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95/91/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 24. März 1995 zu Burundi, vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt

CELEX
31995E0091
Document type
COMPOS
Sector
Legislation
Date of document
1995-03-24
In force since
1995-03-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

95/91/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 24. März 1995 zu Burundi, vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt Amtsblatt Nr. L 072 vom 01/04/1995 S. 0001 - 0002 GEMEINSAMER STANDPUNKT vom 24. März 1995 zu Burundi, vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt (95/91/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2 - LEGT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FEST: 1. Die Europäische Union verfolgt in bezug auf Burundi die Ziele gemäß der Erklärung vom 19.

März 1995, in der die allgemeinen Prioritäten festgelegt sind. 2. Die Ministertroika begibt sich am 24. März 1995 nach Burundi, um die Unterstützung der Europäischen Union für die in der Regierungsvereinbarung vom 10. September 1994 vorgesehene nationale Aussöhnung zum Ausdruck zu bringen. 3. Die Europäische Union ist bereit, die burundische Regierung bei der Durchführung einer nationalen Debatte zu unterstützen, an der alle Teile der burundischen Nation teilnehmen und die der Konsolidierung der nationalen Aussöhnung und der Wiederherstellung der Demokratie dienen soll. Der Vorsitz wird unter den in Artikel J.5 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen des Vertrags Kontakt zu den burundischen Behörden aufnehmen, um dem Rat so bald wie möglich eine Bewertung der Erfordernisse vorzulegen.

4. Der Vorsitz und die Kommission werden im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die notwendigen Kontakte zur Durchführung dieses gemeinsamen Standpunkts aufnehmen und gemeinsam die vorgesehenen Demarchen bei Dritten unternehmen. 4.1. Die Europäische Union ist bereit, die Entsendung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Menschenrechte in dem vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte eingerichteten Rahmen rasch zu unterstützen. - Die notwendigen Kontakte zum Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte werden zwecks Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung der Europäischen Union aufgenommen. - Die Kommission beabsichtigt vorzuschlagen, daß die Europäische Gemeinschaft so bald wie möglich einen Beitrag zur Finanzierung dieser Maßnahme in Höhe von bis zu 3 Millionen ECU leistet; diesen Betrag wird die Kommission entsprechend den Ergebnissen der Mission der Troika sowie der laufenden Kontakte überprüfen.

4.2. Die Europäische Union ist bereit, Hilfe bei der Wiederherstellung des Rechtsstaats und der Stärkung des burundischen Rechtssystems zu leisten, insbesondere durch die Unterstützung bei der Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten. Es werden die notwendigen Kontakte zu den Behörden in Burundi aufgenommen, damit der Rat so bald wie möglich ein Programm zur Unterstützung des Rechtssystems annehmen kann. 4.3. Die Europäische Union unterstützt die baldige Einberufung eines Round-table-Treffens der Kapitalgeber unter Beteiligung der internationalen Institutionen, insbesondere der internationalen Finanzinstitutionen, und aller Länder, die freundschaftliche Beziehungen zu Burundi unterhalten.

Es werden die notwendigen Demarchen unternommen, damit dieser Vorschlag möglichst umfassende Unterstützung findet. 4.4. Die Europäische Union ist bereit, einen Beitrag zur Durchführung und zur Begleitung des Aktionsplans für Burundi zu leisten, den die Regionalkonferenz über die Unterstützung für Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer im Gebiet der Großen Seen (15. bis 17. Februar 1995, Bujumbura) angenommen hat. Es werden die notwendigen Schritte unternommen, um Drittstaaten zur Unterstützung des Aktionsplans zu bewegen. 4.5. Die Europäische Union ist bereit, die Aktion der OAU zu unterstützen.

5. Alle sonstigen Ziele und Prioritäten der Europäischen Union, die in der Erklärung von Carcassonne vom 19. März 1995 niedergelegt sind, werden so bald wie möglich verwirklicht und werden gegebenenfalls Gegenstand eines ergänzenden gemeinsamen Standpunkts sein. 6. Mit den Folgemaßnahmen zu diesem gemeinsamen Standpunkt befassen sich die zuständigen Arbeitsgruppen des Rates, denen der Vorsitz und die Kommission regelmäßig Bericht erstatten. 7. Dieser gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 24. März 1995. Im Namen des Rates Der Präsident A. JUPPÉ

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