ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21/12/1995 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.621 - BLG / BAWAG) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 023 vom 27/01/1996 S. 0005 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21/12/1995 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.621 - Bayer. Landesbank / Bank F. Arbeit U. Wirtsch.) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldenden Parteien Betrifft: <ind> Fall Nr. IV/M.621 BLG/BAWAG <ind> <ind> Ihre Anmeldung vom 20.11.1995 gemäß Art. 4 der Ratsverordung (EG) Nr. 4064/89 (Fusionsverordnung) I.<ind> DAS VORHABEN 1.<ind> Die Bayerische Landesbank Girozentrale (BLG) beabsichtigt 45.66% des Aktienkapitals der Bank für Arbeit und Wirtschaft Aktiengesellschaft (BAWAG) zu erwerben und zwar einerseits vom Konsum Österreich registrierte Genossenschaft m.b.H. (Konsum) und andererseits vom Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB). Mehrheitsaktionär mit einem Anteil von 52.67% an der BAWAG bleibt der ÖGB.
Die restlichen Aktien der BAWAG (1.67%) sind im Eigentum der Bank Austria Aktiengesellschaft. II.<ind> DIE PARTEIEN 2.<ind> BLG gehört zu den grossen Banken in Deutschland. Sie ist ebenfalls in den meisten anderen Mtigliedstaaten, aber auch in Osteuropa, den USA, Japan und in anderen Ländern tätig. Sie betreibt Bankgeschäfte aller Art, mit Ausnahme der Hereinnahme von Spareinlagen und konzentriert sich insbesondere auf das Geschäft mit Großkunden sowie vermögenden und institutionellen Anlegern. Anteilseigner der BLG sind der Freistaat Bayern und der Bayerische Sparkassen- und Giroverband je zur Hälfte.
Dem Bayerischen Sparkassen- und Giroverband gehören die 104 bayerischen Sparkassen an. 3.<ind> Der ÖGB ist eine Berufsvereinigung der Arbeitnehmer. Daneben ist er als Mehrheitsaktionär der BAWAG und als Eigentümer von Mehrheitsbeteiligungen an einigen Druck- und Zeitschriftenverlagen auch unternehmerisch tätig. 4.<ind> Die BAWAG ist zum überwiegenden Teil in Österreich tätig und betreibt Bankgeschäfte aller Art, mit Schwergewicht auf dem Privatkundengeschäft. III.<ind> DER ZUSAMMENSCHLUSS 5.<ind> Die BLG wird vom Konsum 30.66% und vom ÖGB 15% des Aktienkapitals der BAWAG erwerben. Nach dem Aktienkauf werden der ÖGB mit 52.67% und die BLG mit 45.66% die grössten Aktionäre der BAWAG sein.
Zusätzlich werden ÖGB und BLG in einer Gesellschaftervereinbarung im wesentlichen die künftige Kontrolle der BAWAG regeln. <ind> Gemeinsame Kontrolle 6.<ind> Die Gesellschaftervereinbarung sieht vor, daß im Aufsichtsrat der BAWAG 9 Mitglieder des ÖGB und 7 Mitglieder der BLG vertreten sein werden. Das Amt des Vorsitzenden des Aufsichtsrates wird durch einen Vertreter des ÖGB und das des Stellvertreters des Aufsichtsratsvorsitzenden durch einen Vertreter der BLG bekleidet. Der Vorstand der BAWAG wird maximal 6 Mitglieder umfassen. Er ist zurzeit mit 4 Mitgliedern besetzt und wird um zumindest ein weiteres, nun von der BLG zu ernennendes Vorstandsmitglied erweitert.
Insoweit könnte die alleinige Kontrolle des ÖGB anzunehmen sein. 7.<ind> Demgegenüber werden gemäß Gesellschaftervereinbarung bei paritätischen Stimmrechten in Sitzungen der Vertragsparteien über die Besetzung der Organe und über das Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung der BAWAG Beschlüsse gefasst. Einheitliches Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung wird nach der Vereinbarung angestrebt, aber nicht zwingend vorgeschrieben. 8.<ind> Weiter bestimmt die Gesellschaftervereinbarung in einer Generalklausel, daß über die Regeln der Sperrminorität in Gesetz und Satzung der BAWAG hinaus wesentliche, den Wert oder die strategische Ausrichtung der BAWAG entscheidend beeinflussende Maßnahmen nicht ohne Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners getroffen werden können.
Einer einstimmigen Beschlußfassung bedürfen insbesondere <ind> -<ind> Gründung und Auflösung von Niederlassungen und Repräsentanzen der BAWAG im Ausland; <ind> -<ind> Gründung, Erwerb und Veräusserung von Beteiligungen, auch über Tochtergesellschaften sowie Teilnahme an Kapitalerhöhungen bzw. -herabsetzungen, soweit sie für die BAWAG von wirtschaftlich substantieller Bedeutung sind. <ind> -<ind> Änderung der Anzahl von Organmitgliedern und der Mitglieder von deren Ausschüssen; <ind> -<ind> Börseneinführung der BAWAG-Aktien; <ind> -<ind> Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung der BAWAG.
9.<ind> In einer von den zum Vertrabsabschluß ermächtigten Vertretern des ÖGB und der BLG unterzeichneten Protokollnotiz zur Gesellschaftervereinbarung wird festgestellt, daß die erwähnte Generalklausel ebenfalls folgende Maßnahmen mitumfasst und Einstimmigkeit ebenfalls bei folgenden Beschlüssen notwendig ist: <ind> -<ind> Geschäfts-, Finanz- und Investitionsplan; <ind> -<ind> Investitionen ausserhalb dieses Plans; <ind> -<ind> wesentlichen Änderungen von Art und Umfang der Dienstleistungen der BAWAG und/oder ihrer unternehmerischen Grundausrichtung. <ind> Die mit der Durchführung der Gesellschaftervereinbarung beauftragten Vertreter der Parteien klären damit, wie sie die Generalklausel in der Praxis, d.h. tatsächlich auslegen und handhaben werden und begründen damit faktisch die gemeinsame Kontrolle über die BAWAG im Sinne von Art.
3 (3) Satz 1 Fusionsverordnung.. <ind> Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen und Gefahr der Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens 10.<ind> Die BAWAG ist ein auf Dauer angelegtes und alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellende Unternehmung. 11.<ind> Weil nur eines der beiden Mutterunternehmen, die BLG, in denselben Produktmärkten wie die BAWAG tätig ist, kann eine Koordination des Wettbewerbsverhaltens zwischen ÖGB und BLG ausgeschlossen werden. IV.<ind> GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 12.<ind> Der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen, berechnet nach den Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Fusionsverordnung, übersteigt 5 Milliarden Ecu (BLG:
14.604 MECU, BAWAG: 1.653 MECU). Auch beträgt der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz von zwei der beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 250 Millionen Ecu. Die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen erzielen nicht jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das angemeldete Vorhaben hat deshalb eine gemeinschaftsweite Bedeutung. V.<ind> VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A.<ind> RELEVANTER PRODUKTMARKT 13.<ind> Die Bankentätigkeiten lassen sich grob in die Sektoren Privatkundengeschäft, Firmenkundengeschäft und Finanzmarkttransaktionen unterteilen.
Diese drei Sektoren lassen sich noch weiter untergliedern (vgl. z.B. IV/M.643 - CGER-Banque/SNCI, Randziffer 11). Die Abgrenzung der relevanten Produktmärkte kann aber offen gelassen werden, weil auch bei der engsten Marktdefinition keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird (vgl. Randziffern 16ff.). B.<ind> GEOGRAFISCH RELEVANTER MARKT 14.<ind> Für die Parteien sind die geografisch relevanten Märkte national abzugrenzen. In ihrer bisherigen Praxis bezeichnete die Kommission die Dienstleistungen in den Sektoren Privat- und Firmenkundengeschäft ebenfalls als national abgegrenzte Märkte, definierte die Dienstleistungen im Bereich der Finanzmarkttransaktionen dagegen als im Prinzip internationale Märkte (vgl. ebenfalls IV/M.643 - CGER-Banque/SNCI, Randziffer 14 und den dort zitierten Entscheid).
Auch die Abgrenzung des geografischen Referenzmarktes kann jedoch offen gelassen werden, weil auch bei der engsten Marktdefinition keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird (vgl. Randziffern 16ff.). C.<ind> WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG 15.<ind> Die BLG tätigt rund 63% ihres Umsatzes, berechnet gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Fusionsverordnung, in Deutschland. Ihr Marktanteil beträgt in keinem Fall über 6%. Die BAWAG ist nur marginal in Deutschland präsent (ihr Umsatz in Deutschland beträgt 43 Millionen Ecu). Zudem liegt das Schwergewicht der Geschäftstätigkeit der BAWAG im Privatkundensektor, dasjenige der BLG im Firmenkundensektor.
Wo es tatsächlich Überschneidungen gibt, sind die durch den Zusammenschluß entstehenden Marktanteilsadditionen vernachlässigbar gering (erreichen nicht annähernd 1 %). 16.<ind> 75% des Umsatzes der BAWAG entfallen auf Österreich. Ihr Marktanteil beträgt im höchsten Fall 7%. Die BLG ist mit einer Repräsentanz in Wien in Österreich vertreten. Ihre Marktanteile in Österreich sind verschwindend klein, so daß die kumulierten Marktanteile der Parteien auch nach dem Zusammenschluß 7% nicht übersteigen werden. 17.<ind> Aus den oben genannten Gründen ergibt sich, daß durch den Zusammenschluß keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde.
VI.<ind> GESAMTBEURTEILUNG 18.<ind> Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß das Zusammenschlußvorhaben keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken mit dem Gemeinsamen Markt gibt. 19.<ind> Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit der Funktionsfähigkeit des EWR- Abkommens zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionsverordnung. Für die Kommission