95/366/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 1995 betreffend von Italien (Sardinien) gewährte Beihilfen für den Agrarsektor (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 218 vom 14/09/1995 S. 0020 - 0027 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. März 1995 betreffend von Italien (Sardinien) gewährte Beihilfen für den Agrarsektor (Nur der italienische Text ist verbindlich) (95/366/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 24, nach Aufforderung an alle Beteiligten, gemäß dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags (3), ihre etwaigen Bemerkungen abzugeben, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 1. September 1992, eingegangen am 7. September 1992, hat die Ständige Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags das Regionalgesetz (Sardinien) Nr.
17/92 notifiziert. Das betreffende Regionalgesetz ist in Kraft getreten, und die dort vorgesehenen Beihilfemaßnahmen sind eingeführt worden, bevor die Kommission sich hierzu äußern konnte. Außerdem stellen mehrere Bestimmungen dieses Gesetzes Durchführungsmaßnahmen zu vorangegangenen Rechtsvorschriften dar, die nicht nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags mitgeteilt worden sind. Die Kommission hat ihre Prüfung, soweit erforderlich, auch auf diese Bestimmungen ausgedehnt. Die unter die vorliegende Entscheidung fallenden Beihilfemaßnahmen lauten: Artikel 1 des Regionalgesetzes 17/92 Die Regionalverwaltung gewährt Subventionen in Form von zinsverbilligten Darlehen, welche Mitglieder von Genossenschaften oder Genossenschaftszusammenschlüssen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen aufnehmen können, um Anteile am Gesellschaftskapital dieser Einrichtungen zu erwerben.
Die Anwendung der Maßnahme war auf 1992 beschränkt worden; Haushaltsmittel: 3 Milliarden Lire. Da für die Verwendung der durch die Aufstockung des Gesellschaftskapitals gebildeten neuen Ressourcen durch Genossenschaften oder deren obengenannte Zusammenschlüsse keinerlei Beschränkung vorgesehen ist, könnten diese Mittel nicht nur dazu dienen, künftige Investitionen zu finanzieren oder Unternehmen in einer Weise zu sanieren, die den Kommissionskriterien für Beihilfen zugunsten von in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen genügt (diese Kriterien sind in dem Schreiben aufgeführt worden, mit dem die Kommission der italienischen Regierung ihre Entscheidung auf Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags übermittelt hat) (4), sondern sie könnten auch zur Finanzierung der jeweiligen Betriebsausgaben verwendet werden.
Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 17/92, Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 17/92, Artikel 40 des Regionalgesetzes Nr. 14/81 und Artikel 57 des Regionalgesetzes Nr. 44/86 Obige Artikel sehen ein System öffentlicher Maßnahmen zur Umwandlung der Verbindlichkeiten der Agrargenossenschaften (Maßnahmen a) bis e)) und einen einzelnen Sanierungsfall (Maßnahme f)) vor. a) Artikel 40 des Regionalgesetzes Nr. 14/81 setzt einen "Regionalfonds zur Abdeckung der Verbindlichkeiten landwirtschaftlicher Genossenschaften ein"; dieser Fonds wird gemäß seiner Satzung gegenüber den betroffenen Genossenschaften mit Hilfe zinsverbilligter Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren tätig, um deren Verbindlichkeiten zu tilgen. b) Artikel 57 des Regionalgesetzes Nr.
44/86 sieht die Gewährung von regionalen Finanzmitteln an Genossenschaften vor, welche weitere Genossenschaften übernehmen. Die Beihilfen sollen der Tilgung der Schulden der übernommenen Genossenschaften dienen. Der Artikel sieht außerdem vor, daß solche Finanzmittel auch Genossenschaften gewährt werden können, die infolge ungenügender Einlagen der Mitglieder die Einstellung ihrer Tätigkeit beschließen. c) Artikel 3 Absatz 3 des Regionalgesetzes Nr. 17/92 sieht die Verwendung von Mitteln aus obigem Fonds für die Deckung des Einkommensverlustes vor, der durch Verzicht der öffentlichen Verwaltung auf Forderungen gegenüber Genossenschaften entsteht, für welche die Artikel 40 des Gesetzes Nr.
40/81 und 57 des Gesetzes Nr. 44/86 gelten (d. h., Genossenschaften, die aufgelöst oder übernommen werden). d) Die Mittel aus dem Fonds werden gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 17/92 für die Finanzierung eines "Rekapitalisierungsprogramms" der Genossenschaften verwendet, die sich gemäß den regionalen Rechtsvorschriften "in vorübergehenden Finanzschwierigkeiten befinden, bei denen jedoch nachweislich Möglichkeiten des wirtschaftlichen Neubeginns bestehen". Das betreffende Programm ist durch Entscheidung der Giunta Regionale (Regionalregierung) vom 27. Oktober 1992 beschlossen worden und gliedert die öffentlichen Finanzmittel (10 Milliarden Lire) wie folgt auf: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> e) In Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes Nr.
17/92 ist ein mit dem unter d) aufgeführten Programm vergleichbares Programm zur Sanierung von zwei Erzeugervereinigungen vorgesehen, deren Finanzschwierigkeiten durch die Zahlungsfähigkeit der Käufer der von den Vereinigungen vermarkteten Erzeugnisse hervorgerufen worden sind. Die beiden Vereinigungen sind: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> f) Artikel 6 des Gesetzes Nr. 17/92 sieht eine Sonderbeihilfe an die CON.SAR.CO.RI (ein Genossenschaftskonsortium, das Erzeugnisse für die Landwirtschaft und landwirtschaftliche Erzeugnisse vertreibt) in Form einer "una tantum"-Subvention von 2 200 Millionen Lire vor.
Die Beihilfe soll die Finanzschwierigkeiten des Konsortiums auffangen, das durch den Konkurs mehrerer Mitgliedsgenossenschaften und die Zahlungsunfähigkeit anderer Mitglieder hervorgerufen wurde. Alle diese Maßnahmen fallen in den Anwendungsbereich der Kommissionskriterien für die Beurteilung von Beihilfen zugunsten von in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen. Sie bezwecken die Tilgung der Schulden der begünstigten Genossenschaften, wenn auch mit unterschiedlichen Modalitäten. Da die regionalen Behörden keinerlei Auflagen bezüglich des Ursprungs dieser Schulden gemacht haben, kann aufgrund der von den italienischen Behörden erteilten Auskünfte die Einhaltung der genannten Kriterien nicht nachgeprüft werden.
Die Finanzschwierigkeiten, die die Voraussetzung für die betreffenden Eingriffe bilden, könnten daher einfach auf die Betriebsführung zurückzuführen sein; in diesem Fall hätte die staatliche Intervention die gleichen wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen wie jede Betriebsbeihilfe. Die verzerrende Auswirkung wird auch nicht dadurch beseitigt, daß es sich in einigen Fällen bei den Beihilfebegünstigten um Betriebe handelt, die ihre Tätigkeit eingestellt haben. In der Praxis wird in diesen Fällen der wirtschaftliche Vorteil der Beihilfe lediglich auf die Mitglieder der Genossenschaften und/oder auf Personen übertragen, die diese finanziert haben; ganz allgemein führen Bestimmungen wie die des Artikels 57 des Regionalgesetzes Nr.
44/86 (die für alle Fälle der Tätigkeitseinstellung einer Genossenschaft gelten) im weiteren Sinne dazu, daß die entstandene finanzielle Verantwortung aus dem Unternehmensrisiko der zu einer Genossenschaft zusammengeschlossenen Wirtschaftsbeteiligten ("a priori") aufgehoben wird. Artikel 4 des Gesetzes Nr. 17/92 und Artikel 11 des Gesetzes Nr. 6/92 Gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 17/92 wird der in Artikel 11 des Regionalgesetzes Nr. 6/92 für Schafe vorgesehene Vorteil auf den Ziegensektor ausgedehnt; hierbei handelt es sich um eine Sonderbeihilfe im Zusammenhang mit der in diesen Sektoren bestehenden Krise, die einen Teil der von den Erzeugern und den Verarbeitern von Schaf- und Ziegenmilch getragenen Ausgaben decken soll.
Die Maßnahme ist ausschließlich für die Erzeugung des Wirtschaftsjahrs 1990/91 angewendet worden. Der Beihilfebetrag ist auf 170 Lire/Liter Milch festgesetzt worden. Gesamtausgabe: 29 Milliarden Lire. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Betriebsbeihilfen ohne dauerhafte Wirkungen auf die betroffenen Sektoren, da die Wirkung (zusätzliche Einkünfte) mit dem Wegfall der Maßnahmen selbst endet. Darüber hinaus verstoßen sie gegen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere gegen Artikel 24, dem zufolge jede Beihilfe verboten ist, deren Höhe nach Maßgabe des Preises oder der Menge der Milch oder Milcherzeugnisse bestimmt wird.
Artikel 7 des Gesetzes 17/92 und Artikel 8 des Gesetzes 17/92 a) Artikel 7 des Gesetzes 17/92 Die Regionalverwaltung stellt für Erzeugervereinigungen 900 Millionen Lire zur Deckung der Betriebsausgaben für die Jahre 1990 und 1991 (Artikel 7 Gesetz Nr. 17/92) bereit. Die Formulierung bietet nicht die Möglichkeit, die diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen zu bestimmen. b) Artikel 8 des Gesetzes 17/92 Dieser Artikel sieht die Schaffung eines Fonds mit einer Ausstattung von 500 Millionen Lire vor, die den COLVAS (Consorzio latte vaccino sardo - Konsortium für Kuhmilch) für Ausgaben im Rahmen seiner satzungsmäßigen Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden.
Die Kommission ist der Auffassung, daß auch diese Beihilfen Betriebsbeihilfen sind, die keine dauerhaften Auswirkungen auf die betreffenden Sektoren erzielen können, da die Fondsmittel nicht nur zur Finanzierung der Investitionen, sondern auch ". . . für alle Bedürfnisse der Betriebsführung" verwendet werden können. II 1. Mit Schreiben SG(94) D/3934 vom 22. März 1994 hat die Kommission der italienischen Regierung ihre Entscheidung mitgeteilt, gegen die im Regionalgesetz Nr. 17/92 der Region Sardinien in den Artikeln 1, 3, 4, 6, 7, 8 sowie gegen die in Artikel 40 des Regionalgesetzes Nr. 14/81, Artikel 57 des Regionalgesetzes Nr.
44/86 und Artikel 11 des Regionalgesetzes Nr. 6/92 vorgesehenen Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten. 2. Die Kommission hat die italienischen Behörden in diesem Schreiben unterrichtet, daß diese Beihilfen ihre Auffassung nach Betriebsbeihilfen darstellen, die der bisherigen Praxis der Kommission hinsichtlich der Anwendung der Artikel 92 bis 94 des Vertrags zuwiderlaufen. Sie können daher den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, erfuellen also die Merkmale des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrags und kommen für eine der Ausnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 des Artikels nicht in Betracht.
Die in den Artikeln 4 des Gesetzes Nr. 17/92 und 11 des Gesetzes Nr. 6/92 vorgesehene Maßnahme verstößt überdies gegen die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere gegen Artikel 24, dem zufolge Beihilfen untersagt sind, deren Höhe nach Maßgabe des Preises oder der Mengen der Milch oder Milcherzeugnisse bestimmt wird. 3. Die Kommission hat die italienische Regierung im Rahmen dieses Verfahrens aufgefordert, ihre Stellungnahme abzugeben. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten und die sonstigen Beteiligten zur Äußerung aufgefordert.
III 1. Die italienische Regierung hat mit Fernschreiben vom 5. und vom 31. Januar 1995 und mit Fax vom 11. Januar 1995 ihre Bemerkungen zu den oben beschriebenen Maßnahmen übermittelt. i) Die italienischen Behörden unterrichten die Kommission davon, daß die in Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 17/92 vorgesehenen Maßnahmen nicht angewendet worden seien und daß sie bereit seien, die fraglichen Rechtsvorschriften zu ändern. Sie vertreten ferner die Meinung, daß die allgemeine Formulierung dieses Artikels (ebenso wie die von Artikel 8) an sich keine Verletzung der Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen darstelle; eine Verletzung wäre sie nur dann, falls die Maßnahmen tatsächlich zur Finanzierung der Betriebskosten der begünstigten Unternehmen verwendet würden. ii) Im Zusammenhang mit Artikel 40 des Regionalgesetzes Nr.
14/81 und Artikel 57 des Regionalgesetzes Nr. 44/86 greifen die italienischen Behörden die unter i) angegebenen Erwägungen hinsichtlich des allgemeinen Charakters der Bestimmung wieder auf und bekunden ihre Bereitschaft zur Änderung der Maßnahme. Außerdem weisen sie darauf hin, daß - die Finanzmittel des durch Artikel 40 des Regionalgesetzes Nr. 14/81 geschaffenen Fonds nunmehr auch zur Finanzierung von in Artikel 57 des Regionalgesetzes Nr. 44/86 vorgesehenen Beihilfen verwendet werden; - im Anschluß an die von der Kommission anläßlich der Einleitung des Verfahrens vorgetragenen Bemerkungen die Regionalregierung (delibera della Giunta) die Verwendung des betreffenden Fonds Nr.
18/15 vom 21. Juni 1994 beschränkt hat für die Tilgung der Schulden von Genossenschaften, die spontan die Einstellung ihrer Tätigkeit beschließen, und für die Gewährung von zinsverbilligten Darlehen an landwirtschaftliche Genossenschaften, zur "Refinanzierung der von diesen - ohne öffentliche Finanzmittel - getragenen Kosten für die Durchführung von Arbeiten und Projekten und/oder den Ankauf von Maschinen und Ausrüstungen im Rahmen der von der KEG zugelassenen Intensitätsgrenzen", oder aber, um "wirtschaftlicher/finanzieller Schwierigkeiten Herr zu werden, die auf Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Klimaereignisse zurückzuführen sind". iii) Zu Artikel 57 des Regionalgesetzes Nr.
44/86 teilen die italienischen Behörden der Kommission mit, daß nach den von dieser vorgetragenen Bemerkungen Zusammenschlüsse von Genossenschaften auf dem Wege der Übergabe von der Gewährung von Sanierungsbeihilfen an die übernommenen Genossenschaften ausgeschlossen sind; die Behörden sind bereit, diese Bestimmung zu streichen. iv) Zu den Artikeln 3 und 6 des Regionalgesetzes Nr. 17/92 stellen die italienischen Behörden fest, daß die betreffenden Maßnahmen für Krisensituationen eingeführt worden seien, die infolge einer langen Dürreperiode oder aber Zahlungsunfähigkeit von Kunden bestimmter Genossenschaften entstanden sind. v) Zu Artikel 4 des Regionalgesetzes Nr.
17/92 und Artikel 11 des Regionalgesetzes Nr. 6/92 unterrichtet die italienische Regierung die Kommission davon, daß nach Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags durch die Kommission die Gewährung der Beihilfe ausgesetzt wurde. Die italienische Regierung möchte ferner darauf hinweisen, daß die betreffende Maßnahme verabschiedet wurde, um die im Schaf-/Ziegensektor infolge der langen Dürreperiode herrschende Krise zu meistern. vi) Zu der Beihilfe nach Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 17/92 (Beihilfe an Erzeugergemeinschaften) gibt die italienische Regierung an, daß diese Beihilfen in Durchführung des Regionalgesetzes Nr.
15/83 gewährt werden, auch wenn sich dies nicht aus dem Wortlaut des genannten Artikels 7 ergibt; das Regionalgesetz Nr. 15/83 setzt die Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 um, und die betreffenden Beihilfen werden aufgrund der Verordnungen (EWG) Nr. 2083/80 und (EWG) Nr. 2084/80 ausgezahlt. 2. Die CONFINDUSTRIA - Associazione dell'Industria della Sardegna (nachstehend "CONFINDUSTRIA" genannt) hat Bemerkungen vorgebracht. 3. In diesen Bemerkungen der CONFINDUSTRIA sollen insbesondere folgende Gesichtspunkte herausgestellt werden: - Die im Regionalgesetz Nr. 17/92 vorgesehenen Maßnahmen seien Ausdruck der bisherigen Politik der Region Sardinien zur Förderung der landwirtschaftlichen Genossenschaften; diese Politik werde ohne jede wirtschaftliche Logik durchgeführt, um die Aufrechterhaltung von gefährdeten Unternehmen auf dem Markt zu finanzieren.
Ein solches Vorgehen habe einerseits negative Auswirkungen auf den Genossenschaftssektor selbst, da er ständig durch regelmäßige öffentliche Geldspritzen "gedopt" werde, und auf der anderen Seite für die nicht Genossenschaften angeschlossenen Wirtschaftsbeteiligten, die sich unter den durch öffentliches Eingreifen verfälschten Wettbewerbsbedingungen bewähren müssen. - Einziger Zweck der fraglichen Beihilfen sei die Deckung der Verbindlichkeiten von Genossenschaften, um diese am Leben zu erhalten: das öffentliche Eingreifen sei demnach weder an die Durchführung von Investitionen noch an sonstige Zuteilungsbedingungen gebunden.
IV 1. Da die im Gesetz Nr. 15/83 vorgesehenen Maßnahmen nicht der Beurteilung gemäß den Artikeln 92 bis 94 des Vertrags unterworfen sind, wird hinsichtlich der Beihilfe nach Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 17/92 (Refinanzierung von Beihilfen an Erzeugervereinigungen gemäß dem Regionalgesetz Nr. 15/83 zur Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78) das von der Kommission nach Artikel 93 Absatz 2 gegen die Refinanzierungsmaßnahme (Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 17/92) eröffnete Verfahren gegenstandslos. 2. Zu den anderen von der Entscheidung der Kommission auf Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags betroffenen Bestimmungen, nämlich die Artikel 1, 3, 4, 6, 8 des Regionalgesetzes Nr.
17/92, Artikel 40 des Regionalgesetzes 14/81, Artikel 57 des Regionalgesetzes Nr. 44/86 und Artikel 11 des Regionalgesetzes Nr. 6/92, ergeben sich folgende Anmerkungen: Die italienische Regierung hat die ihr nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags obliegende Verpflichtung insofern verletzt, als sie die betreffenden Beihilfemaßnahmen nicht bereits in der Planungsphase mitgeteilt hat und diese zur Ausführung gebracht hat, ohne daß die Kommission sich hierzu hat äußern können. Diese Zuwiderhandlung schafft eine besonders folgenschwere Situation, da, wie die Kommission anläßlich ihrer Prüfung hat feststellen können, bestimmte Regeln des Gesetzes Nr.
17/92 lediglich Durchführungsmaßnahmen anderer früher verabschiedeter Rechtsvorschriften darstellen, die ihrerseits niemals nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags mitgeteilt worden sind. Ferner sind die in den fraglichen Bestimmungen vorgesehenen Beihilfen sowohl grundsätzlich als auch aus den nachstehend dargelegten Gründen nach Artikel 92 des Vertrags nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 3. Zu den von der italienischen Regierung vorgebrachten Argumenten stellt die Kommission folgendes fest: i) Zu der Erklärung der italienischen Regierung, der zufolge bei einer sehr allgemeinen Formulierung einer einzelstaatlichen Bestimmung über Beihilfen solche Beihilfen nicht als unvereinbar mit den Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen eingestuft werden können, solange die Maßnahmen selbst nicht in Kraft gesetzt worden sind, ist hier darauf hinzuweisen, daß das von der EU errichtete Kontrollsystem für einzelstaatliche Beihilfen sich auf die Verpflichtung aller Mitgliedstaaten stützt, der Kommission alle Vorhaben zur Einführung oder zur Änderung von Beihilfen so rechtzeitig mitzuteilen, daß diese sich dazu äußern kann.
Wie die Kommission mit Schreiben SG(89) D/5521 vom 27. April 1989 an die Mitgliedstaaten betont hat, "[ . . . ] verletzen die Mitgliedstaaten nach Auffassung der Kommission ihre Mitteilungspflicht, wenn die Durchführung einer Beihilfe bereits eingeleitet ist. Unter Durchführung wird nicht die eigentliche Gewährung der Beihilfe an Begünstigte, sondern eher das Verfahren vor der Einführung oder der gesetzgeberischen Inkraftsetzung der Beihilfe nach den Verfassungsregeln des jeweiligen Mitgliedstaats verstanden. Eine Beihilfe gilt somit als vollzogen, sobald die rechtlichen Voraussetzungen zur tatsächlichen Gewährung ohne weitere Förmlichkeiten geschaffen worden sind. [ . . . ]" ii) An der Unvereinbarkeit der betreffenden Beihilfen ändert sich auch dadurch nichts, daß die Anwendung der Sanierungsbeihilfen gemäß Artikel 57 des Regionalgesetzes Nr.
44/86 (die aus dem in Artikel 40 des Regionalgesetzes Nr. 14/81 geschaffenen Fonds finanziert werden) auf die in der Entscheidung der Giunta regionale Nr. 18/15 vom 21. Juni 1994 angegebenen Fälle beschränkt wird. - Tatsächlich ist die Entscheidung der Giunta erst am 21. Juni 1994 ergangen; unter zeitlichen Gesichtspunkten kann sich die Beurteilung der betreffenden Beihilfen für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen und der Verabschiedung der Entscheidung nicht wegen der darin vorgesehenen Einschränkung allein ändern. - In jedem Fall kann die eingeführte Änderung/Einschränkung ihrem Wesen nach die Vereinbarkeit der so geänderten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht gewährleisten, da in der Frage der Beihilfe an Genossenschaften, die spontan ihre Tätigkeit einstellen, keine Änderung erfolgt ist.
Die Beihilfevoraussetzungen (die also weiterhin angewandt werden) in den übrigen Fällen sind zwar strenger geworden, entsprechen aber immer noch nicht den von der Kommission im Rahmen der Prüfung einzelstaatlicher Beihilfen dieser Art geforderten Bedingungen (diese sind in dem Schreiben dargestellt worden, mit dem die Kommission der italienischen Regierung ihre Entscheidung auf Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags (5) mitteilt). iii) Die Gewährung bestimmter Beihilfen im Anschluß an eine Naturkatastrophe haben die italienischen Behörden bereits anläßlich des Schriftwechsels mit der Kommission vor der Entscheidung auf Eröffnung des Verfahrens als mögliche Rechtfertigung bestimmter Beihilfen angeführt.
Die Kommission hat daher unter Hinweis auf die von der Kommission für die Beurteilung derartiger Beihilfen geltenden Kriterien die Übermittlung von Informationen über die fraglichen Beihilfen erbeten, anhand deren die Einhaltung dieser Kriterien geprüft werden kann (Fernschreiben der Kommission vom 27. Mai 1993). So könnten also die Beihilfen möglicherweise aufgrund der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, da sie als Ersatz für die von den Züchtern infolge eines außergewöhnlichen Klimaereignisses erlittenen Schäden gelten können.
Die Kommission weist darauf hin, daß nach ihrer bisherigen Praxis außergewöhnliche Klimaereignisse, wie Dürreperioden, nur dann mit Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags gleichgesetzt werden können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind, um zu gewährleisten, daß lediglich solche Landwirte die Beihilfe/den Schadenersatz erhalten, die Schäden in einem Ausmaß erlitten haben, die das normale Risiko eines landwirtschaftlichen Betriebs überschreiten. Hierfür ist erforderlich, daß die vom einzelnen Betriebsleiter erlittenen Verluste eine Mindestintensität überschreiten (30 % seiner normalen Bruttoerzeugung, 20 % in benachteiligten Gebieten).
Die italienische Regierung hat keinerlei Beweis dafür geliefert, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfuellt sind (auch die Kommission hat diese nicht feststellen können). Mit Rücksicht auf die vorstehenden Erklärungen können die von der italienischen Regierung vorgetragenen Rechtfertigungen von der Kommission nicht angenommen werden. Die Kommission nimmt die von den italienischen Behörden bekundete Absicht zur Änderung der betreffenden regionalen Rechtsvorschriften zur Kenntnis und bekräftigt ihre Bereitschaft, die zur Durchführung von Artikel 2 erforderliche Unterstützung zu leisten.
V Als Beihilfen zum Betrieb landwirtschaftlicher Unternehmen bewirken die in Rede stehenden Beihilfen die Senkung der Selbstkostenpreise der begünstigten Betriebe und begünstigen somit den Absatz der von diesen erzeugten und/oder vermarkteten Güter. Sie verbessern daher die Wirtschaftslage der begünstigten Unternehmen im Vergleich zu ihren Konkurrenten, denen diese Unterstützung nicht zuteil wird. Wie aus Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags hervorgeht, sind stattliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Da die betreffenden Maßnahmen "horizontalen" Charakter tragen und nicht nur einen einzelnen Sektor der landwirtschaftlichen Erzeugung begünstigen, können alle Agrarprodukte von der betreffenden Beihilfe betroffen sein. Somit können diese Maßnahmen den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (deren Geldwert für Italien im Jahr 1993 (6) rund 13 800 Millionen ECU Einfuhren und rund 6 800 Millionen ECU Ausfuhren erreichte), da der Handel beeinträchtigt wird, sobald Beihilfen eines Staates die innerstaatliche Erzeugung zu Lasten der Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten begünstigen.
Gemäß diesen Erklärungen sind solche Beihilfen als staatliche Beihilfen im Sinne der Kriterien des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrags anzusehen. VI Nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags sind Beihilfen, die den dort aufgeführten Kriterien entsprechen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 2 vorgesehenen diesbezüglichen Ausnahmen können für die fraglichen Beihilfen keinesfalls gelten. Die in Absatz 3 des genannten Artikels aufgeführten Ausnahmen sehen vor, daß die dabei verfolgten Ziele dem Interesse der Gemeinschaft und nicht nur gewissen Wirtschaftszweigen des Mitgliedstaats dienen müssen.
Diese Ausnahmen (die eng auszulegen sind) können nämlich nur dort gewährt werden, wo die Kommission nachvollziehen kann, daß diese Beihilfen für die Verwirklichung eines der Ziele dieser Bestimmungen notwendig sind. Bei Beihilfen Ausnahmen zuzuerkennen, die keine solche Gegenleistung vorsehen, würde bedeuten, Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverfälschungen zuzulassen, die sich nicht mit dem Gemeinschaftsinteresse rechtfertigen lassen, gleichzeitig aber den Wirtschaftsbeteiligten bestimmter Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile zuteil werden lassen.
Im vorliegenden Fall lassen die Bedingungen, unter denen die Beihilfen gewährt werden, nicht auf das Vorhandensein einer solchen Gegenleistung schließen. Die italienische Regierung hat nämlich keinerlei Rechtfertigung vorgelegt - und auch die Kommission hat eine solche nicht feststellen können -, der zufolge die betreffenden Beihilfen nachweislich die für die Anwendung einer der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 des Vertrags erforderlichen Voraussetzungen erfuellen. Es handelt sich hier auch nicht um Maßnahmen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b), zumal diese Beihilfen wegen ihrer möglichen Auswirkungen auf den Handel dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen.
Auch handelt es sich nicht um Maßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne derselben Bestimmung. Im Hinblick auf die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Ausnahmen für Beihilfen zur Förderung oder Erleichterung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ist darauf hinzuweisen, daß die fraglichen Beihilfen wegen ihrer Eigenschaft als Betriebsbeihilfen für die davon Begünstigten die Bedingungen nicht auf Dauer verbessern. Diese Beihilfen haben also - mit anderen Worten - keine Auswirkung auf die strukturelle Lage der Begünstigten, da ihre Auswirkungen mit dem Ende der Beihilfegewährung verschwinden.
Diese Behilfen können also unter keine der in Artikel 92 Absatz 3 des Vertrags enthaltenen Ausnahmebestimmungen fallen. Darüber hinaus muß hinsichtlich der den Schaf- und Ziegenmilcherzeugern gewährten Beihilfe (Artikel 4 des Regionalgesetzes Nr. 17/92 und Artikel 11 des Regionalgesetzes Nr. 6/92) festgestellt werden, daß diese Beihilfe ein einer gemeinsamen Marktorganisation unterworfenes Erzeugnis betrifft, dem Eingreifen der Mitgliedstaaten in das Funktionieren einer solchen Marktordnung also Grenzen gesetzt sind, zumal diese ein in der ausschließlichen Zuständigkeit der Union liegendes System gemeinsamer Preise und das ausdrückliche Verbot jeder Beihilfe umfaßt, die aus Gründen der erzeugten Mengen gewährt wird.
Die gemeinsamen Marktorganisationen gelten als abschließende und ausschließliche Systeme, die jede Befugnis der Mitgliedstaaten ausschließen, davon abweichende oder diese berechtigende Maßnahmen zu treffen. Die betreffende Beihilfe ist demnach als ein Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anzusehen. Aus diesem Grund kann keine der in Artikel 92 Absatz 3 aufgeführten Ausnahmen in Anspruch genommen werden. Die betreffenden Beihilfen sind demnach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. VII Die in obenstehendem Titel I angegebenen regionalen Maßnahmen (mit Ausnahme der in Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr.
17/92 vorgesehenen Maßnahmen) hätten der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags mitgeteilt werden müssen. Da die italienische Regierung dies unterlassen hat, hat sich die Kommission über die vorgesehenen Beihilfen vor ihrer Durchführung nicht äußern können. Demzufolge sind diese Beihilfen gemäß dem Gemeinschaftsrecht ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung illegal, da die Bestimmungen von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags nicht eingehalten worden sind. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Unrechtmäßigkeit der betreffenden Beihilfe auch nicht nachträglich wiedergutgemacht werden kann, da die Verfahrensregeln von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags zwingendes Recht sind und der Gerichtshof ihnen (unter anderem) in den Urteilen vom 19.
Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 (7) und vom 21. November 1991 in der Rechtssache 354/90 (8) unmittelbare Wirkung zuerkannt hat. Die Kommission kann ferner bei Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt von der Möglichkeit Gebrauch machen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (9) ergibt und die durch die Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (10) und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (11) bestätigt wurde, von dem Mitgliedstaat die Wiedereinziehung aller rechtmäßig gewährter Beihilfebeträge zu fordern.
VIII Wie in Titel VII angegeben, kann die Kommission von den Mitgliedstaaten verlangen, daß sie die Empfänger rechtswidrig gewährter Beihilfen zur Rückerstattung veranlassen. Aufgrund dieser Erklärungen müssen die von der Region Sardinien in Anwendung der Bestimmungen von obigem Titel I (mit Ausnahme der Maßnahme nach Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 17/92) gewährten Beihilfen zurückerstattet werden. Die Rückerstattung hat gemäß den einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften, insbesondere derjenigen betreffend Verzugszinsen auf Forderungen des Staates, zu erfolgen, wobei die Zinsforderung ab dem Zeitpunkt der Gewährung der illegalen Beihilfen läuft (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4571).
Diese Rückerstattung ist zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlich, da alle finanziellen Vorteile aufgehoben werden müssen, welche den Empfängern der unrechtmäßig gewährten Beihilfen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfen unberechtigterweise zuteil geworden sind. Diese Entscheidung greift den Schlußfolgerungen nicht vor, welche die Kommission gegebenenfalls bei der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ziehen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die gemäß den Artikeln 1, 3, 4, 6, 8 des Regionalgesetzes Nr.
17/92 der Region Sardinien gemäß Artikel 40 des Regionalgesetzes Nr. 14/81, Artikel 57 des Regionalgesetzes Nr. 44/86 und Artikel 11 des Regionalgesetzes Nr. 6/92 gewährten Beihilfen sind rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen die in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags festgelegten Verfahrensregeln eingeführt wurden. Sie sind darüber hinaus gemäß Artikel 92 Absatz 1 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil sie die Voraussetzungen für die in Artikel 92 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen nicht erfuellen. Artikel 2 Italien ist gehalten, die in Artikel 1 aufgeführten Bestimmungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung aufzuheben oder so zu ändern, daß sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.
Artikel 3 (1) Italien ist gehalten, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Rückerstattung folgender Beträge einzufordern: - der Beihilfen an APOAC - S. Sperate, Cantina sociale di Mogoro, Cantina sociale di Santadi, Cantina sociale di Villacidro, Consorzio caseario del Gerrei, Consorzio sardo caseario - S. Gavino, Cooperativa allevatori fonnesi (Nuoro), Cooperativa "L'asparago" - Sanluri, Cooperativa pastori S. Giovanni, Latteria sociale cooperativa - Meana sardo, Latteria sociale - Santadi, Oleificio cooperativo - Sassari, Organizzazione ortofrutticola oristanese, gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Regionalgesetzes (Sardinien) Nr.
17/92; - der Beihilfen an die "Associazione produttori ovi-caprini" und die "Associazione nuorese produttori" gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Regionalgesetzes (Sardinien) Nr. 17/92; - der an die CON.SAR.CO.RI ausgezahlten Beihilfen gemäß Artikel 6 des Regionalgesetzes (Sardinien) Nr. 17/92; - der an die COLVAS gemäß Artikel 8 des Regionalgesetzes (Sardinien) Nr. 17/92 ausgezahlten Beihilfen; - der gemäß Artikel 40 des Regionalgesetzes Nr. 14/81, Artikel 57 des Regionalgesetzes Nr. 44/86, Artikel 11 des Regionalgesetzes Nr. 6/92, Artikel 4 des Regionalgesetzes Nr. 17/92 ausgezahlten Beihilfen.
(2) Da die Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Regionalgesetzes Nr. 17/92 seitens der Verwaltung in Form eines Kreditverzichts gewährt wurden, erfolgt ihre Einforderung über das Inkasso der genannten Kredite. (3) Die Einforderung hat entsprechend den Verfahren und Bestimmungen des italienischen Rechts, insbesondere der Vorschriften betreffend Verzugszinsen auf Forderungen des Staates, zu erfolgen. Für die einzufordernden Beträge entsteht eine Zinsforderung ab dem Zeitpunkt der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfen und für die Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 3 des Regionalgesetzes Nr.
17/92 ab dem Zeitpunkt, an dem die Verwaltungskredite fällig wurden. Artikel 4 Italien unterrichtet die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 14. März 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (3) ABl. Nr. C 159 vom 10. 6. 1994, S. 9. (4) ABl. Nr. C 159 vom 10. 6. 1994. (5) ABl.
Nr. C 159 vom 10. 6. 1994. (6) Quelle Eurostat. (7) Sammlung 1973, S. 611. (8) Sammlung 1991, S. 5505. (9) Sammlung 1973, S. 813. (10) Sammlung 1987, S. 901. (11) Sammlung 1990, S. I-3437.