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95/356/Euratom: Beschluß der Kommission vom 28. Juni 1995 über den Abschluß der Durchführungsvereinbarung zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, und Atomic Energy of Canada Limited, von der kanadischen Regierung zur durchführenden Stelle ernannt, über die Beteiligung Kanadas am Beitrag der Europäischen Atomgemeinschaft zur Erstellung eines detaillierten technischen Entwurfs (EDA) für den Internationalen thermonuklearen Versuchsreaktor (ITER) durch die Kommission im Namen der Gemeinschaft

CELEX
31995D0356
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1995-06-28
In force since
1995-06-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

95/356/Euratom: Beschluß der Kommission vom 28. Juni 1995 über den Abschluß der Durchführungsvereinbarung zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, und Atomic Energy of Canada Limited, von der kanadischen Regierung zur durchführenden Stelle ernannt, über die Beteiligung Kanadas am Beitrag der Europäischen Atomgemeinschaft zur Erstellung eines detaillierten technischen Entwurfs (EDA) für den Internationalen thermonuklearen Versuchsreaktor (ITER) durch die Kommission im Namen der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 211 vom 06/09/1995 S.

0039 - 0039 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28. Juni 1995 über den Abschluß der Durchführungsvereinbarung zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, und Atomic Energy of Canada Limited, von der kanadischen Regierung zur durchführenden Stelle ernannt, über die Beteiligung Kanadas am Beitrag der Europäischen Atomgemeinschaft zur Erstellung eines detaillierten technischen Entwurfs (EDA) für den Internationalen thermonuklearen Versuchsreaktor (ITER) durch die Kommission im Namen der Gemeinschaft (95/356/Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 3, in der Erwägung daß die Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Kanadas auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion (1) am 25.

Juli 1995 geschlossen wurde, in der Erwägung daß das Übereinkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft, der Regierung Japans, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit bei der Erstellung eines detaillierten technischen Entwurfs für den Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor (ITER) (2) am 21. Juli 1992 geschlossen wurde - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Durchführungsvereinbarung zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, und Atomic Energy of Canada Limited, von der kanadischen Regierung zur durchführenden Stelle ernannt, über die Beteiligung Kanadas am Beitrag der Europäischen Atomgemeinschaft zur Erstellung eines detaillierten technischen Entwurfs (EDA) für den Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor (ITER) wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluß als Anlage beigefügt. Artikel 2 Das für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission oder dessen bestellter Vertreter wird ermächtigt, die Vereinbarung rechtsverbindlich für die Europäische Atomgemeinschaft zu unterzeichnen. Brüssel, den 28. Juni 1995 Für die Kommission Jacques SANTER Präsident (1) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts. (2) ABl. Nr. L 244 vom 26. 8. 1992, S. 13.

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