Entschließung des Rates vom 24. Oktober 1994 zur Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt Amtsblatt Nr. C 309 vom 05/11/1994 S. 0005 - 0005 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 24. Oktober 1994 zur Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (94/C 309/04) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION SIEHT mit Sorge, daß als Folge der seit mehreren Jahren festzustellenden Konjunkturabschwächung und strukturellen Veränderungen auf dem Binnenschiffahrtsmarkt weiterhin ein Ungleichgewicht zwischen Angebot an und Nachfrage nach Schiffsraum besteht. Demzufolge bleiben auch die Frachtraten auf einem nicht vertretbaren Stand bzw. weisen weiter sinkende Tendenz auf;
HÄLT ES aus Gründen der Sanierung des westeuropäischen Binnenschiffahrtsmarkts und zur dauerhaften Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenschiffahrtsgewerbes für dringend geboten, wirksamere Maßnahmen als die derzeit bestehenden zu ergreifen, damit in Zukunft wieder mit einer gesunden Ertragslage gerechnet werden kann; VERWEIST auf die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates (1) und die Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission (2) über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt; HÄLT ES für erforderlich, als geeignete Maßnahme zur dauerhaften Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenschiffahrtsgewerbes eine neue, umfassend anzulegende Strukturbereinigung vorzunehmen;
ERSUCHT die Kommission, im Hinblick auf eine Verbesserung der Wirksamkeit der obengenannten Verordnungen Vorschläge zu unterbreiten oder andere geeignete Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu ergreifen, und NIMMT in diesem Zusammenhang ZUR KENNTNIS, daß die Kommission beabsichtigt, das Verhältnis zwischen Abwrack- und Neutonnage auf 1,5 : 1 anzuheben; ERSUCHT die Kommission, vor dem 1. Januar 1995 einen Gesamtvorschlag zur Binnenschiffahrt vorzulegen, insbesondere über die künftige Marktorganisation und die Abwrackmaßnahmen. Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 1994. Im Namen des Rates Der Präsident J.
BORCHERT (1) ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 844/94 (ABl. Nr. L 98 vom 16. 4. 1994, S. 1). (2) ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 30. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3433/93 (ABl. Nr. L 314 vom 16. 12. 1993, S. 10).