 vom 23. 11. 1991, S. 5. (2) ABl. Nr. C 174 vom 25. 6. 1993, S. 1. ANHANG 1. Bei der Auswahl der Prioritäten sollten sämtliche gesundheitsrelevanten Faktoren und die Haushaltszwänge berücksichtigt sowie unterschiedliche Kriterien angewandt werden, nämlich gesundheitsrelevante Kriterien (z. B. Mortalität, Morbidität und Risikofaktoren, einschließlich sozial und wirtschaftlich bedingter Gesundheitsunterschiede), Kriterien hinsichtlich der Durchführbarkeit (z. B. Verfügbarkeit wirksamer Präventionsmethoden und -maßnahmen) und gemeinschaftsbezogene Kriterien. 2. Daten und Indikatoren sollten auch Maßnahmen betreffend die Lebensqualität der Bevölkerung, eine genaue Beurteilung der gesundheitlichen Bedürfnisse, Schätzungen der durch Prävention von Krankheiten vermeidbaren Todesfälle, die sozialen und wirtschaftlichen Faktoren, die den Gesundheitszustand der verschiedenen Bevölkerungsgruppen bestimmen, sowie gegebenenfalls - wenn die Mitgliedstaaten dies für erforderlich halten - Gesundheitsfürsorge, medizinische Praxis und Auswirkungen der Reformen.

3. In künftigen Vorschlägen muß die enge Verknüpfung zwischen Gesundheitsforschung und Krankheitsverhütung hervorgehoben, die gesundheitspolitische Dimension bei von der Gemeinschaft unterstützten Forschungstätigkeiten anerkannt und ein kohärentes praxisorientiertes Konzept zur Einbeziehung dieser Dimension entwickelt werden. Die Ziele des Programms für die öffentliche Gesundheit sollten auch Zielsetzungen der Programme für die Förderung der Forschung sein. 4. Die Drogenabhängigkeit, die in Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags als eine der weitverbreiteten schwerwiegenden Krankheiten bezeichnet wird, muß Gegenstand umfassender Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sein, die von der Kommission vorgeschlagen und vom Rat vordringlich geprüft werden sollten.

Diese Maßnahmen sollten so angelegt sein, daß die durch andere Gemeinschaftspolitiken gebotenen Möglichkeiten sowie die Informationstätigkeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 (1) zur Schaffung dieser Beobachtungsstelle optimal genutzt werden. 5. Herz-Kreislauferkrankungen, Geisteskrankheiten und chronische Erkrankungen, auf die ein sehr grosser Anteil der Morbidität und der gesamten Gesundheitsausgaben entfällt, müssen nunmehr unverzueglich im Hinblick auf Art und Umfang der Maßnahmen geprüft werden, die auf Gemeinschaftsebene zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu ergreifen sind.

(1) ABl. Nr. L 36 vom 12. 2. 1993, S. 1.

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