95/438/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 1995 über spanische Investitionsbeihilfen an die Stahlgießerei Piezas y Rodajes SA, Teruel, Aragón, Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 257 vom 27/10/1995 S. 0045 - 0050 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. März 1995 über spanische Investitionsbeihilfen an die Stahlgießerei Piezas y Rodajes SA, Teruel, Aragón, Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (95/438/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nachdem interessierten Dritten gemäß Artikel 93 Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe:
I Am 24. April 1991 entschied die Kommission (NN 12/91), keine Einwände gegen Investitionsbeihilfen verschiedener spanischer Körperschaften auf regionaler und lokaler Ebene zugunsten des spanischen Unternehmens Piezas y Rodajes SA (PYRSA) zu erheben. Das im September 1988 gegründete Unternehmen PYRSA, das im Sektor Stahlguß tätig ist, stellt Kettenräder und GET-Ausrüstungsteile her. Am 30. Juli 1991 erhob das britische Unternehmen Cook, das im gleichen Sektor tätig ist, vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft Klage auf Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung. In seinem Urteil vom 19.
Mai 1993 (1) hatte der Gerichtshof die Entscheidung NN 12/91 der Kommission, gegen die der Firma PYRSA gewährten staatlichen Beihilfen "keine Einwände zu erheben", für nichtig erklärt, soweit sie andere Beihilfen als den Zuschuß von 975 905 000 Peseten betraf, den die spanische Regierung im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Regionalbeihilfenregelung gewährt hatte. Die Kommissionsentscheidung NN 12/91 war vom Gerichtshof in erster Linie deshalb aufgehoben worden, weil die Kommission ihre Feststellung, daß im Teilsektor Kettenräder und GET-Ausrüstungsteile keine Überkapazitäten bestanden, nicht beweisen konnte und daher das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hätte einleiten müssen, um nach Einholung sämtlicher notwendiger Stellungnahmen zu prüfen, ob ihre Feststellung zutreffend war.
II Auf dieses Urteil hin beschloß die Kommission am 28. Juli 1993, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wegen folgender Beihilfen an PYRSA zu eröffnen: 1. nicht rückzahlbarer Zuschuß von 182 Mio. Pta; 2. Bürgschaft für ein Darlehen von 490 Mio. Pta über elf Jahre (beide von der Autonomen Gemeinschaft Aragón); 3. Zinsvergütung für das vorgenannte Darlehen von 7 % über einen Zeitraum von fünf Jahren (von der Provinzialregierung Teruel); 4. 2,3 Mio. Pta in Form der Schenkung eines Grundstücks (von der Kommunalverwaltung Monreal del Campo). Die spanischen Behörden wurden mit Schreiben vom 6.
August 1993 über diesen Beschluß unterrichtet. Das Schreiben wurde zur Information der anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (2). In diesem Schreiben wies die Kommission darauf hin, daß die sektoralen Auswirkungen der betreffenden Beihilfen nicht geprüft worden seien und die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 daher nicht in Betracht kämen, so daß die Beihilfen unter diesen Umständen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien. Die spanische Regierung wurde von der Kommission aufgefordert, zu diesem Schreiben Stellung zu nehmen und insbesondere alle sachdienlichen Angaben für eine sektorale Analyse des Falles zu übermitteln.
Wegen des komplizierten Sachverhalts und des beachtlichen Umfangs der zu prüfenden Informationen konnte die abschließende Entscheidung in dieser Sache nicht früher ergehen. Nach Auswertung aller verfügbaren Informationen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 hielt es die Kommission ferner für erforderlich, einen unabhängigen Sachverständigen mit einer Marktuntersuchung zu beauftragen, um den relevanten Sektor bestimmen zu können. III Im Rahmen dieses Verfahrens gingen bei der Kommission vier direkte Stellungnahmen von Unternehmen aus Frankreich, Italien, Deutschland und Spanien (PYRSA) ein sowie zwei Schreiben von einem Anwaltsbüro, von denen das eine im Namen einer (in Spanien niedergelassenen) Gesellschaft übermittelt wurde und das andere Stellungnahmen von 14 Unternehmen (aus England, Frankreich und Deutschland) enthielt.
Außerdem erhielt die Kommission von der Vereinigung Europäischer Gießereiverbände (CAEF) eine Aufstellung über die Stahlgießereikapazitäten in verschiedenen europäischen Ländern. Mit Ausnahme von PYRSA erklärten alle Unternehmen, daß es keinen klar abgegrenzten Teilsektor Kettenräder und GET-Ausrüstungsteile gebe, da die Gußtechnik für alle Teile gleich sei und sich die Spezialisierung der Gießereien allein nach ihren Erfahrungen und ihrem technischen Stand richte. Bei dem relevanten Sektor handele es sich folglich um den Stahlgußsektor insgesamt. Dafür bestätigten alle Unternehmen, daß 1990 Überkapazitäten bestanden und diese seither zugenommen hätten.
Bis zum Jahr 2000 werde mit einer weiteren Verschlechterung gerechnet. Die übermittelten Daten für die Jahre 1990, 1991, 1992 und 1993 beziehen sich auf Produktionskapazität und Produktion, Auftragsvolumen und Erträge bei Gießereierzeugnissen im allgemeinen. In einigen Fällen beziehen sich die Angaben auch konkret auf Kettenräder und GET-Ausrüstungsteile. Von den 18 Unternehmen (ohne das begünstigte Unternehmen) gaben drei für das Jahr 1990 im Stahlgußsektor Überkapazitäten an, die nicht hinreichend präzisiert waren, um berücksichtigt werden zu können. Acht Unternehmen legten Zahlen vor, die eindeutige Überkapazitäten (3) (zwischen 26,6 % und 194 %) auswiesen, während die Angaben von sieben anderen Unternehmen noch als normal gelten können (zwischen 3,1 % und 17,6 %).
Die sieben Unternehmen, die für Kettenräder und/oder GET-Ausrüstungsteile getrennte Angaben vorlegten, meldeten übereinstimmend für diese Erzeugnisse ein noch schlechteres Ergebnis mit sehr viel höheren Überkapazitäten als im gesamten Sektor (bis auf einen Wert von 30 % lagen alle anderen über 100 %). Die Angaben der CAEF über die Überkapazitäten der europäischen Erzeugerländer für das Jahr 1990 bewegen sich zwischen 11,5 % in Deutschland (was noch als normal angesehen werden kann) und 42,9 % in Spanien (wo von einem echten Kapazitätsüberhang gesprochen werden muß). Der Durchschnittswert der fünf größten Erzeugerländer der Gemeinschaft (Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich) liegt bei 22,1 %.
Im Vergleich zu den Jahren vor 1990 bestätigten alle Unternehmen eine deutliche Verschlechterung ihrer Situation, zumal alle sehr hohe Überkapazitäten aufweisen. Für 1991 gaben nur drei Unternehmen Überkapazitäten unter 25 % an. Für 1992 waren es nur noch zwei, von denen das eine seine Tätigkeit 1992 eingestellt hat. Rein arithmetisch stieg der Mittelwert der von den Unternehmen mitgeteilten Prozentzahlen von 36,9 % im Jahr 1990 auf 59,1 % im Jahr 1991 und auf 82,3 % im Jahr 1992. Auch die CAEF-Prognosen lassen zumindest bis 1995 eine deutliche Verschlechterung erwarten. IV Von den spanischen Behörden wurden weder eigene Stellungnahmen noch die angeforderten Angaben übermittelt.
Dafür äußerten sie sich wie folgt zu den Bemerkungen Dritter: - Die Unternehmen, die sich zu dem Fall geäußert haben, sind für den Sektor nicht repräsentativ, da ihr Anteil an der Produktion in Europa 1990 lediglich 4 % betrug. - Die Angaben der Unternehmen beziehen sich auf die Jahre 1990 bis 1993, die im vorliegenden Fall nicht relevant sind, da die Beihilfen von den spanischen Behörden im Mai 1988 genehmigt worden sind. Zum Zeitpunkt der Genehmigung sind die Aussichten für den Zeitraum 1987-1990 sowohl in bezug auf die Nachfrage als auch in bezug auf die Produktion günstig gewesen. - Der relevante Sektor ist der Sektor Kettenräder und GET-Ausrüstungsteile.
Im Stahlgußsektor bestimmen sich die Teilsektoren nach der Größe und der Art der Anlagen. Um von ihrer derzeitigen Spezialisierung auf andere Erzeugnisse umzustellen, müßte PYRSA erhebliche Investitionen vornehmen (400 Mio. Pta). - Die Unternehmen behaupten zwar, daß in der Stahlgießerei Überkapazitäten bestuenden, doch haben sie nicht konkret vorgetragen, daß dies auch für den hier maßgebenden Sektor Kettenräder und GET-Ausrüstungsteile gilt. - Die Unternehmen weisen darauf hin, daß sich die Situation auf dem Markt durch die Präsenz neuer, preisgünstiger Importe aus Indien, China und den osteuropäischen Ländern weiter verschlechtert habe.
PYRSA war aber aufgrund ihrer Spezialisierung (und nicht aufgrund des Beihilfenvorteils) auf diese Konkurrenz vorbereitet. - Eine der Beihilfen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, und zwar die Bürgschaft der Autonomen Gemeinschaft Aragón, war zumindest bis zu ihrer Inanspruchnahme nicht quantifizierbar. - Die spanischen Behörden schlossen ihre Bemerkungen erneut mit dem Hinweis, daß an erster Stelle die Gesamtintensität der an PYRSA vergebenen Beihilfen berücksichtigt werden müsse, die nach wie vor weit unter der für das Fördergebiet geltenden Hoechstgrenze von 75 % liege. V Die Kommission kann den Einwand der spanischen Behörden, die Unternehmen, die sich zu dem Fall geäußert haben, seien nicht repräsentativ, nicht akzeptieren.
Die 17 Unternehmen sind in den fünf größten Stahlgußerzeugerländern der Europäischen Gemeinschaft ansässig. Außerdem beziehen sich die von der CAEF übermittelten Angaben auf alle Länder und bestätigen die von den Unternehmen einzeln zu den sektoralen Überkapazitäten mitgeteilten Daten. Die Kommission stellt auch die Angabe der spanischen Behörden in Frage, daß der Anteil der Unternehmen an der europäischen Produktion 1990 nur 4 % betragen haben soll. Eine Schätzung der Kommission hat dagegen einen Anteil dieser Unternehmen an der Stahlgußerzeugung in der Gemeinschaft im Jahr 1990 von über 15 % ergeben.
Auch im Hinblick auf die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Handel in diesem Sektor ist dieses Argument nicht zu akzeptieren. Selbst wenn die Beihilfe nur ein anderes Unternehmen benachteiligt, reichen diese negativen Auswirkungen für die Feststellung der Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt aus, sofern der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt dadurch verfälscht wird. Die von den Unternehmen vorgelegten Zahlen beziehen sich auf das Jahr 1990 und die darauffolgenden Jahre. Den spanischen Behörden zufolge dürften diese Zahlen nicht berücksichtigt werden, weil die Beihilfen bereits im Mai 1988 genehmigt worden seien.
Dies widerspricht jedoch einer früheren Mitteilung der spanischen Behörden in einem Schreiben vom 13. Mai 1993. Darin heißt es, daß die Beihilfen, die Gegenstand des Verfahrens sind, 1989 und 1990 genehmigt worden seien. Die Bürgschaft für das Darlehen von 490 Mio. Pta wurde im April 1990 bewilligt. Der Zuschuß von 182 Mio. Pta wurde im Juni 1990 genehmigt und zwischen 1990 und 1992 ausgezahlt. Auch in der Entscheidung NN 12/91 und im anschließenden Verfahren vor dem Gerichtshof wurden Daten aus dem Jahr 1990 herangezogen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung NN 12/91 lagen der Kommission keine präzisen Angaben über die Kapazitätsauslastung im Teilsektor Kettenräder und GET-Ausrüstungsteile vor.
Sie beschloß daher, sich stattdessen auf verfügbare Produktionsstatistiken zu stützen, um die Lage in dem Sektor beurteilen zu können. Der Gerichtshof war jedoch der Auffassung, daß die statistischen Angaben nicht vollständig waren und weder eine Beurteilung der Produktionskapazität noch eine Gegenüberstellung der Produktionskapazität mit Produktion und Nachfrage zuließen. Unter diesen Umständen beschloß der Gerichtshof, daß die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einleiten müsse, um nach Einholung der erforderlichen Stellungnahmen feststellen zu können, ob in diesem Sektor Überkapazitäten bestanden.
Die während des Verfahrens eingegangenen Auskünfte scheinen der Auffassung der Kommission zu widersprechen, daß die von PYRSA hergestellten Erzeugnisse einen eigenen Teilsektor bilden. Alle Unternehmen, die sich im Verfahren geäußert haben, waren der Ansicht, daß eine Aufteilung des Sektors in Teilsektoren nicht der Realität entspricht und der hier relevante Sektor Stahlgußerzeugnisse insgesamt ist. Mit wenigen Ausnahmen sind die Stahlgußanlagen hinsichtlich der Art der mit ihnen gefertigten Teile völlig flexibel. Die einzigen Beschränkungen, die Gießereien daran hindern, ihre Erzeugnisse auf bestimmten Märkten anzubieten, sind durch die Erfahrung des Unternehmens und seine technischen Kenntnisse oder Produktionskapazität, nicht jedoch durch die vorhandene Technologie bedingt.
Eine Gießerei, die GET-Ausrüstungsteile und Kettenräder herstellt, ist in der Lage, eine sehr breite Produktpalette anzubieten. Stellt eine Gießerei ihre Produktion auf ein anderes Teil um, so entstehen ihr dadurch nur die Kosten für die notwendigen Gußformen, die normalerweise ohnehin nicht wiederverwendet werden und die etwa 20 % der gesamten Produktionskosten je Kilo ausmachen. Da eine Produktionsumstellung keine großen Investitionen erfordert, haben sich einige Gießereien ihre Flexibilität in den letzten Jahren bereits zunutze gemacht, um überleben zu können. Um eine unabhängige Meinung zu hören, beauftragte die Kommission einen externen Sachverständigen mit der Prüfung des relevanten Sektors und etwaiger bestehender Überkapazitäten.
Der Sachverständige stellte fest, daß es keinen Teilsektor Kettenräder und GET-Ausrüstungsteile gibt und die Kapazitätsauslastung der Gießereien 1991 69,3 % betrug, 1992 62 % und 1993 58 %, obwohl die Produktionskapazitäten 1991 um 965 Millionen Tonnen, 1992 um 910 Millionen Tonnen und 1993 um 862 Millionen Tonnen reduziert worden sind. Anhand dieser neuen Informationen ist die Kommission nun entgegen ihrer früheren Auffassung der Meinung, daß der relevante Sektor für die Beurteilung der Wirkungen der Beihilfe auf den Handel der Stahlgußsektor insgesamt ist. Wenn allerdings getrennte Zahlen für Kettenräder und/oder GET-Ausrüstungsteile vorliegen, zeigt sich, wie aus den Angaben der Unternehmen hervorgeht, daß die Überkapazitäten hier höher sind als bei den Stahlgußerzeugnissen insgesamt.
Nach den Informationen, die die Kommission im Rahmen dieses Verfahrens von einigen Unternehmen und der CAEF erhalten hat (siehe Abschnitt III), bestanden - ungeachtet der Lage bei Kettenrädern und GET-Ausrüstungsteilen - ihrer Ansicht nach bereits im Jahr 1990 Überkapazitäten im Stahlgußsektor insgesamt. Für die Jahre 1988 und 1989, die im vorliegenden Fall auch relevant sein könnten, haben die Unternehmen keine Angaben mitgeteilt. Geht man allerdings davon aus, daß die Kapazitäten in diesen Jahren denen von 1990 entsprachen, so ergibt die von der CAEF mitgeteilte Produktionsstatistik für diese Jahre noch höhere Überkapazitäten als im Jahr 1990 in den fünf größten Erzeugerländern der Gemeinschaft.
Die Tatsache, daß sich PYRSA gegenüber Billigimporten besser behaupten kann als die übrigen Gießereien, sagt nichts über die Vereinbarkeit der Beihilfen aus, da dies durch den Beihilfevorteil bedingt sein kann und nicht durch die Spezialisierung des Unternehmens. Was die Bürgschaft anbelangt, so besteht kein Zweifel daran, daß es sich um eine Beihilfe handelt. In ihrer Entscheidung NN 12/91 stellte die Kommission fest, daß das Beihilfeelement einer Zinsvergünstigung von 3 % des Darlehens über 490 Mio. Pta entsprach, wobei sie davon ausging, daß dieser Satz als marktübliches Entgelt für solche Bürgschaften anzusehen ist.
Wie bei allen Beihilfen ist auch hier auf den Zeitpunkt der Vergabe abzustellen und nicht auf ihre etwaige Inanspruchnahme. Wie in der Mitteilung über die Verfahrenseröffnung ausgeführt, müssen die Beihilfen nach ihren sektoralen Auswirkungen beurteilt werden. In ihrer Mitteilung über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen (4) präzisierte die Kommission, daß die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) nur dann anwendbar ist, wenn die Beihilfe nicht zu sektoralen Überkapazitäten auf Gemeinschaftsebene führt, damit anschließend die sektoralen Probleme auf Gemeinschaftsebene nicht schwerwiegender sind als die ursprünglichen regionalen Schwierigkeiten.
Da es sich um eine Ad-hoc-Beihilfe handelt, muß bei der Beurteilung sowohl die Beihilfe als solche als auch der Umstand berücksichtigt werden, daß eine Beihilfeintensität, die insgesamt unter der für diese Region zulässigen Hoechstgrenze liegt, das Ergebnis der Prüfung keinesfalls vorwegnimmt. VI Die betreffenden Maßnahmen sind sowohl in der Entscheidung NN 12/91 als auch im Urteil des Gerichtshofs eindeutig als staatliche Beihilfen eingestuft worden. Die Beihilfe setzt sich zusammen aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuß von 182 Mio. Pta, der Schenkung eines Grundstücks im Wert von 2,3 Mio.
Pta, einem Betrag in Höhe der Jahresprämie von jährlich 3 % (die damals von den Banken üblicherweise auf solche Darlehen angewandt wurde) im Rahmen der staatlichen Bürgschaft für das Darlehen von 490 Mio. Pta und einer Zinsvergütung von 7 % für das vorgenannte Darlehen. Da mit Gußerzeugnissen in der Gemeinschaft reger Handel getrieben wird, gelangt die Kommission unter diesen Umständen zu dem Ergebnis, daß die gewährten Beihilfen den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen. Die Beihilfe erfuellt daher die Voraussetzungen von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags, wonach alle Beihilfen, welche die dort genannten Merkmale aufweisen, im Prinzip mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.
Die Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 2 sind aufgrund der Art und der Ziele der Beihilfe im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ohnehin hat die spanische Regierung die Anwendung einer solchen Ausnahmeregelung nicht beantragt. Aus Artikel 92 Absatz 3 geht hervor, welche Art von Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag muß in bezug auf die Gemeinschaft insgesamt und nicht in bezug auf einen einzigen Mitgliedstaat beurteilt werden. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Markts und die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 3 Buchstabe g) EG-Vertrag zu gewährleisten, müssen die Ausnahmen in Artikel 92 Absatz 3 von der Regel des Artikels 92 Absatz 1 bei der Prüfung geplanter Beihilferegelungen oder konkreter Beihilfen eng ausgelegt werden.
So sind die Ausnahmeregelungen nur dann anwendbar, wenn die Kommission nachweisen kann, daß die Marktkräfte allein ohne die Beihilfen den potentiellen Begünstigten nicht zu einem Verhalten veranlassen könnten, das zur Erreichung eines der vorgenannten Ziele beitragen würde. Ausnahmen für Beihilfen, die in keiner Weise zur Verwirklichung solcher Ziele beitragen oder hierfür nicht notwendig sind, würden Wirtschaftszweigen oder Unternehmen in bestimmten Mitgliedstaaten einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffen, indem sie die finanzielle Lage dieser Unternehmen verbessern und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Was die Ausnahmeregelung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) anbelangt, so können die betreffenden Beihilfen, auch wenn sie für ein Unternehmen in einem entsprechenden Fördergebiet bestimmt sind, nicht automatisch genehmigt werden, da sie nicht im Rahmen einer von der Kommission genehmigten allgemeinen Regionalbeihilfenregelung vergeben werden. Wird eine solche Regelung genehmigt, so bedeutet dies, daß die mit einer entsprechenden Beihilfe erzielten Vorteile die mit dieser Beihilfe möglicherweise bewirkte Wettbewerbsverzerrung ausgleichen. Dies wurde auch vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 14.
September 1994 (Hytasa) (5) bestätigt. Der Gerichtshof hatte darin zweifelsfrei bestätigt, daß eine auf eine Ad-hoc-Entscheidung gestützte Beihilfe als eine mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) vereinbare Regionalbeihilfe angesehen werden kann, wenn sie tatsächlich langfristig zur Entwicklung der Region beiträgt, ohne das gemeinsame Interesse oder die Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Wie aus den Abschnitten III und V hervorgeht, ist das begünstigte Unternehmen nach den Informationen, die die Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 erhalten hat, in einem Sektor tätig, in dem gemeinschaftsweit Überkapazitäten bestehen.
Da das Unternehmen die Investitionsbeihilfen zur Schaffung neuer Produktionskapazitäten von 5 000 Tonnen jährlich verwendet hat, trugen diese Beihilfen zu einer weiteren Verschlechterung der Produktionssituation in diesem Sektor bei. Die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) sind damit nicht gegeben. Was die Ausnahmeregelung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) anbelangt, so besteht kein Zweifel daran, daß die Beihilfen nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im spanischen Wirtschaftsleben bestimmt waren.
Zu Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) schließlich ist zu bemerken, daß die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein kann, wenn sie zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete beiträgt, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Wie bereits in bezug auf die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) festgestellt, trägt die Beihilfe gemeinschaftsweit zur Schaffung weiterer Überkapazitäten in dem Sektor bei, in dem das Unternehmen tätig ist. Die fragliche Beihilfe verändert somit die Handelsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Die Beihilfe kommt demnach für die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) nicht in Betracht. Abschließend ist festzustellen, daß im vorliegenden Fall keine der Ausnahmeregelungen des Vertrags in Frage kommt. Die Kommission gelangt damit zu dem Ergebnis, daß die Beihilfen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. VII Die in Abschnitt II beschriebenen Beihilfen zugunsten von PYRSA sind rechtswidrig, da sie entgegen Artikel 93 Absatz 3 nicht zuvor bei der Kommission angemeldet worden sind. Da die Beihilfen rechtswidrig und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, müssen sie zurückgefordert werden.
Außerdem müssen ihre wirtschaftlichen Folgen rückgängig gemacht und der Status quo wiederhergestellt werden. Damit erhöht sich der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen um die Zinsen, die seit dem Tag der Auszahlung der Beihilfen aufgelaufen sind. Dieser Betrag ist nach den Verfahren und Vorschriften des spanischen Rechts, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften über Verzugszinsen für staatliche Forderungen zurückzuzahlen, wobei die Zinsen von dem Zeitpunkt an fällig sind, zu dem die rechtswidrige Beihilfe gewährt worden ist (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 4.
März 1991 (SG(91) D/4571)) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nachstehenden Beihilfen, die Spanien der Gesellschaft Piezas y Rodajes SA (PYRSA) gewährt hat, sind rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vergeben worden sind. Sie sind außerdem nicht mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag vereinbar: 1. Nicht rückzahlbarer Zuschuß von 182 Mio. Pta (von der Autonomen Gemeinschaft Aragón); 2. Bürgschaft für ein Darlehen von 490 Mio. Pta über elf Jahre; das Beihilfeelement beläuft sich auf jährlich 3 % des vorstehenden Darlehens (von der Autonomen Gemeinschaft Aragón);
3. Zinsvergütung für das vorgenannte Darlehen von 7 % bis zu einem Hoechstbetrag von 150 Mio. Pta über einen Zeitraum von fünf Jahren (von der Provinzialregierung Teruel); 4. 2,3 Mio. Pta in Form eines Grundstücks (von der Kommunalverwaltung Monreal del Campo). Artikel 2 Spanien hat die Beihilfe, die derzeit der Gesellschaft Piezas y Rodajes SA (PYRSA) gewährt wird, unverzüglich einzustellen, indem die Bürgschaftsprämie für das Darlehen über 490 Mio. Pta normalen Marktbedingungen unterworfen und jedwede Zinsvergütung für das vorgenannte Darlehen ausgesetzt wird. Artikel 3 Die nachstehenden Beihilfen, d. h.
1. der nicht rückzahlbare Zuschuß von 182 Mio. Pta, 2. der Betrag, der der Jahresprämie von 3 % für die staatliche Darlehensbürgschaft von 490 Mio. Pta entspricht, von April 1990 bis zur Einstellung der Beihilfe gemäß Artikel 2, 3. der von den 150 Mio. Pta bereits ausgezahlte Betrag, der einer Zinsvergütung von 7 % für das vorgenannte Darlehen entspricht, und 4. die Schenkung eines Grundstücks im Wert von 2,3 Mio. Pta, sind nach den Verfahren und Vorschriften des spanischen Rechts, insbesondere nach den Vorschriften über die Verzugszinsen für staatliche Forderungen zurückzuzahlen, wobei die Zinsen von dem Zeitpunkt an fällig sind, zu dem die Beihilfen gewährt worden sind.
Artikel 4 Spanien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntmachung dieser Entscheidung die zu deren Durchführung getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 14. März 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) William Cook Plc/Kommission, Rs. 198/91, Slg. 1993, S. I-2487. (2) ABl. Nr. C 281 vom 19. 10. 1993, S. 8. (3) Überkapazität bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen Kapazität und Produktion. (4) ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2. (5) Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg.
1994, S. I-4103.