95/11/GASP: Beschluß des Rates vom 23. Januar 1995 betreffend den auf der Grundlage von Artikel J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegten gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf die weitere Aussetzung einiger Einschränkungen des Handels mit der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) Amtsblatt Nr. L 020 vom 27/01/1995 S. 0002 - 0002 BESCHLUSS DES RATES vom 23. Januar 1995 betreffend den auf der Grundlage von Artikel J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegten gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf die weitere Aussetzung einiger Einschränkungen des Handels mit der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) (95/11/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2, gestützt auf die Resolution 943 (1994) und 970 (1995) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 23.
September 1994 bzw. 12. Januar 1995 - BESCHLIESST: Artikel 1 Im Einklang mit den Resolutionen 943 (1994) und 970 (1995) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 23. September 1994 bzw. 12. Januar 1995 wird die Aussetzung einiger Einschränkungen des Handels mit der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) verlängert. Artikel 2 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 1995. Im Namen des Rates Der Präsident A. JUPPÉ