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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22/12/1995 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.657 - Röhm / Ciba Geigy - TFL ) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31995M0657
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1995-12-22
In force since
1995-12-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22/12/1995 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.657 - Röhm / Ciba Geigy - TFL ) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 060 vom 29/02/1996 S. 0009 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22/12/1995 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.657 - Röhm / Ciba Geigy - TFL ) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die Parteien Fall Nr. IV/M.657 Röhm/Ciba-Geigy-TFL Anmeldung vom 24.11.1995 nach Artikel 4 der Verordnung des Rates Nr. 4064/89 1.<ind> Am 24. November 1995 haben die Röhm GmbH Chemische Fabrik, Darmstadt (Röhm) und die Chemische Fabrik Stockhausen GmbH, Krefeld (Stockhausen), die beide zum VEBA Konzern gehören, einerseits und die Ciba-Geigy AG, Basel andererseits ein Vorhaben nach der Fusionskontrollverordnung angemeldet. Röhm und Stockhausen (R/S) und die Ciba-Geigy beabsichtigen die Gründung der TFL-Ledertechnik GmbH & Co.

KG, eines Gemeinschaftsunternehmens, an dem die VEBA über Röhm zu 35 % und über Stockhausen zu 15 % also zu 50 % und Ciba-Geigy zu 50 % beteiligt sein werden. I.<ind> Die beteiligten Unternehmen 2. <ind> Röhm und Stockhausen sind zu fast 100 % Konzernunternehmen innerhalb der Chemiesparte der VEBA. Der Anteil von R/S an deren Chemiegeschäft liegt bei etwa 20 %. Der R/S-Teilkonzernumsatz erreicht etwa 1 000 MECU. Hiervon entfallen 27,5 MECU auf das Geschäft mit chemischen Hilfsmitteln und Farbstoffen für die Leder- und Pelzherstellung und -bearbeitung im EWR, das auf das Gemeinschaftsunternehmen TFL übergeht (DCLP [Dyestuff, Chemicals, Leather, Pelt.]-Geschäft).

3.<ind> Bei Ciba-Geigy erreicht das Farbstoff- und Chemiegeschäft von rd. 3 6oo MECU seinerseits etwa 25 % des Gesamtumsatzes. Hiervon entfallen 43 MECU im EWR auf das zu übertragende DCLP-Geschäft des Gemeinschaftsunternehmens. Der weltweite Gesamtumsatz von CIBA-Geigy liegt bei 13 600 MECU. II.<ind> Das Vorhaben 4.<ind> Das jetzt angemeldete Vorhaben ersetzt eine seit 1994 bestehende Kooperation zwischen den beteiligten Unternehmen, die ebenfalls das DCLP-Geschäft betrifft. Sie wurde bei der Kommission nach Art. 85 angemeldet und durch 'comfort letter' abgeschlossen (IV/C-3/35.343). 5.<ind> R/S und Ciba-Geigy werden mit einem Umsatzvolumen von 195 MECU weltweit ihre Aktivitäten in Forschung, Entwicklung, Produktion, Marketing, Vertrieb und Kundendienst auf dem Gebiet der Farbstoffe, Pigmente, Syntane und anderer Chemikalien für Herstellung und Bearbeitung von Leder und Pelz einbringen.

Der EWR-weite Umsatz des dem GU übertragenen Geschäftsvolumens liegt bei 70 MECU. III. <ind> Der Zusammenschluß 6.<ind> TFL wird von VEBA (R/S) und Ciba-Geigy gemeinsam kontrolliert. Der GU-Vertrag sieht vollständige Parität von Stimmrechten und bei der Besetzung der Entscheidungsorgane des GU vor. 7.<ind> Die vorgesehene Übertragung der Vermögenswerte, eine Eigenkapitalausstattung von 50 % bis langfristig 35 % des Gesamtkapitals von 40 Mio DM und die fest vereinbarte Vertragsdauer von zunächst 10 Jahren begründen eine strukturelle Veränderung im bereits bestehenden Kooperationsverhältnis zwischen den Parteien, so daß auch von einer dauerhaften Grundlage für das GU auszugehen ist.

8.<ind> Die Tätigkeit der TFL umfasst auch alle Funktionen einer autonomen wirtschaftlichen Einheit von der Forschung bis zum Kundendienst und einschließlich der Führung der vor allem aussereuropäischen Produktions- und Vertriebsgesellschaften des DCLP-Geschäfts. 9.<ind> Soweit Produkte und Dienstleistungen nach einer Übergangszeit von einem Jahr noch von den Obergesellschaften bezogen werden, geschieht dies auf cost/plus- Basis und in vertretbarem, technisch bedingtem Umfang (rd. 50 % der GU Produktion aus Mehrproduktanlagen) bzw. zu Wettbewerbspreisen und auf arm's length-Basis bei den Dienstleistungen.

Die Parteien haben erklärt, daß der mit der Anmeldung vorgelegte Rahmenliefervertrag und der dementsprechende Dienstleistungsvertrag auf dieser Basis abgeschlossen werden. 10.<ind> Nach dem angemeldeten Vorhaben werden sich die TFL-Obergesellschaften insgesamt aus der Herstellung und dem Vertrieb der DCLP-Produkte vollständig zurückziehen und weder VEBA noch Ciba-Geigy werden - ausser über das GU - in diesen Märkten wirtschaftlich tätig bleiben, so daß auch Bedenken hinsichtlich eines Fortbestehens der Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Parteien untereinander nicht mehr vorhanden sind.

IV.<ind> Gemeinschaftsweite Bedeutung 11.<ind> Die beteiligten Unternehmen haben einen gemeinsamen, aggregierten weltweiten Umsatz von über 5 000 MECU. Jede Partei hat auch einen gemeinschaftsweiten Umsatz von 250 MECU.. Die Parteien erreichen jedoch nicht mehr als 2/3 ihres aggregierten gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. (VEBA 85 % in Deutschland, Ciba-Geigy 25 % in Deutschland). Das angemeldete Vorhaben hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung. Die Kriterien für einen Fall der Zusammenarbeit nach dem EWR-Abkommen erfuellt das Vorhaben nicht. V.<ind> Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt a)<ind> Relevanter Produktmarkt 12.<ind> Das DCLP-Geschäft umfasst eine Vielzahl chemischer Hilfsmittel und Farbstoffe, die jeweils in den Fertigungs- und Bearbeitungsphasen von Leder und Pelz bei den einzelnen Arbeitsschritten eingesetzt und die bisher, neben einer grossen Zahl anderer Chemieunternehmen, von den Parteien angeboten werden. <ind> Die Aktivitäten der beteiligten Unternehmen im DCLP-Geschäft ergänzen sich weitgehend.

Überschneidungen treten in nur drei von elf Produktgruppen der einzelnen Arbeitsschritte auf, wie die folgende Übersicht deutlich macht: <ind> DCLP-Aktivitäten der beteiligten Unternehmen <ind> <ind> Arbeitsphase-schritt <ind> <ind> VEBA <ind> Ciba-Geigy <ind> <ind> Röhm <ind> Stockhausen <ind> Wasserwerkstatt: <ind> 1. Weiche <ind> X <ind> 2. Äscher <ind> X <ind> 3. Entkälkung <ind> X <ind> 4. Beize <ind> X <ind> 5. Pickel <ind> X <ind> 6. Gerbung <ind> Naßzurichtung <ind> 7. Nachgerbung <ind> <ind> <ind> X <ind> 8. Fettung <ind> X <ind> X <ind> X <ind> 9. Färbung <ind> X <ind> <ind> X <ind> 10 sonst.

Hilfsmittel<ind> <ind> <ind> X <ind> Zurichtung <ind> 11. Zurichten <ind> X <ind> <ind> X 13.<ind> Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob Systemangebote dieser Produkte oder die Chemikalien, Hilfsmittel und Farbstoffe des jeweiligen Arbeitsschrittes einen eigenen relevanten Produktmarkt bilden oder ob jedes einzelne Erzeugnis dieser Produktgruppen einen eigenen Markt bildet. Auch im Falle der engsten Produktmarktabgrenzung gehen keine erheblichen wettbewerblichen Auswirkungen im Gebiet des EWR von dem Zusammenschluß aus. <ind> b) Relevanter geographischer Markt 14.<ind> Die DCLP-Erzeugnisse werden von den weltweit tätigen Parteien nach deren Angaben auf einem Weltmarkt vertrieben.

Andererseits haben sich geographische Schwerpunkte der Ledererzeugung herausgebildet, die zu entsprechender DCLP-Produktion in der jeweiligen Region geführt haben. So ist diese Ledererzeugungz.B. in Europa auf Italien konzentriert. DCLP-Erzeugnisse sind zwar grundsätzlich transportkostengünstig zu handhabende Welthandelsgüter. Ihre oft schwierige, gefährliche und umweltbelastende Anwendung trägt dagegen zu verbrauchsnahen Produktions- und Servicestandorten bei. 15.<ind> Eine genaue geographische Marktabgrenzung ist in diesem Fall aber nicht erforderlich, weil auch bei der engsten Abgrenzung vom vorliegenden Zusammenschluß keine wesentlichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse im EWR ausgehen werden. <ind> c) Wettbewerbliche Beurteilung 16.<ind> Die Tätigkeitsgebiete der Parteien überschneiden sich in der Naßzurichtung und in der Zurichtung auf dem italienischen Markt.

Dabei liegen die Marktanteile des GU in der Naßzurichtung auf den einzelnen Produktmärkten bei etwa 10 %. 17.<ind> Mit den Wettbewerbern BASF und Bayer sind dort Unternehmen der Grosschemie mit Marktanteilen gleicher Grössenordnung vertreten. Weitere wesentliche Wettbewerber erreichen Marktanteile um 5 % (Biochimica Prodotti S.p.A., Clariant S.p.A., Re.Pi.Co und Henkel). Die weiteren Lieferungen verteilen sich auf eine Vielzahl von Anbietern und auf Importe. 18.<ind> In der Zurichtung haben die beteiligten Unternehmen im EWR wie in Italien einen Anteil von etwa 1-2 % (Röhm) und < 1 % (Ciba-Geigy).

Marktführer sind ICI/Zeneca, Bayer und BASF mit Marktanteilen um jeweils 20 %. Auch bezogen auf den italienischen Markt, der der einzige bedeutende nationale Markt im EWR ist, sind daher keine wesentlichen Auswirkungen durch den Zusammenschluß zu erwarten. 19.<ind> Soweit die beteiligten Unternehmen auf den vorgelagerten Märkten der DCLP-Produkte tätig sind handelt es sich dabei um chemische Massenprodukte (commodities) bei denen jeder Marktanteil der Parteien weit unter 25 % liegt. Ausschließungseffekte oder erhebliche horizontale Marktanteilsadditionen durch den Zusammenschluß werden daher nicht eintreten.

20.<ind> Im Hinblick auf die dargestellten Marktstellungen der Parteien innerhalb einer weitgehend polypolistischen Markstruktur sind von diesem Zusammenschluß allenfalls wettbewerblich unbedeutende Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft zu erwarten. <ind> VI. Nebenabreden 21.<ind> Die beteiligten Unternehmen haben untereinander ein Wettbewerbsverbot gegenüber dem GU bezueglich ihres vollständig übertragenen DCLP-Geschäfts vereinbart. Insoweit ist diese Regelung Ausdruck des endgültigen Rückzugs der Parteien vom Markt des Gemeinschaftsunternehmens und kann daher als Bestandteil des Zusammenschlusses gewertet werden.

22.<ind> Dies gilt nicht für die beabsichtigte Verpflichtung, den Wettbewerb Dritter weder direkt noch indirekt zu unterstützen (JV-Vertrag Abschnitt E2.), soweit diese darüber hinausgeht ein entsprechendes Konkurrenzunternehmen zu betreiben, sich an einem solchen unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen, für ein solches tätig zu sein oder es in anderer Weise durch Rat oder Tat zu unterstützen (§ 20 KG-Vertrag). Eine weitergehende Beschränkung des Marktverhaltens der Parteien ist auch nicht für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich. <ind> VII. Ergebnis 24.<ind> Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß das Zusammenschlußvorhaben keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. <ind> Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit der Funktionsfähigkeit des EWR- Abkommens zu erklären.

Diese Entscheidung beruht auf Art. 6 (1) (b) der Fusionsverordnung. Für die Kommission

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