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95/188/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.686 - COAPI) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

CELEX
31995D0188
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1995-01-30
In force since
1995-01-31
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

95/188/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.686 - COAPI) (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 122 vom 02/06/1995 S. 0037 - 0050 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Januar 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.686 - COAPI) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (95/188/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, im Hinblick auf den Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr.

17, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 6. Juli 1993, das Verfahren in dieser Sache zu eröffnen, nachdem der Unternehmensvereinigung Colegio Oficial de Agentes de la Propiedad Industrial (COAPI) Gelegenheit gegeben wurde, zu den Beschwerdepunkten der Kommission nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung (EWG) Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Stellung zu nehmen, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT A. Die Beschwerde (1) Am 29. August 1990 ging bei der Kommission eine informelle Beschwerde gegen den Colegio Oficial de Agentes de la Propiedad Industrial (COAPI) ein. Dem Beschwerdeführer zufolge legt der COAPI Preislisten für Dienstleistungen fest, die von seinen Mitgliedern in Spanien im Zusammenhang mit der Anmeldung von Patenten und der Eintragung von Marken, Gebrauchsmustern oder anderen gewerblichen Schutzrechten erbracht werden. Dies wäre als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu werten. (2) Als Beweis legte der Beschwerdeführer die ab 1. Januar 1988 geltende Preisliste vor, die der COAPI an seine Mitglieder verschickt hatte.

Zur Rekonstruktion des Sachverhalts in seinem wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext trugen jedoch in erster Linie die Antworten auf die förmlichen Auskunftsersuchen an den COAPI vom 16. Oktober 1990, 15. Mai 1991 und 4. Juni 1992 bei. B. Der API und sein Tätigkeitsgebiet (3) Eine kurze Definition des spanischen Patentanwalts (Agente de la Propiedad Industrial - API) und seines Tätigkeitsgebiets befindet sich in Artikel 156 des spanischen Patentgesetzes Nr. 11/1986 vom 20. März 1986. Die Tätigkeit des API zählt zu den freien Berufen und darf nur von natürlichen Personen ausgeübt werden, die im Registro de la Propiedad Industrial (3) (RPI) eingetragen sind.

Der API ist als Rechtsberater, Rechtsbeistand oder Rechtsvertreter in allen Fragen im Zusammenhang mit der Erlangung des gewerblichen Rechtsschutzes tätig und vertritt die Inhaber gewerblicher Schutzrechte beim RPI. Tätigkeitsschwerpunkte sind im einzelnen (4). i) Erteilung vom Rechtsauskünften und Bestimmung des in Frage kommenden Schutzrechts; ii) Unterstützung und Mitwirkung bei der Begründung des Schutzrechts und iii) Vertretung und Beratung des Rechtsinhabers in der Zeit, in der das Schutzrecht besteht und genutzt wird, sowie bei etwaigen Konflikten im Zusammenhang mit der Begründung und/oder dem Schutz des betreffenden Rechts.

Der API nimmt demnach sehr unterschiedliche Aufgaben wahr: Rechtsberater, Vertreter bei den Patentämtern, Vertreter bei Patentanmeldungen im Ausland in enger Zusammenarbeit mit den dortigen Kollegen, Beistand bei Rechtsstreitigkeiten wegen Nachahmung usw., Beistand bezüglich der Verwaltung und bei der Verlängerung des Patents, Warenzeichens (fristgerechte Zahlung der Jahresgebühren, Erfuellung der sonstigen gesetzlichen Formerfordernisse) usw. Die Mandanten des API lassen sich generell drei Kategorien zuordnen: Erfinder, Unternehmen und ausländische Patentanwälte. Der API befaßt sich sowohl mit Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte aus dem Inland als auch aus dem Ausland.

Die Tätigkeit ist in beiden Fällen sehr ähnlich. Wird die Anmeldung vom Ausland aus beantragt, so wirkt der API in der Regel nicht an einer Erstanmeldung, sondern an der Eintragung einer Patentanmeldung mit, die einer Erstanmeldung im Ausland entspricht. Er muß demnach den entsprechenden Antrag nach den inländischen Rechtsvorschriften vorbereiten, was eine inhaltliche und formale Abänderung der Erstanmeldung erfordert, und für die Übersetzung in die Landessprache sorgen. Gleichzeitig ist der API seinem inländischen Mandanten bei der Anmeldung der Erfindung im Ausland behilflich. Diese Anmeldung muß zeitgleich mit der Erstanmeldung erfolgen, wenn das betreffende Land nicht der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehört.

Anderenfalls gilt ein Prioritätsschutz von einem Jahr. Handelt es sich um ein europäisches Patent (5), so kümmert sich der API u. a. um die amtliche Bestätigung des einstweiligen Schutzes oder der nationalen Wirkungen einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung, in der Spanien als Vertragsstaat benannt ist. Hierzu zählen vor allem die Übersetzung, Veröffentlichung und Drucklegung sowie die Überprüfung der Einträge. Auch die Einreichung europäischer Patentanmeldungen spanischer Mandanten gehört zu seinem Tätigkeitsbereich. C. Der COAPI - Rechts- und Verwaltungsrahmen (4) Der COAPI ist die spanische Berufsvertretung der API.

Es handelt sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der alle in Spanien tätigen API angehören. Auf den COAPI sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwendbar, die allgemein für die in Kammern (Colegios) organisierten Berufe gelten (Gesetz Nr. 2/1974 vom 13. Februar 1974, geändert durch das Gesetz Nr. 74/1978 vom 26. Dezember 1978 über die Berufskammern (Ley relativa a los Colegios Profesionales)). Die Arbeitsweise des COAPI ist in der Satzung geregelt. Daneben bestehen spezielle Rechts- und Verwaltungsvorschriften für API. 1) Allgemeine Rechtsgrundlage - Das Berufskammergesetz (5) Das Gesetz Nr.

2/1974 vom 13. Februar 1974, geändert durch das Gesetz Nr. 74/1978 vom 26. Dezember 1978, definiert die Berufskammern, zu denen auch der COAPI gehört, als gesetzlich geförderte und vom Staat anerkannte "Körperschaften des öffentlichen Rechts, die mit eigener Rechtspersönlichkeit und der für die Erreichung ihrer Ziele notwendigen Geschäftsfähigkeit ausgestattet sind" (Artikel 1 Absatz 1). Zu diesen Zielen zählen im wesentlichen die Regelung (ordenación) der Berufsausübung sowie die ausschließliche Vertretung und Verteidigung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder vorbehaltlich der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden (Artikel 1 Absatz 3).

(6) Gemäß Artikel 5 des genannten Gesetzes ist es Aufgabe der Berufskammern in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich u. a. die folgenden Aufgaben wahrzunehmen: - Förderung der berufsständischen Interessen und Vertretung gegenüber den Behörden (Buchstabe g)); - Regelung der Berufsausübung der Mitglieder, Wahrung von Anstand und Würde des Berufsstands sowie der Rechte von Privatpersonen; Ausübung der Disziplinargewalt (Buchstabe i)); - Förderung des Interessenausgleichs und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (Buchstabe k)); - Bekämpfung der illegalen Berufsausübung (Buchstabe l)); - Festsetzung von Mindesthonoraren, wenn die Honorare nicht in Form von Zöllen, Verwaltungsgebühren oder sonstigen Abgaben zu entrichten sind (Buchstabe ñ)); hierfür sind allerdings die Consejos Generales de los Colegios als oberste Vertretungs- und Koordinierungsorgane der Berufskammern zuständig, da die Honorare landesweit gelten bzw. wirken (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a)); - Anbringen eines Sichtvermerks auf den Arbeiten der Mitglieder, wenn dies in der Satzung der Berufskammer vorgesehen ist (Buchstabe q)); - Beachtung und Durchsetzung der allgemeinen und besonderen Vorschriften, der berufsständischen Regeln und Satzungen sowie der Normen und Beschlüsse der Organe der Colegios, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ergehen (Buchstabe t)).

(7) Gemäß Artikel 8 können gegen die Beschlüsse der Colegios und Consejos Generales Rechtsmittel vor den Verwaltungsgerichten (Jurisdicción Contencioso-Administrativa) eingelegt werden, sofern auf sie das Verwaltungsrecht anwendbar ist und der Rechtsweg innerhalb der Berufsorganisation ausgeschöpft ist, Handlungen der Organe der Colegios, die eindeutig gegen das Gesetz verstoßen oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs getroffen wurden, sind von Rechts wegen nichtig. Handlungen, die gegen die Rechtsordnung verstoßen oder eine mißbräuchliche Ausübung der Befugnisse darstellen, können aufgehoben werden (Artikel 8 Absatz 3).

(8) Artikel 6 Absatz 1 bestimmt darüber hinaus, daß für die Berufskammern unbeschadet der einschlägigen Berufsgesetze, ihre Satzungen und Geschäftsordnungen gelten. Die Consejos Generales legen nach Anhörung der Colegios die allgemeinen Statuten für alle Colegios desselben Berufsstands fest. Diese Statuten bedürfen der Genehmigung des zuständigen Fachministers. Gleiches gilt für die Colegios auf nationaler Ebene (Artikel 6 Absatz 2). Die allgemeinen Statuten regeln gemäß Artikel 6 Absatz 3 die Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen (colegiados), der Verwaltungsorgane, die Gründung und Arbeitsweise der Kammern, Prämien und Sanktionen sowie die besonderen Ziele und Aufgaben des Colegio usw.

(9) Artikel 3 Absatz 2 schreibt überdies als Voraussetzung für die Ausübung von Berufen, die in Berufskammern organisiert sind, die Pflichtmitgliedschaft in dem örtlich zuständigen Colegio (colegiación) vor. (10) Den Übergangsbestimmungen des Gesetzes zufolge bleiben die Verwaltungsvorschriften der Berufskammern und ihrer Consejos Superiores sowie ihre Statuten unbeschadet etwaiger erforderlicher Anpassungen in Kraft, soweit sie mit dem betreffenden Gesetz vereinbar sind. (11) Obwohl beim Verfassungsgericht mehrfach beantragt wurde, das Gesetz Nr. 2/1974 für verfassungswidrig zu erklären, hat das Gericht die Vereinbarkeit des Gesetzes mit Artikel 36 der spanischen Verfassung bestätigt.

In Artikel 36 heißt es: "Das Gesetz regelt die Besonderheiten der Rechtsordnung der Berufskammern und die Ausübung der an Titel gebundenen Berufe. Innere Struktur und Arbeitsweise der Kammern müssen demokratisch sein." In seinen Entscheidungen hat das Verfassungsgericht festgestellt, daß die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer und die Einhaltung der von der Berufskammer festgelegten Disziplinarordnung keine ungerechtfertigten Beschränkungen darstellen, da sie die in einer Berufskammer organisierten Berufe nicht daran hindern, Vereinigungen oder Gewerkschaften zu gründen oder sich bereits bestehenden Organisationen anzuschließen.

2) Satzung des COAPI (12) Die Satzung des COAPI vom 29. November 1926 ist gleichzeitig der Gründungsakt. Sie enthält Bestimmungen über die Beschlußfassungsorgane, Tarife, Werbung, Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie Strafmaßnahmen (6). Die Satzung beruht auf einem Königlichen Dekret vom 27. Februar 1926. Das Dekret sah einen obligatorischen Zusammenschluß der im Registro de la Propiedad Industrial y Comercial (später RPI genannt) eingetragenen API mit einer Berufskammer unter der Voraussetzung vor, daß eine Satzung erlassen wird, basierend auf den grundlegenden Prinzipien des Königlichen Dekrets.

Ein Königliches Dekret vom 28. Februar 1927 bestätigt die Satzung vom 29. November 1926. Rechtsgrundlage der COAPI-Satzung ist gegenwärtig das Gesetz Nr. 2/1974 über die Berufskammern vom 13. Februar 1974, geändert durch das Gesetz Nr. 74/1978 vom 26. Dezember 1978 (vgl. Randnummern 5-10). Beschlußfassungsorgane des COAPI (13) Der COAPI wird von einem Vorstand (Junta Directiva) geleitet. Die sieben Mitglieder des Vorstands einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden, werden von der Hauptversammlung (Artikel 4 und 8 der Satzung) gewählt. Der Vorstand vertritt den COAPI nach außen.

Er sorgt dafür, daß die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie die Bestimmungen der COAPI-Satzung und die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden (Artikel 13 Absatz 7). Der Vorstand ist zudem für Beschwerden gegen Mitglieder zuständig. Die Hauptversammlung tritt einmal im Jahr im Januar zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen können vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder einberufen werden. Die Hauptversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, außer wenn der Ausschluß eines Mitglieds beschlossen werden soll.

Dieser Beschluß erfordert die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder der Berufskammer (Artikel 39). Tarife und Sanktionen (14) Nach Artikel 49 der Satzung des COAPI ist der von der Hauptversammlung festgelegte Mindesttarif für alle API verbindlich. Dieser Tarif gilt für alle Dienstleistungen, die im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes für inländische und ausländische Mandanten erbracht werden. Hiervon ausgenommen sind lediglich Leistungen, deren Preis schwanken kann und im vorhinein schwer zu bestimmen ist (Abfassung von Schriftsätzen, Beschwerdeverfahren und Klagen, Verfallssachen usw.).

Der Artikel bestimmt ferner, daß es für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes aus dem Ausland zwei Tarife gibt: einen Tarif für ausländische Patentanwälte und einen für Privatpersonen, die sich direkt an einen spanischen API wenden. Nach Artikel 48 der Satzung schlägt der Vorstand der Hauptversammlung vor, "Tarife festzulegen, die von allen API in gleicher Weise angewandt werden müssen (las tarifas deben regir para todos los agentes por igual), wobei eine möglichst große Amplitude festgelegt werden soll für Fälle, in denen aufgrund der Kompliziertheit, Schwierigkeit oder des Umfangs eines Falles eine den Umständen entsprechende Erhöhung der Preise verlangt werden soll".

(15) Artikel 35 (Kapitel VII betreffend Sanktionen) bestimmt, was als Pflichtverletzung anzusehen ist, die geahndet werden kann: - Verstöße gegen die Satzung und gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung (Absatz 1); - Anwendung niedrigerer Honorare als im von der Hauptversammlung beschlossenen Tarif vorgesehen (Absatz 7). Als Sanktionen kommen in Frage Geldbußen, ein vorübergehendes Berufsverbot oder sogar der Ausschluß aus der Berufskammer (Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5). Je nach Schwere der Pflichtverletzung werden die Sanktionen entweder vom Vorstand oder von der Hauptversammlung verhängt (Artikel 36).

3) Spezielle Rechts- und Verwaltungsvorschriften (16) Für die Tätigkeit des API maßgebend sind auch die Spezialvorschriften des Patentgesetzes (Ley de Patentes) Nr. 11/1986 vom 20. März 1986, geändert durch das Industriegesetz (Ley de Industria) Nr. 21/1992 vom 16. Juli 1992 und durch die Durchführungsverordnung zum Patentgesetz. Die Bestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Im Ausland ansässige Personen müssen in jedem Fall die Dienste eines API in Anspruch nehmen (Artikel 155 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 11/1986). - In das Registro Especial de Agentes de la Propiedad Industrial können nur spanische Staatsangehörige oder Angehörige anderer Mitgliedstaaten, die einen Geschäftssitz in Spanien haben, eingetragen werden.

Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfuellt sein: keine Anklage oder Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat, Hochschuldiplom oder gleichwertiger Abschluß, Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung, Hinterlegung einer Sicherheit beim RPI (heute OEPM). Der API muß darüber hinaus schwören, das Berufsgeheimnis zu wahren und keine gegnerischen Interessen in derselben Sache zu vertreten (erste Zusatzbestimmung zu Absatz 3 des Gesetzes Nr. 21/1992 und Titel IV der Durchführungsverordnung zum Patentgesetz). (17) Artikel 17 des Gesetzes Nr. 32 vom 10. November 1988 über die Marken enthält eine ähnliche Bestimmung wie Artikel 155 Absatz 2 des Patentgesetzes.

4) Einschlägige Regelungen auf europäischer Ebene (18) Am 30. September 1986 ist Spanien dem Münchener Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 (Europäisches Patentübereinkommen) unter dem Vorbehalt beigetreten, daß europäische Patente für chemische und pharmazeutische Erzeugnisse in Spanien keine Wirkung entfalten. Im Europäischen Patentübereinkommen ist festgelegt, wer für die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch das Übereinkommen geschaffenen Verfahren zugelassen werden kann. Zahlreiche spanische Patentanwälte sind gemäß den Artikeln 134 und 163 des Übereinkommens als Vertreter vor dem Europäischen Patentamt zugelassen.

Sie sind in dieser Eigenschaft Mitglieder des vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation beim Europäischen Patentamt (EPA) geschaffenen Instituts der zugelassenen Vertreter (IMA). Als zugelassene Vertreter müssen die API sowohl die vom Verwaltungsrat der Patentorganisation aufgestellten Standesregeln als auch die Standesregeln des IMA beachten. Diese Regeln enthalten weder Gebührenempfehlungen noch verbindliche Mindestgebühren. D. Die Tarife des COAPI 1) Dienstleistungen (19) Nach Artikel 49 der Satzung (vgl. Randnummer 14) gelten die von der Hauptversammlung des COAPI festgelegten Tarife für Dienstleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die für Mandanten im Inland oder Ausland erbracht werden.

Diese Tarife werden der staatlichen Verwaltung nicht zur Zustimmung vorgelegt. Die Tarife für inländische Mandanten (in Peseta) gliedern sich seit 1987 in 53 Rubriken, die in dreizehn Kapiteln zusammengefaßt sind (A - Patente, B - europäische Patente, C - Marken, D - internationale Marken, E - Gütezeichen, F - Gebrauchsmuster, G - Geschmacksmuster, H - internationale Geschmacksmuster, I - Geschäftsbezeichnungen und Geschäftsabzeichen, J - Filmwerke, K - rechtsgeschäftliche Übertragungen, L - Nachprüfungen und M - Einsprüche, Aussetzungswidersprüche, Beglaubigungen usw). Es gibt zwei Auslandstarife:

Tarif A (ausländische Patentanwälte) und Tarif B (ausländische Privatpersonen und Unternehmen), die 1987 und 1988 52 Rubriken und 1989, 1990 und 1991 54 Rubriken umfaßten, die sechs Kapiteln zugeordnet waren (Patente und Gebrauchsmuster, europäische Patente, Fabrikmarken, Geschmacksmuster, rechtsgeschäftliche Übertragungen und Sonstiges). Das Kapitel "Patente und Gebrauchsmuster" umfaßt Anmeldungen, die Übersetzung der Beschreibungen ins Spanische, die Überprüfung der in spanischer Sprache eingegangenen Texte, die Kopie von Schriftsätzen, Aussetzungswidersprüche, Einspruchs- und Widerspruchsverfahren, Zahlung der Jahresgebühren, Anträge auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand usw.

Zu den Leistungen im Bereich der "europäischen Patente" zählt die amtliche Bestätigung einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung, in der Spanien als Vertragsstaat benannt ist, zur Erlangung des einstweiligen Schutzes (23), die amtliche Bestätigung eines europäischen Patents, in dem Spanien als Vertragsstaat benannt ist, zur Erlangung des nationalen Patentschutzes (24), Übersetzung, Anpassung und Überprüfung von in spanischer Sprache eingegangenen Texten (26, 27 und 28). Das Kapitel "Fabrikmarken" umfaßt u. a. die Anmeldung (29) und Verlängerung einer Marke (31), das Wiederaufleben einer verfallenen Marke (33), die Zahlung der Verlängerungsgebühren (35), Widerspruch (36) und Eintragungsklage (37).

Zu den Leistungen im Bereich des Geschmacksmusterrechts zählen Anmeldungen (39 und 40), Anträge auf Verlängerung (41), Erwiderung auf einen Einspruch oder Aussetzung des Musters (42), Einspruch gegen die Eintragung eines Geschmacksmusters (43) und Entrichtung der Verlängerungsgebühren (44). Unter das Kapitel "rechtsgeschäftliche Übertragungen" fallen Leistungen wie die Eintragung einer rechtsgeschäftlichen Übertragung, eines Rechtsübergangs oder einer Namensänderung (45). Das Kapitel "Sonstiges" enthielt bis 1988 Leistungen im Zusammenhang mit der allgemeinen amtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Marke (46), der nachträglichen Hinterlegung von Schriftstücken oder Anträgen auf Verlängerung einer amtlichen Frist (47) amtlichen Beglaubigungen (48), Kopien von Schriftsätzen und Mustern (49), der Kontrolle eines Patents oder Musters, wenn die Jahresgebühren von einem anderen Vertreter entrichtet werden (50), Beschwerdeverfahren (51) und Vertretung eines anderen Patentanwalts bei nationalen Anmeldungen (52).

Seit 1989 ist in der Rubrik 46 die amtliche Recherche nach älteren Marken als Leistung aufgeführt. Zwei weitere Rubriken wurden hinzugefügt: amtliche Überprüfung der Marke einschließlich der Suche nach älteren Marken und Evaluierung (47) sowie Inanspruchnahme des Prioritätsrechts (48). Die ehemaligen Rubriken 47, 48, 49, 50, 51 und 52 tragen jetzt die Nummern 49, 50, 51, 52, 53 und 54. 2) Kriterien für die Preisfestsetzung (20) Eigenen Angaben zufolge setzt der COAPI die Tarife für seine Mitglieder unter Berücksichtigung allgemeiner und besonderer Kriterien fest. Allgemeine Kriterien sind die aufgewendete Arbeitszeit, die direkten Materialkosten sowie die allgemeinen berufsbezogenen und nicht berufsbezogenen Kosten.

Die Arbeitszeit bestimmt sich nach der Zeit, die für die verschiedenen Stufen des Verwaltungsverfahrens aufgewendet wird. Auf dieser Grundlage werden die direkten und indirekten Arbeitskosten berechnet. Zu den direkten Materialkosten zählen u. a. die Amtsgebühren, die Kosten für Büromaterial sowie für Porto, Telefon usw. Bestandteil der allgemeinen berufsbezogenen Ausgaben sind die Steuern, der Bezug amtlicher Publikationen oder Fachzeitschriften usw. Zu den allgemeinen nicht berufsbezogenen Ausgaben zählen die Ausgaben für Miete, Leasing, Abschreibung usw. Die besonderen Kriterien, die in die Preisbildung einfließen, sind mandantenspezifisch:

Sprache, Sachverstand, Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, Beratung des Mandanten im direkten Gespräch oder durch Korrespondenz. Anhand dieser mandantenspezifischen Faktoren werden drei Tarifstufen festgelegt: Mandanten aus der näheren Umgebung/Inland (Inlandstarif), Korrespondenten (ausländische Patentanwälte) - Tarif A und ausländische Direktmandanten - Tarif B. Die Tarife A und B (Auslandstarife) werden in Französischen Francs, Deutscher Mark, Pfund Sterling, Schweizer Franken, US-Dollar und Yen angegeben. E. Der Markt (21) Die fraglichen Dienstleistungen bestehen in der Erfuellung der für die Anmeldung von Patenten, Marken oder anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Formalitäten sowie in Leistungen jeder Art, die mit der Verlängerung und Kontrolle dieser Rechte zusammenhängen.

Die auf die Nutzung eines gewerblichen Schutzrechts gerichteten Dienstleistungen werden sowohl von in Spanien ansässigen Personen (Erfindern und Unternehmen) als auch von ausländischen Personen (Erfindern, Unternehmen und Patentanwälten) nachgefragt. Nach dem spanischen Patent- und Markengesetz (vgl. Randnummern 16 und 17) können Leistungen (7) (sie sind im Gesetz nicht weiter spezifiziert), die die Nutzung gewerblicher Schutzrechte betreffen und von Berechtigten (Privatpersonen, Unternehmen oder Patentanwälten) in Anspruch genommen werden, die außerhalb Spaniens ansässig sind, nur von spanischen Patentanwälten erbracht werden.

Ungeachtet der Frage, ob diese Rechtsvorschriften gegen den EG-Vertrag verstoßen (werden dieselben Leistungen von in Spanien ansässigen Personen in Anspruch genommen, die ein gewerbliches Schutzrecht in Spanien oder im Ausland nutzen wollen, so genießen die API kein ausschließliches Vertretungsrecht), ist festzustellen, daß die von den API erbrachten Dienstleistungen aufgrund der obengenannten Rechtsvorschriften zwei getrennten Märkten mit unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen zuzuordnen sind: a) Bei dem ersten Markt handelt es sich um Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung gewerblicher Schutzrechte in Spanien, die einen Bezug zum OEPM aufweisen müssen und von Gebietsfremden in Anspruch genommen werden.

Dieser Markt ist ausschließlich den spanischen API vorbehalten, deren Mitgliedschaft im COAPI vorgeschrieben ist. b) Der zweite Markt besteht aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung gewerblicher Schutzrechte in Spanien oder in anderen Ländern, die von in Spanien ansässigen Personen in Anspruch genommen werden. Hier besteht die Möglichkeit, sich durch andere Personen als API vertreten zu lassen. Aufgrund der sehr hohen fachlichen Spezialisierung, die diese Leistungen voraussetzen, sowie der Qualifizierung der API, die durch die Zugangsvoraussetzungen für diesen freien Beruf garantiert ist, haben die API auf diesem Markt unweigerlich eine herausragende Stellung.

Der COAPI zählte 1988 286 Mitglieder, 1989 307 Mitglieder und 1990 323 Mitglieder. Der Jahresgesamtumsatz dieses Berufszweigs wird vom COAPI auf [...] (8*) geschätzt, von denen 14 % auf Aufträge aus anderen Mitgliedstaaten entfielen. F. Tarifbeschlüsse des COAPI (22) Die Hauptversammlung des COAPI beschließt regelmäßig - im allgemeinen einmal im Jahr - über die Erhöhung der Tarife und über etwaige Änderungen der Rubriken, in denen die Leistungen der API aufgeführt sind. Im Sitzungsbericht über die ordentliche Hauptversammlung vom 29. Januar 1987 ist der Beschluß festgehalten, jeweils vor Jahresablauf eine Hauptversammlung zur Erörterung der Tarife einzuberufen.

Der Vorstand prüft die Tarife und schlägt der Hauptversammlung gegebenenfalls Änderungen vor. Aus den Sitzungsberichten der Hauptversammlung von 1987, 1988, 1989 und 1990 sowie aus den Sitzungsberichten des Vorstands (aus demselben Zeitraum sowie aus dem Jahr 1991), in denen die Arbeiten vorbereitet worden sind, geht hervor, auf welche Art und Weise die Erhöhung der Tarife und die Einführung neuer Tarife sowie der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens festgelegt wurden. Die Rundschreiben vom 12. Dezember 1986 und 21. September 1987 geben darüber hinaus Aufschluß über die Aufnahme neuer Dienstleistungen und die Auslegung bestimmter Rubriken.

1) Rundschreiben des COAPI vom 12. Dezember 1986 und 21. September 1987 (23) Im Rundschreiben Nr. 27 vom 12. Dezember 1986 werden den Mitgliedern die Tarife für neue Dienstleistungen infolge des spanischen Beitritts zum Europäischen Patentübereinkommen mitgeteilt. Hierzu zählen Dienstleistungen beim Europäischen Patentamt im Auftrag von spanischen Mandanten, Dienstleistungen beim RPI, die für ausländische Patentanwälte und ausländische Direktmandanten erbracht werden, sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der amtlichen Bestätigung europäischer Patentanmeldungen, in denen Spanien als Land benannt ist, in dem ein einstweiliger Schutz oder die Wirkung einer nationalen Hinterlegung begehrt wird.

Der Anhang dieses Rundschreibens enthält eine Liste der neuen Rubriken mit dem entsprechenden Inlandstarif, dem Auslandstarif für ausländische Patentanwälte (Tarif A) und dem Auslandstarif für Direktmandanten (Tarif B). Angegeben sind ferner sowohl für Tarif A als auch für Tarif B die Grundbeträge in Pesetas, die der Berechnung der Gebühren für die neuen Dienstleistungen in ausländischer Währung zugrunde gelegt werden. Tarif B ist um 20 % höher als Tarif A (in Pesetas). Dem Rundschreiben zufolge galten die Tarife als vorläufig und sollten anhand der gewonnenen Erfahrungen nach Beratung in der Hauptversammlung und mit deren Zustimmung entweder bestätigt oder revidiert werden.

(24) Das Rundschreiben Nr. 10 vom 21. September 1987 enthält Präzisierungen zum Rundschreiben Nr. 27 vom 12. Dezember 1986 über die Anwendung der Tarife in Dollar, Pfund Sterling, Deutscher Mark und Yen (Rubriken 23-28) sowie über die Anwendung des Inlandstarifs für Gültigkeitserklärungen veröffentlichter europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente bezüglich der Gewährleistung eines einstweiligen bzw. endgültigen Schutzes in Spanien (Rubriken 101 bis 106). 2) Sitzungsbericht der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. Januar 1987 (25) Dem Sitzungsbericht zufolge stimmte die Hauptversammlung folgenden Vorschlägen des Vorstands zu: - Inlandstarif:

Erhöhung des Honoraranteils um 10 % und Erhöhung des Gebührenanteils entsprechend dem realen Anstieg der RPI-Gebühren außer für Leistungen der Rubriken "Verlängerung von Zeichen und Mustern", bei denen sich nur der Gebührenanteil erhöhte; - Auslandstarife: Angleichung der Tarife in Dollar, Pfund Sterling und Französischen Francs (abgewertete Währungen) an den Tarif in Schweizer Franken und Beibehaltung der übrigen Tarife (Schweizer Franken, Yen und Deutsche Mark), da die im Vorjahr genehmigte Erhöhung beim Tarif in Schweizer Franken einen Anstieg von 10 % ausmachte und gleichzeitig der Schweizer Franken wie auch die Deutsche Mark und der Yen gegenüber der Peseta um 12 % aufgewertet wurden, während der Dollar um 7,5 % nachgab; - Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Tarife:

1. Februar 1987. Mit Rundschreiben Nr. 3 vom 4. Februar 1987 teilte der COAPI seinen Mitgliedern vor Drucklegung der neuen Tarife die wichtigsten Beträge der von der Hauptversammlung am 29. Januar 1987 genehmigten Inlands- und Auslandstarife mit. Die Auslandstarife traten erst zum 1. März 1987 in Kraft. 3) Bericht über die Sitzung des Vorstands und der außerordentlichen Hauptversammlung vom 24. November 1987 (26) Am 24. November 1987 beschloß der Vorstand, der Hauptversammlung eine allgemeine 5 %ige Erhöhung sowohl des Inlandstarifs (entsprechend der Inflationsrate von 1987) als auch des Auslandstarifs in Schweizer Franken (dessen Wert sich im Verhältnis zur Peseta nicht wesentlich geändert hatte) vorzuschlagen und die auf andere Währungen lautenden Tarife diesem Tarif anzupassen mit Ausnahme der Währungen, die um weniger als 2 % gestiegen oder gefallen waren.

Für den Tarif in Französischen Francs wurde eine Erhöhung um 9 %, für den Tarif in DM eine Erhöhung von 7 % und für den Tarif in Yen eine Erhöhung um 10,6 % vorgeschlagen. Dem Sitzungsbericht der Hauptversammlung zufolge ist im Anstieg der Auslandstarife die genehmigte 5 %ige Erhöhung enthalten sowie der Ausgleich für die Währungsverluste. Mit Rundschreiben Nr. 19 vom 25. November 1987 teilte das COAPI seinen Mitgliedern noch vor Drucklegung der neuen Tarife die wichtigsten Beträge mit, damit der für das Inkrafttreten der neuen Tarife vereinbarte Termin - 1. Januar 1988 - eingehalten werden konnte.

4) Bericht über die Sitzung des Vorstands und der außerordentlichen Hauptversammlung vom 20. Oktober 1988 (27) Die Vorschläge des Vorstands zur Änderung der von der Hauptversammlung am 20. Oktober 1988 angenommenen Tarife stützten sich in erster Linie auf - eine etwaige (künftige) Erhöhung der parafiskalischen Abgaben um 3 %, die sich auf die Gebühren für Warenzeichen und Geschmacksmuster ausgewirkt hätte, sowie auf - die Fluktuation der Rechnungswährungen. Dem Bericht über die Vorstandssitzung vom 14. November 1988 zufolge hatte der Vorstand überdies entsprechend dem ihm von der Hauptversammlung am 20.

Oktober 1988 erteilten Auftrag beschlossen, den Inlandstarif allgemein um 5 % zu erhöhen. Der auf Pfund Sterling lautende Auslandstarif wurde - außer für bestimmte Rubriken - nicht geändert, da sich das Britische Pfund das ganze Jahr über als die stabilste Währung erwiesen hatte und sich die Aufwertung um 3,5 % im Rahmen der vorgesehenen Gebührenerhöhung hielt. Die unterbewerteten Auslandstarife (Französischer Franc, Deutsche Mark und Schweizer Franken) sollten daher lediglich dem Tarif in Pfund Sterling angeglichen werden außer bei den Rubriken, für die eine Erhöhung vorgeschlagen wurde.

Die Tarife in den überbewerteten Währungen (Yen und US-Dollar) sollten nur für diese Rubriken, deren Preise sich um 20-30 % erhöhen würden, geändert werden. Mit Rundschreiben Nr. 16 vom 21. November 1988 teilte der COAPI seinen Mitgliedern mit, daß die Hauptversammlung die neuen Tarife am 20. Oktober 1988 genehmigt hatte. Gleichzeitig wurden bereits die wichtigsten Tarife mitgeteilt, da die Drucklegung der neuen Tarife noch nicht abgeschlossen war. 5) Sitzungsbericht des Vorstands vom 17. Januar 1990 und der ordentlichen Hauptversammlung vom 25. Januar 1990 (28) Aus dem Sitzungsbericht der Hauptversammlung vom 25.

Januar 1990 geht hervor, daß die Hauptversammlung dem Vorschlag des Vorstands, den Inlandstarif um 5 % (vorgesehene Erhöhung der RPI-Gebühren) und die Auslandstarife um denselben Prozentsatz zu erhöhen, wobei allerdings die Währungsschwankungen berücksichtigt wurden, zugestimmt hatte. Als Referenzwert wurde der auf Deutsche Mark lautende Tarif herangezogen. Alle übrigen Tarife wurden diesem Referenztarif angeglichen. Anschließend wurden die Tarife für sämtliche Rubriken erhöht mit Ausnahme der Rubriken Einsprüche, Aussetzungswidersprüche, Markenrecherche und Widerspruchsklagen. Die neuen Tarife sollten zum 1.

April 1990 in Kraft treten. Es wurde überdies beschlossen, den Mitgliedern noch vor Abschluß der Drucklegung einen Probeabzug der Tarife zu übermitteln, um den vereinbarten Termin einhalten zu können. Hierzu wurde das Rundschreiben Nr. 7 vom 5. März 1990 herausgegeben. 6) Sitzungsberichte des Vorstands vom 21. September 1990 und 10. Dezember 1990 sowie Sitzungsbericht der Hauptversammlung vom 11. Dezember 1990 (29) Dem Bericht über die Vorstandssitzung vom 21. September 1990 zufolge sollte der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, den auf Deutsche Mark lautenden Auslandstarif um 10 % zu erhöhen und die übrigen Auslandstarife daran anzupassen.

Die Hauptversammlung stellte die Genehmigung dieses Vorschlags am 24. Oktober 1990 zunächst zurück, stimmte der Erhöhung aber dann am 11. Dezember 1990 zu. Die neuen Tarife wurden nach folgenden Kriterien festgelegt: - Erhöhung des auf Pesetas lautenden Tarifs um 12 % (5 % für die Gebührenerhöhung und 7 % nach dem Verbraucherpreisindex); - Anpassung der Tarife in Fremdwährung an den DM-Tarif und allgemeine Erhöhung um 10 %. 7) Sitzungsberichte des Vorstands vom 6. November 1991, 20. November 1991, 4. Dezember 1991 und 9. Januar 1992 (30) Der Bericht über die Vorstandssitzung vom 6. November 1991 enthält einen Vorschlag zur allgemeinen Erhöhung der Tarife um 5 %, was der Erhöhung der RPI-Gebühren entspricht.

Dem Sitzungsbericht vom 20. November 1991 zufolge sollten die Tarife den von ausländischen Patentanwälten (insbesondere in der EG) angewandten Sätzen folgen. Aufgrund eines Vergleichs der Tarife spanischer API mit den Tarifen ausländischer Patentanwälte wurde vorgeschlagen, die Tarife für Auslandsmandaten angesichts der Höhe der Gebühren und der Entwicklung der Wechselkurse nicht zu ändern. Der Inlandstarif hingegen sollte für bestimmte Leistungen geändert werden. Aus dem Bericht über die Vorstandssitzung vom 4. Dezember 1991 geht hervor, daß der Inlandstarif für die meisten Rubriken um 8 %, 10 % bzw.

20 % erhöht werden sollte. Die Sätze für Leistungen wie Widerspruchsverfahren bei Marken und Geschmacksmustern sowie für die Abfassung von Schriftsätzen sollten im Vergleich zum Vorjahr um 30 % bzw. 25 % angehoben werden. In seiner Sitzung vom 9. Januar 1992 beschloß der Vorstand, die Auslandstarife nicht zu ändern, da die spanische Währung nach der letzten Tarifänderung im Oktober 1990 gegenüber dem amerikanischen Dollar, dem Yen und der Deutschen Mark um 0,2 bis 6,2 % abgewertet, gegenüber dem französischen Franc, dem Schweizer Franken und dem britischen Pfund allerdings um 0,9 % bis 4,7 % höher bewertet worden war.

G. Das Vorbringen des COAPI (31) Die schriftlichen und mündlichen Bemerkungen des COAPI gegenüber der Kommission lassen sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen: a) Der COAPI ist Teil der öffentlichen Verwaltung (9). Der Status der Berufskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts wurde vom spanischen Verfassungsgericht mehrfach bestätigt, nach dessen Auffassung die gesetzliche Regelung der Berufskammern (siehe Randnummern 5 bis 10) allein in die Zuständigkeit des Staats, nicht jedoch in die Zuständigkeit der Comunidades Autónomas fällt. Dies impliziert nach Auffassung des COAPI, daß die Berufskammern der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen sind, da die spanische Verfassung dem Staat die ausschließliche Zuständigkeit für die rechtliche Gestaltung der öffentlichen Verwaltung übertragen hat. b) Der COAPI kann nicht als Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft werden.

Auch wenn jeder API als Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könnte (der COAPI läßt diese Frage offen), so treten die API im COAPI nicht als Unternehmen zusammen, da der COAPI bei der Wahrnehmung der ihm durch das Gesetz Nr. 2/1974, geändert durch das Gesetz Nr. 74/1978, übertragenen Aufgaben das Interesse des Einzelnen berücksichtigen muß. Der COAPI ist verpflichtet, "einem Gemeininteresse Rechnung zu tragen, das sich von dem gruppenspezifischen Interesse der Mitglieder unterscheidet. Ferner hat der COAPI dafür zu sorgen, daß die Mitglieder den Pflichten nachkommen, die sich aus den einschlägigen allgemeinen und speziellen Gesetzen ergeben", d. h. er übt hoheitliche Befugnisse aus. c) Nimmt eine Berufskammer die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben wahr, so sind ihre Handlungen als Handlungen der Verwaltung zu werten, die vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden können (revisables y recurribles).

Die Beschlüsse des COAPI sind damit verwaltungsrechtliche Handlungen, die keinesfalls als Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen sind. d) Die Satzung des COAPI ist ein Königliches Dekret und damit eine staatliche Rechtsnorm. e) Der COAPI hat seit jeher nach Maßgabe der allgemeinen spanischen Rechtsvorschriften über die Berufskammern und den speziellen Vorschriften über die API Mindesttarife festgesetzt. Dabei blieb er stets innerhalb des zulässigen Rechts- und Verwaltungsrahmens. f) Da die Satzung des COAPI ihrem Wesen nach einer staatlichen Norm entspricht, können ihre Bestimmungen nicht in einem Verfahren auf der Grundlage der Verordnung Nr.

17/62 für mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag unvereinbar erklärt werden. Gleiches gilt für die Beschlüsse des COAPI, da dieser Teil der öffentlichen Verwaltung ist und seine Beschlüsse dem Verwaltungshandeln zuzurechnen sind. g) Die Kommission muß daher von einem Verfahren gegen den COAPI auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 absehen, da das beanstandete Verhalten des COAPI nur eine Umsetzung der Rechtsvorschriften für die Berufskammern durch die öffentliche Verwaltung darstellt. h) Die Kommission müßte hingegen ein Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag gegen den spanischen Staat einleiten, wenn sie der Meinung ist, daß das spanische Recht gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstößt, weil es den Berufskammern Wesensmerkmale der öffentlichen Verwaltung zuerkennt und bestimmte Aufgaben zuweist, die den Wettbewerb beschränken können. i) Die Festsetzung von Mindesttarifen durch den COAPI hat in jedem Fall den Vorzug, den Qualitätswettbewerb in diesem Berufsstand zu fördern.

Wenn der Dienstleistungsempfänger keine Wahl hinsichtlich des Preises hat, so wird er sich an den Leistungserbringer wenden, der in bezug auf Seriosität, Erfahrung, Einsatzbereitschaft usw. die besten Voraussetzungen bietet. Auf diese Weise verbessert sich die Qualität der Dienstleistungen, und unseriösen Berufsangehörigen wird die Möglichkeit genommen, ihre Kunden durch mäßige Leistungen zu benachteiligen. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 85 1) Unternehmen und Unternehmensvereinigungen (32) API, die ihren Beruf als Selbständige ausüben, sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag.

Die API bieten ihren Dienste auf Dauer gegen Entgelt an. Die Tatsache, daß sie einem reglementierten freien Beruf im Sinne des spanischen Gesetzes und der Richtlinie 89/48/EWG des Rates (10) angehören, die Leistungen geistiger, technischer oder fachspezifischer Art sind und persönlich und unmittelbar erbracht werden, ändert nichts am Wesen dieser wirtschaftlichen Tätigkeit. Dem Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1991 in der Rechtssache C - 41/90 (Höfner/Macroton) (11) zufolge "umfaßt der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung".

(33) Der COAPI, dem alle API in Spanien angeschlossen sind, stellt damit eine Unternehmensvereinigung im Sinne des EG-Vertrags dar. Die Tatsache, daß es sich um eine Berufskammer handelt, der vom Staat bestimmte Befugnisse anvertraut wurden, um diesen Berufsstand verwalten zu können, und daß die Kammer als spanische Körperschaft des öffentlichen Rechts verfaßt ist, verhindert nicht, COAPI als eine Unternehmensvereinigung anzusehen. 2) Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen (34) Die COAPI-Satzung (die sowohl die Gründung des COAPI, als auch Verfahrensregeln betrifft) war ursprünglich eine Vereinbarung zwischen Unternehmen.

Die Satzung wurde von der Hauptversammlung der API angenommen. Im folgenden hat die Hauptversammlung des COAPI die Satzung mehrere Male geändert. Die Satzung des COAPI ist deshalb gleichzeitig auch ein Beschuß einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags. Im übrigen ist zum jetzigen Zeitpunkt für die Satzung des COAPI das Gesetz Nr. 2/1974 vom 13. Februar 1974, geändert durch das Gesetz Nr. 74/1978 vom 26. Dezember 1978, maßgebend, wonach Satzung und Geschäftsordnung der Berufskammern von deren Beschlußfassungsorganen aufgestellt und den Fachaufsichtsbehörden zur Genehmigung vorgelegt werden.

Die Satzung, die sowohl eine Vereinbarung als auch ein Beschluß ist, ist ein von den ihr vorausgehenden (Königliches Dekret vom 27. Februar 1926) oder nachfolgenden legislativen Akten (Königliches Dekret vom 28. Februar 1927 und nachfolgende Akte) unabhängiger und autonomer Akt. Diese Dekrete ändern nichts an der Qualifizierung der Satzung als Vereinbarung zwischen Unternehmen beziehungsweise Beschluß einer Unternehmensvereinigung (siehe Randnummern 44 bis 48). (35) Auch die nach Maßgabe der COAPI-Satzung getroffenen Tarifbeschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstands sind als Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 zu werten.

Diese Beschlüsse sind für alle COAPI-Mitglieder verbindlich. Der COAPI achtet darauf, daß die Beschlüsse durchgeführt werden und bedient sich hierzu seiner Sanktionsbefugnisse (Geldbußen und andere Sanktionen bis zum Ausschluß aus der Berufskammer). 3) Spürbare Beschränkung des Wettbewerbs a) Festsetzung von Mindesttarifen nach Maßgabe der COAPI-Satzung (36) Artikel 48 der COAPI-Satzung sieht vor, daß der Vorstand der Hauptversammlung für komplexe Fälle vorschlägt, "Tarife zu beschließen, die von allen API in gleicher Weise angewandt werden müssen, wobei eine möglichst große Brandbreite bei der Festlegung der betreffenden Honorare erfolgen soll".

Artikel 49 der COAPI-Satzung stellt klar, daß die Hauptversammlung, auf Vorschlag des Vorstands, die obligatorischen Minimaltarife für alle Dienstleistungen bezüglich gewerblichen Eigentums fixiert. Dies gilt nicht für Leistungen, deren Preis sich vorab nur schwer bestimmen läßt (Anfertigung von Schriftsätzen, Klagen, Verfallssachen usw. - siehe Randnummer 14). Artikel 35 Absatz 7 derselben Satzung sieht vor, daß die Anwendung von Honoraren, welche tiefer liegen als jene der von der Hauptversammlung gebilligten Tarife, als Verstöße sanktioniert werden. (37) Die Artikel 48 und 49 der COAPI-Satzung haben demnach zum Ziel, den Handlungsspielraum der COAPI-Mitglieder erheblich einzuschränken, indem sie eine gemeinsame Festsetzung von Minimalpreisen vorsehen.

Hierin ist in jedem Fall bereits eine Absprache zu sehen, die die Festsetzung mandantenorientierter Honorare bezweckt, und die als solche gegen Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a) des EG-Vertrags verstößt. Die COAPI-Mitglieder haben sich mit diesen Bestimmungen gegenseitig die Möglichkeit genommen, die Tarife für die von ihnen erbrachten Leistungen selbst festzusetzen. b) Wettbewerbsbeschränkung infolge der Anwendung der COAPI-Satzung (38) Die Beschlüsse des COAPI über die jährliche Erhöhung des Inlands- und der Auslandstarife (Tarif A für ausländische Patentanwälte und Tarif B für ausländische Direktmandanten) sowie über die neuen Mindesthonorare und den Zeitpunkt des Inkrafttretens (vgl. unter anderem die Sitzungsberichte vom 29.

Januar 1987, 24. November 1987, 20. Oktober 1988, 25. Januar 1990, 11. Dezember 1990 und 4. Dezember 1991 - Randnummern 25 bis 30) stellen spürbare Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a) EG-Vertrag dar. Die in Artikel 48 und 49 der Satzung enthaltenen Beschränkungen werden mit diesen Beschlüssen, die nicht nur bezwecken, sondern auch bewirken, daß sich die API nicht mit niedrigeren Honoraren gegenseitig Konkurrenz machen, in die Praxis umgesetzt. Gleichzeitig werden so künstlich die Marktzugangsschranken für neue API erhöht und die Möglichkeiten für die Verbraucher beschränkt, in Spanien auf alternative Dienste im Bereich des Patent- und Markenrechts zurückzugreifen.

Es liegt eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung vor, da hiervon sämtliche Dienstleistungen betroffen sind, mit denen Kunden mit Wohnsitz in Spanien oder Auslandskunden nur API beauftragen können. (39) Die Festsetzung von Tarifen für den gesamten Berufsstand stellt eine schwere Wettbewerbsbeschränkung dar, die gemäß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verboten ist. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83 (BNIC/Clair) (12) zufolge bezweckt eine Vereinbarung über die Festsetzung eines Mindestpreises, die für sämtliche Gewerbetreibenden auf dem betreffenden Markt verbindlich ist, ihrer Natur nach, den Wettbewerb auf diesem Markt zu verfälschen.

4) Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels (40) Nach Artikel 49 der COAPI-Satzung gelten die von den COAPI-Mitgliedern angewandten Mindesttarife für zwei Dienstleistungskategorien: Dienstleistungen für Auslandsmandanten und Dientsleistungen für Inlandsmandanten. Die Dienstleistungen der letzteren Kategorie betreffen die Erlangung gewerblicher Schutzrechte in Spanien und im Ausland. So wird im allgemeinen ein spanischer Gebietsansässiger sowohl die Eintragung eines gewerblichen Schutzrechts in Spanien beantragen als auch die Eintragung eines solchen Rechts im Ausland. Will sich beispielsweise der Mandant der ausschließlichen Nutzung eines in Spanien geschützten Warenzeichens in den Ländern versichern, in die mit dem Warenzeichen versehene Produkte exportiert werden, so muß er das Warenzeichen in jedem dieser Länder eintragen lassen.

In diesem Fall wird der API mit der internationalen Registrierung der Marke nach dem Madrider Markenabkommen beim Internationalen Büro in Genf beauftragt oder mit der Registrierung in jedem dieser Länder. Hieraus folgt, daß die im COAPI vereinbarten Mindesttarife mindestens zwei Arten internationaler Dienstleistungen abdecken: Eintragung eines Schutzrechts in Spanien zugunsten von im Ausland ansässigen Mandanten und Eintragung eines Schutzrechts im Ausland zugunsten spanischer Mandanten. Die beanstandete Tarifordnung ist insoweit geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu beeinträchtigen.

Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. April 1988 in der Rechtssache 27/87 (Erauw/la Hesbignonne) (13) festgestellt hat, wird eine Vereinbarung nur dann von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 erfaßt, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall beeinträchtigen die Tarife den größten Teil des betreffenden Marktes. Das gesamte Auftragsvolumen aus dem Ausland, das von den COAPI-Mitgliedern monopolisiert wurde, wird von diesen Tarifen erfaßt. Der Teil des Marktes, der dem Wettbewerb geöffnet ist (Aufträge spanischer Mandanten, die die Eintragung eines Schutzrechts im Ausland begehren), wird zwangsläufig von den Mitgliedern des COAPI beherrscht, weil sie im Gegensatz zu ihren spanischen Konkurrenten auf dem Gebiet spezialisiert sind.

Ihre Zugehörigkeit zum COAPI, die bestimmte Qualifikationen voraussetzt, verschafft ihnen zudem ein gewisses Ansehen, das es ihnen ermöglicht, den größten Teil der Aufträge an sich zu ziehen. Auch wird ein spanischer Mandant aus sprachlichen oder praktischen Erwägungen einem spanischen Patentanwalt den Vorzug vor einem ausländischen Kollegen geben. 5) Artikel 85 Absatz 3 (41) Im vorliegenden Fall sind nur Unternehmen eines einzigen Mitgliedstaats beteiligt. Dennoch betreffen die vorliegenden Vereinbarungen oder Beschlüsse auch den "Import und Export" von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 17 ist demnach nicht anwendbar. Da keine Anmeldung vorliegt, kann auch nicht geprüft werden, ob die Beschlüsse die vier Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag für eine Freistellung erfuellen. Auch wenn die Beschlüsse angemeldet worden wären, ist es ausgeschlossen, daß die Bestimmungen der COAPI-Satzung über die Tariffestsetzung sowie die COAPI-Beschlüsse über die Anwendung dieser Bestimmungen die vier Freistellungsvoraussetzungen erfuellen. Nach der Entscheidungspraxis der Kommission, die im übrigen vom Gerichtshof bestätigt wurde, gilt die kollektive Festsetzung von Mindestpreisen als schwerwiegender Verstoß gegen die EG-Wettbewerbsregeln und kann daher nicht gemäß Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden.

Auch wenn unterstellt wird, daß mit der Festsetzung von Mindesttarifen die Qualität der Leistungen gewährleistet werden sollte, ist dies im vorliegenden Fall nicht als das geeignete Mittel anzusehen. Zudem verhindern Mindesttarife nicht die Erbringung minderwertiger Leistungen, wenn für diese Leistungen ein höherer Preis als der Mindestpreis gefordert wird. (Im gleichen Sinne Randnummer 69 der Entscheidung 82/896/EWG der Kommission (UGAL/BNIC)) (14). Die Qualität der API-Dienstleistungen ist zudem weitgehend durch die Zugangsbedingungen für die Ausübung dieses Berufs, das Monopol für bestimmte Dienste sowie durch das hohe Berufsethos gewährleistet, das in den freien Berufen gefordert wird.

(42) In seinem Urteil vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43 und 63/82 (VBBB/VBVB) (15) entschied der Gerichtshof, daß auch wenn die Festsetzung von Mindestpreisen einen Schutz vor unlauterem Wettbewerb bieten könnte, dies kein hinreichender Grund sei, einen ganzen Marktsektor von den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags auszunehmen. Auch der Umstand, daß der COAPI rechtlich verpflichtet ist, die Rechte der Einzelnen bei der Wahrnehmung der ihm durch Gesetz anvertrauten Aufgaben (siehe Randnummer 6, Artikel 5 Buchstabe i) des Gesetzes Nr. 2/1974) zu berücksichtigen, reicht für die Feststellung nicht aus, daß die vier Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellt sind.

Die vorliegende Bestimmung legt die Tarife nicht spezifisch fest. Sie werden in Artikel 5 ñ) desselben Gesetzes festgelegt. Die Regelung läßt den Berufskammern völlige Freiheit bezüglich der Festlegung von Mindestpreisen entsprechend ihrem Gutdünken. Der COAPI hat dagegen erklärt, daß seine Tarife auf wirtschaftlichen Kriterien beruhen (siehe oben Randnummer 20). (43) Die fraglichen Wettbewerbsbeschränkungen verhindern, daß den Verbrauchern von leistungsfähigeren Anbietern Dienste zu günstigeren Tarifen angeboten werden, und nehmen den API jede Motivation, sich um andere kostengünstigere Arbeitsmethoden zu bemühen.

Weder erhalten die Verbraucher hierdurch einen angemessenen Gewinn, noch wird das Dienstleistungsangebot verbessert oder der technische und wirtschaftliche Fortschritt gefördert. B. Irrelevanz der nationalen Rechtsordnung für die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln (44) Der COAPI kann sich seiner Verantwortung nicht entziehen, indem er geltend macht, daß seine beanstandeten Verhaltensweisen auf den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2/1974 vom 13. Februar 1974, modifiziert durch das Gesetz Nr. 74/1978 vom 26. Dezember 1978, beruhen. Die einzige rechtliche Verpflichtung von COAPI ist, eine Satzung zur Regelung seiner Angelegenheiten aufzustellen (siehe Randnummer 8).

Die Regelung des Artikel 5 Buchstabe ñ) des Gesetzes Nr. 2/1974, wonach es Sache der Berufsverbände sei, für ihren Berufsstand Mindesthonorare festzusetzen, stellt keine Verpflichtung dar, eine derartige Satzung aufzustellen. (45) Das Gesetz regelt weder selbst die Tarife noch gibt es Kriterien für ihre Festsetzung an. Es überläßt es den Berufskammern die Verantwortung für die Festsetzung von Tarifen zu übernehmen. Der Preiswettbewerb wird nicht durch das Gesetz selbst, sondern durch gesetzlich erlaubte Verhaltensweisen privater Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen ihrer Berufsorganisation eingeschränkt.

Diese Verhaltensweisen sind nicht Teil der Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse. (46) Die Tatsache, daß die Beschlüsse des COAPI von Privatpersonen vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden können, ändert nichts an der Einstufung der COAPI-Beschlüsse als Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen. Der Gerichtshof erklärte hierzu in seinem Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83 (BNIC/Clair) (16): "Artikel 85 gilt schon nach seinem Wortlaut für Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen [ . . . ]. Der rechtliche Rahmen, in dem solche Vereinbarungen geschlossen und solche Beschlüsse gefaßt werden, [ist] für die Anwendbarkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsbestimmungen, insbesondere des Artikel 85 EWG-Vertrag, ebensowenig erheblich wie die rechtliche Einordnung dieses Rahmens durch die nationalen Rechtsordnungen." Die von BNIC getroffenen Entscheide mußten vor Verwaltungsgerichten angefochten werden und nicht vor den ordentlichen Gerichten (siehe das o. a.

Urteil, Punkt 2.1.2 der Entscheidungsgründe, S. 408). Des weiteren betont das Tribunal de Defensa de la Competencia (TDC) in seinen oben zitierten Entscheidungen (siehe Fußnote, die sich auf Buchstabe a) der Randnummer 31 bezieht), daß gewisse Akte der Berufskammern vor Verwaltungsgerichten angefochten werden können. Dies nicht weil die Akte Verwaltungsakte darstellen, sondern weil die Verwaltungsgerichte das Fachwissen besitzen bezüglich der Delegation öffentlicher Aufgaben. Das TDC hält außerdem fest, daß die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit sich bei solchen Akten aus rechtlicher Opportunität ergibt und daß sich aus dieser Zuständigkeit nicht ableiten lasse, daß die Akte der colegios Verwaltungsakte seien.

(47) Zusätzlich gab der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 1977 in der Rechtssache 13/77 (INNO/ATAB) (17) zu bedenken, daß die Unternehmen der Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln nicht allein deshalb entgehen können, weil ihr Verhalten von staatlicher Seite begünstigt wurde, da andernfalls die Artikel 85 ff. praktisch unwirksam würden. (48) Auch wenn der Staat haftbar gemacht werden könnte, würde dies die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht ausschließen. (In diesem Sinne auch die Position der Kommission in der Entscheidung 41/83 des EuGH (Urteil vom 20. März 1985 - Rechtssache 41/83 Italien/Kommission)) (18).

Allenfalls würde sich hierdurch die Verantwortung des COAPI in Form einer etwaigen Geldbuße reduzieren. Auch wenn ein Staat einer Unternehmensvereinigung die Befugnis überträgt, die von ihren Mitgliedern anzuwendenden Preise festzusetzen, und damit gegen die Artikel 3 Buchstabe g), Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 85 EG-Vertrag verstößt, ist die Wahrnehmung dieser Befugnis durch die Unternehmensvereinigung nicht der Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag entzogen. C. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 (49) Stellt die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 fest, so kann sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr.

17 die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Der COAPI hat die festgestellten Zuwiderhandlungen nicht abgestellt, da seinem Vorbringen nach die COAPI-Beschlüsse über die Festsetzung von Mindesttarifen nicht für unvereinbar mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag erklärt werden können, weil der COAPI eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und ihm die Befugnisse gesetzlich übertragen worden sind. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, daß sie die Abstellung der begangenen Zuwiderhandlungen anordnen muß - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Es wird festgestellt, daß gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrags verstoßen: a) die Artikel 48 und 49 der Satzung des Colegio Oficial de Agentes de la Propiedad Industrial (COAPI); b) die seit 1987 gefaßten Beschlüsse des COAPI über die jährliche Festsetzung von Mindesttarifen zu Lasten der in Spanien ansässigen Kunden, soweit die Beschlüsse Dienstleistungen im Zusammenhang mit Anträgen auf die Erlangung oder Erneuerung von gewerblichen Schutzrechten im Ausland betreffen und soweit es sich um Mindesttarife zu Lasten von ausländischen Kunden handelt. Artikel 2 Der COAPI hat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen und sich in Zukunft Maßnahmen gleichen Zwecks oder gleicher Wirkung zu enthalten.

Artikel 3 Der COAPI hat alle Mitglieder schriftlich vom Inhalt dieser Entscheidung sowie von der Abstellung der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen zu unterrichten und auf die sich hieraus ergebenden praktischen Folgen, insbesondere die Freiheit jedes Mitglieds, seine eigenen Tarife festzusetzen, hinzuweisen. Der COAPI hat der Kommission binnen zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung die den Mitgliedern gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen mitzuteilen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an den Colegio Oficial de Agentes de la Propiedad Industrial (COAPI), c/Montera 13, E-28013 Madrid, gerichtet.

Brüssel, den 30. Januar 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) Durch das spanische Industriegesetz (Ley de Industria) Nr. 21/1992 vom 16. Juli 1992 umbenannt in Oficina Española de Patentes y Marcas (OEPM). (4) The Role, Qualifications and Associations of Industrial Property Attorneys, A. de Elzaburu, WIPO Geneva 1984, S. 2. (5) Die europäischen Patentanmeldungen werden beim Europäischen Patentamt in München eingereicht. Ein von diesem Amt erteiltes europäisches Patent gilt in den vom Patentanmelder benannten Vertragsstaaten als nationales Patent.

Das europäische Patent entspricht in dem benannten Vertragsstaat von seinen Wirkungen und seinem Wert her einem vom Patentamt dieses Staats ausgestellten Patent. (6) Die vorliegende Entscheidung betrifft lediglich Wettbewerbsbeschränkungen aufgrund der Einführung von Mindesttarifen. (7) Es handelt sich um Dienstleistungen, die einen Bezug zum OEPM aufweisen müssen. (8*) Geschäftsgeheimnis. (9) Das spanische Wettbewerbsgericht TDC (Tribunal de Defensa de la Competencia) hat jedoch demgegenüber festgestellt (Entscheidungen vom 20. November 1992 und 30. Dezember 1993), daß die colegios profesionales nicht Teil der öffentlichen Verwaltung sind und daß ihre Handlungen demnach nicht dem Verwaltungshandeln zuzurechnen sind.

Nach Auffassung des TDC sind die colegios profesionales sektorspezifische Vereinigungen, deren Rechtsgrundlage und Zweck rein privatrechtlicher Natur sind. Diese Beurteilung ist ständige Rechtsprechung sowohl des Tribunal Constitucional als auch des Tribunal Supremo. (10) ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16. (11) Slg. 1991, S. I-1979 (Entscheidungsgrund 21). (12) Slg. 1985, S. 391 (Entscheidungsgrund 22). (13) Slg. 1988, S. 1919 (Entscheidungsgrund 17). (14) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1982, S. 1. (15) Slg. 1984, 19 (Entscheidungsgrund 37). (16) Slg. 1985, S. 391 (Entscheidungsgrund 17). (17) Slg.

1977, S. 2115 (Entscheidungsgründe 30 bis 34). (18) Slg. 1985, S. 880 (Entscheidungsgrund 17).

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