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95/571/EG: Beschluß des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Venezuela über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden

CELEX
31995D0571
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1995-12-18
In force since
1995-12-18
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

95/571/EG: Beschluß des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Venezuela über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden Amtsblatt Nr. L 324 vom 30/12/1995 S. 0034 - 0034 BESCHLUSS DES RATES vom 18. Dezember 1995 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Venezuela über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden (95/571/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und auf Artikel 228 Absatz 4, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 25. September 1995 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft Abkommen über die Kontrolle von Grundstoffen und chemischen Stoffen mit den Mitgliedstaaten der Organisation Amerikanischer Staaten, vorrangig jedoch mit den Mitgliedstaaten des Cartagena-Abkommens, auszuhandeln. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung führte die Kommission die Verhandlungen mit der Republik Venezuela am 13. November 1995 zu einem Abschluß. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Venezuela über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, sollte geschlossen werden.

Der Rat sollte die Kommission ermächtigen, im Benehmen mit einem vom Rat eingesetzten Sonderausschuß Änderungen im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen, wenn das Abkommen die Annahme dieser Änderungen durch die Gemeinsame Follow-up-Gruppe vorsieht. Diese Ermächtigung muß sich auf Änderungen der Anhänge des Abkommens beschränken, die Stoffe betreffen, die bereits von den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Grundstoffe und chemische Stoffe erfaßt sind - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Venezuela über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen zu unterzeichnen. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehene Hinterlegung der Urkunden im Namen der Gemeinschaft vor (1). Artikel 4 (1) Die Gemeinschaft wird in der in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Follow-up-Gruppe durch die Kommission vertreten, die von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. (2) Die Kommission wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge des Abkommens, die von der Gemeinsamen Follow-up-Gruppe angenommen wurden, im Namen der Gemeinschaft im Wege des in Artikel 10 des Abkommens festgelegten Verfahrens zu genehmigen.

Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuß unterstützt, der damit beauftragt ist, einen gemeinsamen Standpunkt zu erstellen. (3) Die Ermächtigung nach Absatz 2 beschränkt sich auf solche Stoffe, die bereits durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaften über Grundstoffe und chemische Stoffe erfaßt sind. Artikel 5 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1995. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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