95/377/EG: Empfehlung der Kommission vom 13. September 1995 betreffend die Berücksichtigung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft bei der Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen Amtsblatt Nr. L 225 vom 22/09/1995 S. 0018 - 0020 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 13. September 1995 betreffend die Berücksichtigung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft bei der Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen (Text von Bedeutung für den EWR) (95/377/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Vierte Richtlinie des Rates 78/660/EWG vom 25.
Juli 1978 (1) betreffend den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1 Ziffer 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Zum Funktionieren des Binnenmarkts müssen Normen für die Wirtschaftsinformationen angewandt werden, damit die Unternehmen, Finanzinstitutionen und Verwaltungen über zuverlässige und vergleichbare statistische Daten verfügen. Letztere werden von den Unternehmen dringend benötigt zur Messung ihrer Leistungen, Bewertung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zum Vergleich mit konkurrierenden Unternehmen. Angesichts des Bedarfs an international vergleichbaren Wirtschaftsinformationen haben die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsinstitutionen gemeinsame Klassifikationen angenommen, damit insbesondere der Inhalt der Tätigkeits- und Produktgruppen in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt wird und mit den internationalen Klassifikationen der Vereinten Nationen kohärent ist.
Daher wurde die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft NACE Rev. 1 durch eine Verordnung (2) in Kraft gesetzt. Sie wird von der Kommission für alle nach Wirtschaftszweigen geordneten Statistiken benutzt; ebenso von den Mitgliedstaaten, die daneben noch davon abgeleitete nationale Klassifikationen verwenden. Die Richtlinie 78/660/EWG enthält Maßnahmen zur Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und schreibt vor, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln muß.
Zu diesem Zweck ist der Mindestinhalt des Anhangs festzulegen. Artikel 43 Absatz 1 Ziffer 8 sieht in der Tat vor, daß Angaben zur Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen im Anhang enthalten sein müssen. Aufgrund der in der Richtlinie 78/660/EWG vorgesehenen Befreiungen sind nicht alle Gesellschaften der Mitgliedstaaten gehalten, diese Informationen zu liefern, können sie jedoch auf freiwilliger Basis bereitstellen. Für die Gesellschaften, die diese Informationen auf freiwilliger Basis liefern, sollten Bedingungen geschaffen werden, damit die veröffentlichten Informationen den Vergleichbarkeitskriterien sowohl innerhalb eines Staats als auch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechen.
Die Angleichung der Sprachen von Rechnungslegung und Statistik kann dazu beitragen, Vergleichbarkeit und Qualität der Wirtschaftsinformationen zu verbessern. Die einheitliche Verwendung der NACE Rev. 1 für die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen gemäß Artikel 43 Absatz 1 Ziffer 8 der Richtlinie 78/660/EWG würde dieser Angleichung dienen, da sie der genannten Vorschrift einen Mindestinhalt geben würde. Die sich daraus ergebende stärkere Kohärenz zwischen der Sprache der Wirtschaft und der Sprache der Rechnungslegung würde zahlreiche Vorteile bieten, insbesondere:
1. Verringerung des Aufwands der statistischen Erhebungen für die Gesellschaften durch Anwendung einer gemeinsamen Bezugsgrundlage. 2. Bessere Angleichung der bei den Unternehmen erhobenen Daten an die den Benutzern der Wirtschaftsinformationen bereitgestellten Informationen. Diese Ziele sollten erreicht werden, ohne daß den Gesellschaften neue Verpflichtungen auferlegt werden. Nach dem Subsidiaritätsprinzip handelt es sich bei der Aufstellung gemeinsamer Normen für Statistik und Rechnungslegung zur Erzeugung harmonisierter Informationen um eine Maßnahme, die nur auf Gemeinschaftsebene effizient durchgeführt werden kann.
Die erarbeiteten Normen werden dann in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandt. Aufgrund dieser Situation erachtet es die Kommission als notwendig, den Mitgliedstaaten die Förderung eines Vorgehens zur Verbesserung von Transparenz und Funktionieren des Binnenmarkts zu empfehlen. Der in Artikel 52 der Vierten Richtlinie des Rates vorgesehene Kontaktausschuß hat die Aufgabe, eine gleichmäßige Anwendung dieser Richtlinie durch eine regelmäßige Abstimmung, insbesondere in konkreten Anwendungsfragen, zu erleichtern. Die Mehrheit seiner Mitglieder hat den Vorschlag der Kommission begrüßt, daß die Gesellschaften die NACE Rev.
1 auf freiwilliger Basis anwenden sollen, um ihre Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen aufzugliedern - EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN: - alle Gesellschaften, die ihre Nettoumsatzerlöse gemäß Artikel 43 Absatz 1 Ziffer 8 der Richtlinie 78/660/EWG nach Tätigkeitsbereichen aufgliedern, anzuregen, dabei die NACE Rev. 1 zu verwenden; - die Gesellschaften, die sich auf die statistische Systematik beziehen, zu veranlassen, die NACE Rev. 1 unter den im Anhang zu dieser Empfehlung genannten Bedingungen zu verwenden. Brüssel, den 13. September 1995 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl.
Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11. (2) Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990, ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993, ABl. Nr. L 83 vom 3. 4. 1993. ANHANG Verwendung der NACE Rev. 1 als Bezugsklassifikation für die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen Die Vergleichbarkeit der Informationen über die nach Tätigkeitsbereichen aufgegliederten Umsatzerlöse kann durch folgenden Ansatz erreicht werden: - Zur Aufgliederung ihrer Erlöse aus Warenverkäufen oder Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Rechnungslegung benutzen die Unternehmen ein Klassifikationsschema, das den Anforderungen ihrer internen Verwaltung angepaßt ist. - Es wird ihnen empfohlen, das Klassifikationssystem nach Tätigkeitsbereichen zu ordnen, damit es mit der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft - NACE Rev.
1 - oder mit der nationalen Fassung dieser Systematik kompatibel ist (1). 1. Vergleichbarkeitsgrad Unter den folgenden Voraussetzungen gilt die interne Verwaltungsklassifikation als kompatibel mit der europäischen statistischen Systematik: - Wenn ihre Rubriken mit denen der NACE Rev. 1 (2) (3) (Abteilungen, Gruppen, Klassen) übereinstimmen, - oder wenn diese so untergegliedert sind, daß die Rubriken der NACE Rev. 1 durch Addition ihrer Positionen gewonnen werden können. 2. Gewünschte Gliederungstiefe Die NACE Rev. 1 besteht aus mehreren Ebenen, die Abteilungen, Gruppen und Klassen lauten. Der für alle Mitgliedstaaten gemeinsame Teil geht bis zur Ebene der Klassen der NACE Rev.
1. Die Informationen sollten daher unter Bezugnahme auf diese Ebene geliefert werden, die als die relevanteste Ebene erachtet wird. Die Klassifikation ist tatsächlich bis zur vierten Stelle in allen Ländern identisch. Sie bildet im übrigen auch den Bezugspunkt für die Haupttätigkeit und gewährleistet die Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten. 3. Sonderfälle und Ausnahmen 3.1. Bestimmte Gesellschaften könnten die Ansicht vertreten, daß sich beim Bezug auf die vierstellige Ebene der NACE Rev. 1 eine zu detaillierte Aufgliederung ihres Umsatzes und eine nachteilige Situation ergeben würde.
In diesem Fall ist es zulässig, die Aufgliederung des Umsatzes nach Tätigkeiten unter Bezug auf die dreistellige Ebene (Gruppen) oder sogar auf die zweistellige Ebene (Abteilungen) der NACE Rev. 1 vorzunehmen. 3.2. Wenn bei der Teilkompatibilität zwischen der internen Klassifikation und der statistischen Systematik in einigen Fällen der Umsatz nicht oder - im Vergleich zum Nutzen der gelieferten Informationen - zu unverhältnismäßig hohen Kosten einer einzelnen Klasse, Gruppe oder Abteilung der NACE Rev. 1 zugeordnet werden kann, können die diesbezüglichen Elemente unter einer Position "nicht aufgegliederte Umsätze" zusammengefaßt werden.
4. Anmerkung Bei der Aufgliederung ihres Umsatzes nach Tätigkeiten sollten die Gesellschaften ihre rein kaufmännische Tätigkeit (Handelsgeschäfte) (4) von ihrer Produktionstätigkeit trennen (Verkauf der vom Unternehmen hergestellten Waren und erbrachten Dienstleistungen). (1) Die Kompatibilität des internen Klassifikationsschemas der Tätigkeiten mit der NACE Rev. 1 führt automatisch zur Kompatibilität der internen Güterklassifikation mit der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Union (CPA). Tatsächlich ist die mit der Verordnung (EWG) Nr.
3696/93 eingeführte CPA so mit der NACE Rev. 1 verknüpft, daß die Güterklassifikation genauso strukturiert ist wie die Produktionstätigkeiten (in der EU). Diese Kohärenz erleichtert die Identifizierung der Tätigkeitscodes der NACE Rev. 1 anhand der Produkte und umgekehrt. Den Verordnungen über die NACE Rev. 1 und die CPA sind Erläuterungen beigefügt, um ihre einheitliche Verwendung durch alle Mitgliedstaaten zu erleichtern. (2) Die NACE Rev. 1 umfaßt mehrere Ebenen, insbesondere - eine Ebene, deren Positionen mit einem zweistelligen numerischen Code identifiziert sind - Abteilungen; - eine Ebene, deren Positionen mit einem dreistelligen numerischen Code identifiziert sind - Gruppen; - eine Ebene, deren Positionen mit einem vierstelligen numerischen Code identifiziert sind - Klassen.
(3) Die Kompatibilität ist nur zum Teil sichergestellt, wenn bestimmte Elemente der internen Klassifikation nicht einer einzelnen Klasse (oder Gruppe/Abteilung) der NACE Rev. 1 zugeordnet werden können. In diesem Fall ermöglicht die Addition der Positionen der internen Klassifikation eine Addition mehrerer Positionen der NACE Rev. 1 (auf der Ebene der Klassen, Gruppen oder Abteilungen). (4) Wiederverkauf der gekauften Waren (ohne Weiterverarbeitung).