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Schlußfolgerungen des Rates vom 10. November 1994 zur Mitteilung der Kommission über die Aktion der Europäischen Gemeinschaften zugunsten der Kultur

CELEX
31994Y1209(01)
Document type
CONCL
Sector
Legislation
Date of document
1994-11-10
In force since
1994-11-10
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Schlußfolgerungen des Rates vom 10. November 1994 zur Mitteilung der Kommission über die Aktion der Europäischen Gemeinschaften zugunsten der Kultur Amtsblatt Nr. C 348 vom 09/12/1994 S. 0001 - 0002 SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 10. November 1994 zur Mitteilung der Kommission über die Aktion der Europäischen Gemeinschaften zugunsten der Kultur (94/C 348/01) 1. Der Rat hat mit Interesse die Mitteilung der Kommission zu Artikel 128 des EG-Vertrags "Die Aktion der Europäischen Gemeinschaften zugunsten der Kultur" zur Kenntnis genommen und begrüsst es, daß die Kommission damit ihre Analyse des Artikels 128 und die sich daraus ergebenden Prioritäten dem Rat und dem Europäischen Parlament sowie dem Ausschuß der Regionen zur Diskussion stellt.

Die Mitteilung gibt erste Anhaltspunkte und Anregungen für notwendige Schwerpunktsetzungen bei den Maßnahmen der Gemeinschaft im Kulturbereich. Der Rat erinnert in diesem Zusammenhang an seine Schlußfolgerungen vom 12. November 1992 (1) zu Leitlinien für ein Kulturkonzept sowie an jüngste Schlußfolgerungen zu spezifischeren Aspekten, wie beispielsweise die Schlußfolgerungen vom 17. Juni 1994 (2) zur Erstellung eines gemeinschaftlichen Aktionsplans im Bereich des kulturellen Erbes. 2. Nach Artikel 128 des EG-Vertrags "leistet die Gemeinschaft einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes".

Zur Untermauerung dieser Grundsätze sollen durch die Gemeinschaftsmaßnahmen die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gefördert und deren Tätigkeit in bestimmten Bereichen unterstützt und ergänzt werden; diese Maßnahmen sollen einen klar erkennbaren zusätzlichen Nutzen europäischer Maßnahmen gegenüber einzelstaatlichen Maßnahmen erbringen. Nach diesem Artikel fördern die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit dritten Ländern; der Rat ist der Ansicht, daß den Ländern Vorrang eingeräumt werden sollte, mit denen die Gemeinschaft Abkommen geschlossen hat, in denen die kulturelle Zusammenarbeit spezifiziert wird.

In diesem Artikel ist ferner die Rede von der Förderung der Zusammenarbeit mit den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat. Die Kommission wird gebeten, dem Rat regelmässig über die kulturelle Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit dritten Ländern und internationalen Organisationen Bericht zu erstatten. 3. Im Einklang mit Artikel 128 Absatz 4, demzufolge die Gemeinschaft den kulturellen Aspekten bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags Rechnung zu tragen hat, sollten die einschlägigen Maßnahmen so früh wie möglich im Anfangsstadium ihrer Vorbereitung überprüft werden.

Der Rat begrüsst in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, binnen eines Jahres einen Bericht über die kulturelle Dimension der wichtigsten betroffenen Gemeinschaftsmaßnahmen vorzulegen und die für den Kulturbereich zuständigen Minister in geeigneter Weise auf dem laufenden zu halten. Die für den Kulturbereich zuständigen Minister sollten diese Fragen regelmässig erörtern, und diesbezuegliche Verfahren sollten vom Rat in Verbindung mit dem Bericht der Kommission beschlossen werden. 4. Der Rat hebt hervor, daß den Maßnahmen im Kulturbereich insbesondere die folgenden Kriterien zugrunde zu legen sind:

Transparenz und laufende Konsultierung; Erleichterung des Zugangs zu den Programmen; Vorkehrungen für eine gründliche Evaluierung; globale Ausgewogenheit zwischen den Programmen, die nach Maßgabe der gesetzten Prioritäten und verfügbaren Mittel aufgestellt werden; Modalitäten der Zusammenarbeit mit dritten Ländern. 5. Der Rat möchte - unbeschadet etwaiger weiterer Bemerkungen zu einem späteren Zeitpunkt - insbesondere folgendes hervorheben: a) Im Kulturbereich sollte für die Subsidiarität und Komplementarität gesorgt werden. Diese Prinzipien verlangen eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, die zu verbesserter Qualität und Effizienz sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Durchführung kultureller Maßnahmen führen sollte. b) Unbeschadet des Textes im Anhang zu der Mitteilung sollte dem audiovisuellen Sektor besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, vor allem im Hinblick auf die kulturelle Dimension der audiovisuellen Medien. c) Vorschläge für neue Maßnahmen sollten eine Überprüfung der geltenden Prioritäten und bestehenden Aktivitäten einschließen, damit solchen neuen Vorschlägen gebührendes Gewicht verliehen werden kann. d) Die Förderung von Netzen sollte sich auf konkrete künstlerische und kulturelle Vorhaben, die von diesen Netzen durchgeführt werden, konzentrieren und auf eine Erhöhung des Innovationsniveaus und eine Verbesserung des Dialogs abstellen. e) Der Rat geht davon aus, daß die Kommission ihre bisherige Praxis beibehält, was die öffentlichen Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) anbelangt.

6. Der Rat betont erneut, daß die kulturellen Maßnahmen auf europäischer Ebene im Rahmen der finanziellen Perspektiven auf maximale Effizienz ausgerichtet sein müssen. 7. Bis zur Erörterung der Kommissionsvorschläge für die Maßnahmen der Gemeinschaft ab 1996 und angesichts der Notwendigkeit, eine Unterbrechung der bereits eingeleiteten Maßnahmen der Gemeinschaft im Kulturbereich zu vermeiden, ersucht der Rat die Kommission, ihre Tätigkeiten im Jahr 1995 vorläufig fortzusetzen, ohne daß hierdurch Entscheidungen über den Inhalt künftiger Maßnahmen vorgegriffen wird. (1) ABl. Nr. C 336 vom 19.

12. 1992. (2) ABl. Nr. C 235 vom 23. 8. 1994.

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