Rechtsakt des Rates vom 10. März 1995 zur Errichtung des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Amtsblatt Nr. C 078 vom 30/03/1995 S. 0001 - 0001 RECHTSAKT DES RATES vom 10. März 1995 zur Errichtung des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (95/C 78/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c), in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten für die Verwirklichung der Ziele der Union die Vorschriften für das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten, die unter die durch Titel VI des Vertrags eingeführte Zusammenarbeit fällt - BESCHLIESST die Errichtung des Übereinkommens in dem in der Anlage enthaltenen Wortlaut, das am heutigen Tag von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Union unterzeichnet wird, EMPFIEHLT seine Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Geschehen zu Brüssel am 10. März 1995. Im Namen des Rates Der Präsident P. MÉHAIGNERIE