Schlußfolgerungen des Rates vom 17. Juni 1994 zur Erstellung eines gemeinschaftlichen Aktionsplans im Bereich des kulturellen Erbes Amtsblatt Nr. C 235 vom 23/08/1994 S. 0001 - 0001 SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 17. Juni 1994 zur Erstellung eines gemeinschaftlichen Aktionsplans im Bereich des kulturellen Erbes (94/C 235/01) Der Rat weist darauf hin, daß in Artikel 128 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft das kulturelle Erbe als vorrangiger Aktionsbereich eingestuft wird. Er erinnert ferner an die Schlußfolgerungen des Rates und der Minister vom 12. November 1992 zu Leitlinien für ein Kulturkonzept der Gemeinschaft, in denen sie ihrem Interesse an dem beweglichen und unbeweglichen Kulturerbe Ausdruck gegeben haben.
Der Rat hat von den von der Kommission veranstalteten Konsultationssitzungen Kenntnis genommen, in denen die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und des Europarates sowie anderer in diesem Bereich kompetenter internationaler Organisationen eine Beitrag zur Ausarbeitung einer Mitteilung über das kulturelle Erbe leisten konnten. Der Rat hat mit Interesse von den Ergebnissen dieser Sachverständigensitzungen Kenntnis genommen und hält es für angezeigt, daß die verschiedenen Aspekte des kulturellen Erbes in einer Gesamtaktion zusammengefasst werden; dabei hebt er die Bedeutung folgender Punkte hervor: - Berücksichtigung der kulturellen Dimension der anderen Gemeinschaftspolitiken und -programme; - Sensibilisierung aller Betroffenen, insbesondere auf lokaler Ebene; - Mobilität der Fachleute sowie Erfahrungs- und Informationsaustausch; - Vernetzung Europas und der Einrichtungen, die sich mit Erhaltung, Ausbildung und Forschung im Bereich des Kulturerbes beschäftigen, sowie Zusammenarbeit mit Drittländern und betroffenen internationalen Organisationen.
In dieser Hinsicht sind spezifischere Aktionen ins Auge gefasst worden, insbesondere in folgenden Bereichen: - Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung; - Verbreitung von Informationen; - Ausbildung; - Sensibilisierung der Öffentlichkeit; - Berücksichtigung des Kulturerbes bei der Regionalentwicklung und der Beschäftigungsförderung; - Tourismus und Umwelt; - Forschung; - Multimedia und neue Technologien. Diese Aktionen könnten in spezifischen Bereichen des Kulturerbes eine konkrete Anwendung finden, z. B. in den Bereichen der Archive und des unter Wasser befindlichen Kulturerbes, über die bereits Sachverständigensitzungen stattgefunden haben.
Auf dieser Grundlage ersucht der Rat die Kommission, ihre Arbeiten fortzusetzen und ihm so bald wie möglich unter voller Einhaltung der in Artikel 128 des Vertrages vorgesehenen Verfahren eine Mitteilung über das kulturelle Erbe zusammen mit einem Vorschlag für spezifische Aktionen vorzulegen.