Skip to content
Seqlense EUR-Lex

95/251/EG: Entscheidung des Rates vom 29. Juni 1995 über die schrittweise Beseitigung mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen für bestimmte EGKS-Erzeugnisse

CELEX
31995D0251
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1995-06-29
In force since
1995-07-11
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

95/251/EG: Entscheidung des Rates vom 29. Juni 1995 über die schrittweise Beseitigung mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen für bestimmte EGKS-Erzeugnisse Amtsblatt Nr. L 159 vom 11/07/1995 S. 0017 - 0018 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. Juni 1995 über die schrittweise Beseitigung mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen für bestimmte EGKS-Erzeugnisse (95/251/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 23, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 sind die verbleibenden nationalen Beschränkungen für unter den EGKS-Vertrag fallende Waren schrittweise nach Maßgabe der Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) aufzuheben. Das Königreich Spanien wendet bereits seit Jahren mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen für bestimmte EGKS-Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern an, und zwar für Erzeugnisse der KN-Codes 2701 11, 2701 12 90 und 2701 19. Die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 wurde unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, insbesondere der Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens zur Errichtung der WTO, erlassen.

Das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang IA des WTO-Übereinkommens schreibt die schrittweise Beseitigung von Maßnahmen der Art vor, wie sie vom Königreich Spanien angewandt werden, die sich den Vorschriften des GATT 1994 und insbesondere des Artikels XIX entziehen. Gemäß dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen erfolgt die Aufhebung dieser Maßnahmen binnen vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der WTO nach Zeitplänen, die dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen vorgelegt werden. Die Beschränkungen müssen folglich spätestens bis zum 31. Dezember 1998 aufgehoben sein.

Die Kommission hat dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen am 2. März 1995 die betreffenden nationalen Beschränkungen notifiziert, so daß diesem Ausschuß nunmehr bis zum 1. Juli 1995 der Zeitplan für ihre Aufhebung notifiziert werden muß. Zu diesem Zweck sind daher geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zeitplan und die Modalitäten der Aufhebung durch Festlegung der jährlichen Mengen zu bestimmen, auf die die spanischen Behörden die betreffenden Einfuhren beschränken können, wobei eine schrittweise Erhöhung dieser Einfuhren im Hinblick auf ihre Liberalisierung am Ende eines Aufhebungszeitraums, der mit dem 31.

Dezember 1997 zu Ende gehen kann, vorzusehen ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die vom Königreich Spanien angewandten nationalen Einfuhrbeschränkungen für Erzeugnisse der KN-Codes 2701 11, 2701 12 90 und 2701 19 mit Ursprung in Drittländern werden bis zum 31. Dezember 1997 aufgehoben. Im Anhang dieser Entscheidung sind die jährlichen Mengen festgelegt, auf die das Königreich Spanien seine Einfuhren der dort aufgeführten Erzeugnisse während des genannten Zeitraums beschränken könnte. Artikel 2 Das Königreich Spanien rechnet auf die Mengen für das Jahr 1995 die bis zum Beginn der Geltung dieser Entscheidung bereits erteilten Einfuhrgenehmigungen an.

Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Sie gilt ab dem Tag ihrer Notifikation. Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1995. Im Namen des Rates Der Präsident J. BARROT (1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 53. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions