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Verordnung (EG) Nr. 437/95 der Kommission vom 28. Februar 1995 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung einer Sondererstattung bei der Ausfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen nach bestimmten Drittländern

CELEX
31995R0437
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1995-02-28
In force since
1995-03-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 437/95 der Kommission vom 28. Februar 1995 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung einer Sondererstattung bei der Ausfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen nach bestimmten Drittländern Amtsblatt Nr. L 045 vom 01/03/1995 S. 0030 - 0031 VERORDNUNG (EG) Nr. 437/95 DER KOMMISSION vom 28. Februar 1995 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung einer Sondererstattung bei der Ausfuhr von Gefluegelfleischerzeugnissen nach bestimmten Drittländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 15, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2779/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Gefluegelfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Rußland, Aserbeidschan, Armenien, Georgien, Tadschikistan, Usbekistan, Albanien, Angola und dem Iran sollte der Ankauf bestimmter Mengen von Gefluegelfleischerzeugnissen in der Gemeinschaft erleichtert, d. h. für die Bestimmungsländer - sofern besondere Bedingungen eingehalten werden - die Gewährung einer Sondererstattung vorgesehen werden.

Zu Kontrollzwecken ist die Vorausfestsetzung der Erstattung festzuschreiben und abweichend von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3652/81 der Kommission vom 18. Dezember 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Erstattung auf dem Sektor Gefluegelfleisch und Eier (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1617/94 (4), die Sicherheit zu erhöhen. Um Spekulationen vorzubeugen, müssen besondere Bedingungen festgelegt werden, unter denen diese Regelung in Anspruch genommen werden kann. Um die Abwicklung der Ausfuhren zu beschleunigen, ist eine Frist für die Einreichung von Vorausfestsetzungsanträgen vorzusehen.

Es ist angebracht, aus Ersparnisgründen die Möglichkeit vorzusehen, die Erteilung von Vorausfestsetzungsbescheinigungen bei Überschreitung einer Gesamtmenge von 40 000 Tonnen zu beenden, sowie Einzelheiten der Einreichung der Vorausfestsetzungsanträge und der Erteilung der Bescheinigungen festzulegen. Im Interesse der Beteiligten ist die Möglichkeit vorzusehen, den Vorausfestsetzungsantrag nach Festsetzung des Kürzungskoeffizienten zurückziehen zu können. Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 (1) Für Erzeugnisse, die unter die Erstattungs-Nomenklatur-Codes 0207 21 10 900 und 0207 21 90 190 fallen, wird eine Sondererstattung gewährt, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind: a) Die Erzeugnisse werden vor dem 1. Juli 1995 für den Verbrauch in Rußland, Aserbeidschan, Armenien, Georgien, Tadschikistan, Usbekistan, Albanien, Angola oder im Iran ausgeführt; b) die Ausführer beantragen die Vorausfestsetzung der Erstattung, und abweichend von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3652/81 ist für die Vorausfestsetzungsbescheinigungen der Erstattungen eine Sicherheit von 30 ECU je 100 kg zu stellen; c) die Antragsteller müssen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenüber nachweisen, daß sie im Jahr 1994 mindestens 500 Tonnen (Produktgewicht) von unter die Verordnung (EWG) Nr.

2777/75 fallenden Erzeugnissen ausgeführt haben; d) Anträge sind für mindestens 20 Tonnen und für höchstens 10 000 Tonnen zu stellen; e) Feld 20 des Antrags auf Erteilung der Bescheinigung sowie der Vorausfestsetzungsbescheinigung enthält eine der folgenden Angaben: - "Rußland, Aserbeidschan, Armenien, Georgien, Tadschikistan, Usbekistan, Albanien, Angola, Iran"; f) die Bescheinigung verpflichtet zur Ausfuhr nach einem der unter Buchstabe a) genannten Länder; g) Feld 22 der Vorausfestsetzungsbescheinigung enthält eine der folgenden Angaben: - "Sondererstattung Rußland, Aserbeidschan, Armenien, Georgien, Tadschikistan, Usbekistan, Albanien, Angola, Iran gemäß der Verordnung (EG) Nr.

437/95", - " . . .". (2) Bei den unter Buchstaben a), b) und f) des Absatzes 1 genannten Bedingungen handelt es sich um Hauptpflichten gemäß Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (5). Artikel 2 (1) Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Anträge auf Erteilung der Bescheinigung sind am Montag und Dienstag jeder Woche bei den zuständigen Behörden einzureichen. (2) Abweichend von Artikel 5 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3652/81 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission am Mittwoch jeder Woche die Aufstellung der Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Erstattungen mit, die an den beiden in Absatz 1 genannten Tagen beantragt wurden, wobei die Nummer dieser Verordnung anzugeben ist.

Artikel 3 Wenn die Gesamtmenge, für welche Vorausfestsetzungsbescheinigungen beantragt wurden, 40 000 Tonnen erreicht, kann die Kommission die zur Einhaltung der vorgegebenen Menge erforderlichen Maßnahmen treffen und insbesondere - entscheiden, daß die Ausstellung von Bescheinigungen eingestellt wird, - die ab einem bestimmten Zeitpunkt gestellten Anträge für unzulässig erklären, - für die Mengen, für welche ab einem bestimmten Zeitpunkt Anträge auf Bescheinigungen gestellt wurden, einen einheitlichen Prozentsatz für die Genehmigung festlegen. Liegt dieser Prozentsatz unter 50 %, so kann die Kommission entscheiden, den Anträgen nicht stattzugeben.

In diesem Fall werden die Sicherheiten freigegeben. Artikel 4 Macht die Kommission von der in Artikel 3 dritter Gedankenstrich erster Satz genannten Möglichkeit Gebrauch, so kann der Ausführer seinen Antrag auf Erteilung der Bescheinigung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Veröffentlichung des Einheitlichen Prozentsatzes für die Genehmigung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zurückziehen, sofern die Anwendung dieses Satzes zur Festsetzung einer Menge von weniger als 20 Tonnen führen würde. Die betreffende Sicherheit wird sofort freigegeben. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am 1.

März 1995 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Februar 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77. (2) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 90. (3) ABl. Nr. L 364 vom 19. 12. 1981, S. 19. (4) ABl. Nr. L 170 vom 4. 7. 1994, S. 12. (5) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

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