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95/452/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1995 über die in Artikel 3 des italienischen Gesetzes Nr. 19 vom 9. Januar 1991 vorgesehenen Beihilfen in Form von Steuervorteilen zugunsten der Betreiberunternehmen des Zentrums für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen in Triest (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31995D0452
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1995-04-12
In force since
1995-05-05
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

95/452/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1995 über die in Artikel 3 des italienischen Gesetzes Nr. 19 vom 9. Januar 1991 vorgesehenen Beihilfen in Form von Steuervorteilen zugunsten der Betreiberunternehmen des Zentrums für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen in Triest (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 264 vom 07/11/1995 S. 0030 - 0034 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. April 1995 über die in Artikel 3 des italienischen Gesetzes Nr. 19 vom 9. Januar 1991 vorgesehenen Beihilfen in Form von Steuervorteilen zugunsten der Betreiberunternehmen des Zentrums für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen in Triest (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (95/452/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die aufgrund dieses Artikels erbetenen Äußerungen der Beteiligten, in Erwägung nachstehender Gründe:

I (1) Mit Schreiben vom 3. Dezember 1992 (1) hat die Kommission der italienischen Regierung ihre Entscheidung mitgeteilt, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags gegen die in Artikel 3 des italienischen Gesetzes Nr. 19 vom 9. Januar 1991 vorgesehenen Steuervorteile für die Transaktionen des mit demselben Gesetz in Triest errichteten Zentrums für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen zu eröffnen. Mit demselben Schreiben hat die Kommission die italienische Regierung und die anderen Beteiligten aufgefordert, sind innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang bzw. Veröffentlichung des Schreibens zu äußern.

II (2) Die italienische Regierung hat ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 1. Februar 1993, 24. Mai 1993, 15. Juni 1993, 16. September 1993, 3. November 1993 und 31. Januar 1994 unterbreitet. Der italienische Außenminister hat die Frage am 2. Juni 1993 und 2. Dezember 1993 mit dem zuständigen Kommissionsmitglied erörtert. Eine fachliche Zusammenkunft auf Dienststellenebene fand am 30. Juni 1993 in Rom statt. Andere Mitgliedstaaten oder sonstige Beteiligte haben keine Bemerkungen übermittelt. III (3) Die im Schreiben vom 3. Dezember 1993 geprüften Beihilfen lassen sich wie folgt darstellen: Nach Artikel 3 des Gesetzes Nr.

19 vom 9. Januar 1991 errichtet Italien in Triest für Finanzierungsmaßnahmen mit Schwerpunkt in Österreich und in den osteuropäischen Ländern ein Zentrum für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, das auf internationalen Märkten Mittel von Gebietsfremden in Italien beschafft, die nur außerhalb des italienischen Staatsgebiets mit Gebietsfremden eingesetzt werden dürfen. Außerdem soll das Zentrum ausländischen Unternehmen für Vermittlung und Unterstützung im internationalen Handel offenstehen. Die Betreiber des Zentrums (Banken, Versicherungen, Finanzmittler, Börsenmakler, die nach den Gemeinschaftsvorschriften für die Niederlassungsfreiheit zugelassen sind) gelten in Italien bank- und devisenrechtlich als Gebietsfremde.

Für die im Zentrum erzielten Einkünfte erhalten sie Steuervorteile in Form einer Steuerbefreiung für Einkommen von Rechtspersonen und bis zu 50 % der lokalen Einkommenssteuer. Von der letztgenannten Steuer sind die Einkommen von Personen aus osteuropäischen Ländern und die Wertsteigerungen infolge von Beteiligungen und mittel- und langfristigen Investitionen in diesen Ländern während des Zehnjahreszeitraums ab der Eröffnung des Zentrums befreit. Schließlich ist eine Ermäßigung der indirekten Steuern auf Transaktionen vorgesehen. Der Haushaltsaufwand für diese Steuervorteile wird im Gesetz mit 65 Mrd.

Lit (34,2 Mio. ECU) veranschlagt. IV (4) Die von Italien nach diesen Vorschriften gewährten Steuervorteile fallen unter Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags. Sie werden Unternehmen, die in einem Teil des italienischen Hoheitsgebiets bestimmte Geschäfte durchführen, gewährt und begünstigen diese Unternehmen gegenüber anderen Wettbewerbern, die nicht im selben Teil des Hoheitsgebiets tätig sind. Sobald sich dieser Sachverhalt auf den intensiven innergemeinschaftlichen Handel mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen auswirkt, sind diese Steuervorteile mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen, sofern nicht eine im Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung zur Anwendung kommt.

(5) In ihren Bemerkungen führt die italienische Regierung zur Begründung einer Ausnahmeregelung an, daß das Gebiet Triest in Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags mit der Entscheidung 91/500/EWG der Kommission (2) als Problemgebiet eingestuft wurde und daß sich seither unter anderem wegen der Situation im ehemaligen Jugoslawien die Lage rasch verschlechtert hat. Die italienische Regierung macht außerdem geltend, daß sich in jedem Fall auf die Beihilfe eine bestehende Ausnahme von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) anwenden ließe, weil die Beihilfe zur Förderung einer Tätigkeit gedacht ist, die für die Gemeinschaft unbestreitbar von großem Interesse ist, geht es doch um die Schaffung eines Finanzmarkts in den osteuropäischen Ländern durch die Mobilisierung von Privatkapital.

Die von den Beihilfen hervorgerufene Wettbewerbsverzerrung würde somit weitgehend von einem erheblichen Gewinn für die Gemeinschaft ausgeglichen, das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung wäre daher im übrigen recht begrenzt. Aus der Kommission übermittelten Zahlenangaben geht insbesondere hervor, daß der Handel des Gebiets mit Ex-Jugoslawien, Ungarn und Polen von 730 913 Mio. Lit im Jahr 1990 auf 459 230 Mio. Lit im Jahr 1992 zurückgegangen ist. Daraus ergibt sich nach Ansicht der italienischen Regierung die Notwendigkeit einer gezielten Ankurbelung der Wirtschaft der Nachbarländer. (6) Was die mit einer regionalen Zielsetzung begründete Ausnahme betrifft, hat die Kommission zu bemerken, daß die sozioökonomischen Indikatoren, die in der Mitteilung (3) über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen (im folgenden "die Methode" genannt) vorgesehen sind, für die Provinz Triest nicht die für die Zulässigkeit der Regionalbeihilfen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) notwendige Höhe erreichen.

Die Schwellenwerte belaufen sich zur Zeit auf 117,1 für BIP/BWS und auf 68,6 für die strukturelle Arbeitslosigkeit (nationale Indizes = 100); sie liegen damit über dem Grenzwert (85 %) bzw. unter dem Grenzwert (110 %) für Italien. Mit der Entscheidung 91/500/EWG hat die Kommission jedoch bestimmt, daß bei Regionalbeihilfen im zweiten Prüfschnitt auf die Provinz Triest wegen ihrer wirtschaftlichen und geographischen Besonderheiten jedoch die Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) angewendet werden kann. Diese Ausnahmeregelung wurde mit der Entscheidung der Kommission vom 1.

März 1995 über die Zusatzregelung für Regionalbeihilfen in Italien bestätigt. Hier ist jedoch festzustellen, daß sich die allgemeine Lage des Gebietes wegen der Situation in Ex-Jugoslawien verschlechtert hat, der sozioökonomische Indikator der Region (Bruttoinlandsprodukt/Kaufkraftstandard) in keinem Fall den Schwellenwert von Artikel 1 Die geplanten Beihilfemaßnahmen in Form von Steuervorteilen für die Betreiber des Zentrums für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen in Triest (nachstehend "das Zentrum" genannt) gemäß Artikel 3 des italienischen Gesetzes Nr. 19 vom 9. Januar 1991 sind unter den in den Artikeln 2 bis 5 genannten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2 Die natürlichen und juristischen Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Italien sind zu allen Transaktionen des Zentrums zugelassen. Artikel 3 Die Steuervorteile sind auf 65 Mrd. Lit und auf 3,5 Mrd. ECU für Investitionen und Darlehen begrenzt und sind ausschließlich auf Gewinne aus Transaktionen mit den osteuropäischen Ländern anwendbar. Sie werden nur für die im Zentrum während der ersten fünf Jahre seines Bestehens erzielten Gewinne gewährt. Bevor das Zentrum seine Tätigkeit aufnimmt, erläßt Italien die notwendigen Steuerkontrollvorschriften, um zu vermeiden, daß durch Kompensationen die Transaktionen, für die die Beihilfen vorgesehen sind, anderen als den osteuropäischen Ländern zugute kommen, und teilt der Kommission die Vorschriften unverzüglich nach ihrer Verabschiedung mit.

Aufgrund dieser Vorschriften muß es möglich sein, von den die Investitionen oder Darlehen empfangenden Ländern eine Erklärung zu erhalten, der zufolge sie Informationen über die Verwendung der betreffenden Mittel und über das Eigentum an ihnen zugänglich machen, damit die Transparenz der Transaktionen gewährleistet ist. Artikel 4 Italien übermittelt der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Annahme alle allgemeinen Vorschriften zur Anwendung von Artikel 3 des Gesetzes Nr. 19 vom 9. Januar 1991. Artikel 5 (1) Italien unterrichtet die Kommission über den Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme des Zentrums innerhalb von 15 Tagen nach der Tätigkeitsaufnahme.

(2) Italien übermittelt der Kommission spätestens am 30. Juni jedes Jahres einen ausführlichen Bericht über die Tätigkeit des Zentrums im vergangenen Kalenderjahr. Dieser Bericht umfaßt: - die Zahl der zugelassenen Betreiberunternehmen, - die Zahl der durchgeführten Transaktionen und ihr gesamtes Finanzvolumen, aufgeschlüsselt nach Art der steuerbegünstigten Maßnahmen, - den durchschnittlichen Zinssatz des Zentrums für jede steuerbegünstigte Maßnahme, - den nach Steuerart aufgeschlüsselten Gesamtbetrag der tatsächlich gewährten Steuervorteile. Der Steuervorteil wird als Unterschied zwischen der tatsächlich auf die Maßnahme, für die die Sonderregelung gilt, entrichteten Steuer und dem Betrag, der bei Anwendung des normalen italienischen Steuersystems gezahlt worden wäre, ausgedrückt.

(3) Italien übermittelt der Kommission unverzüglich alle von ihr geforderten Angaben zur Tätigkeit des Zentrums. Stellt die Kommission fest, daß die Kontrollen unwirksam sind, insbesondere wenn die bereitgestellten Mittel mittelbar oder unmittelbar in Ländern außerhalb Osteuropas reinvestiert werden, führt Italien die von der Kommission geforderten Kontrollmaßnahmen durch. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 12. April 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 78 vom 15. 3. 1994, S. 2. (2) ABl. Nr. L 262 vom 19.

9. 1991, S. 29. (3) ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2.

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