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Verordnung (EG) Nr. 811/95 der Kommission vom 11. April 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates über Sondermaßnahmen für den 1995 vorgenommenen Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland

CELEX
31995R0811
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1995-04-11
In force since
1995-04-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 811/95 der Kommission vom 11. April 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates über Sondermaßnahmen für den 1995 vorgenommenen Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland Amtsblatt Nr. L 082 vom 12/04/1995 S. 0005 - 0006 VERORDNUNG (EG) Nr. 811/95 DER KOMMISSION vom 11. April 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates über Sondermaßnahmen für den 1995 vorgenommenen Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Verordnung (EWG) Nr.

3438/92 des Rates vom 23. November 1992 über Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 456/95 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (4), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 13 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 wurde für 1992, 1993, 1994 und 1995 mit Lastwagen, Schiffen oder Kühlwaggons aus Griechenland in die anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Italien, Spanien und Portugal verbrachte Lieferungen von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland eine besondere Entschädigung eingeführt.

Die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 wurden für die Lieferungen von 1992, 1993 und 1994 bereits festgelegt. Es sind jetzt die 1995 in Frage kommenden Spediteure und Lieferungen, für welche diese Entschädigung gewährt werden kann, sowie die Mindestangaben zu bestimmen, die in dem Antrag auf ihre Gewährung enthalten sein müssen. Es kann davon ausgegangen werden, daß für alle Transportmittel und alle Bestimmungen in gleicher Weise höhere Beförderungskosten anfallen, da das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien nicht mehr durchquert werden kann. Es ist erforderlich, die Anträge auf Gewährung der besonderen befristeten Entschädigung zu kontrollieren.

Außerdem müssen Mißbräuche geahndet werden. Ferner ist festzulegen, welche Informationen die in Griechenland zuständige Behörde der Kommission zu übermitteln hat und in welcher Frist diese Mitteilung zu erfolgen hat. Die vorliegende Verordnung muß zum 1. Januar 1995 wirksam werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 genannte besondere befristete Entschädigung wird gewährt: a) Spediteuren, d. h. natürlichen und juristischen Personen, welche die Kosten der betreffenden Lieferungen tatsächlich übernommen haben; b) für Lieferungen, die 1995 das Hoheitsgebiet Griechenlands verlassen haben; c) für tatsächlich auch Griechenland in einen anderen Mitgliedstaat außer Italien, Spanien und Portugal verbrachte Mengen.

Artikel 2 (1) Die vorgenannte Entschädigung ist bei der in Griechenland zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach dem betreffenden Versand zu beantragen. Dieser Antrag ist jedoch spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung für die vor diesem Zeitpunkt erfolgten Lieferungen zu stellen. (2) Der betreffende Antrag enthält mindestens folgende Angaben: a) Name, gegebenenfalls Firmenbezeichnung, und Anschrift des Antragstellers; b) Gesamtmengen der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 und Artikel 1 der vorliegenden Verordnung, ausgedrückt in Nettogewicht und aufgegliedert nach Erzeugnissen und Lieferungen; c) Je Lieferung - Gesamtmenge, ausgedrückt in Nettogewicht, nach Erzeugnissen aufgeschlüsselt, - Bestimmungsmitgliedstaat, - verwendetes Transportmittel, - auf den Namen des Antragstellers ausgestellte und bezahlte Transportrechnung oder eine Kopie des Frachtbriefs, wenn diesem die Person zu entnehmen ist, welche die betreffende Lieferung finanziert hat, - Kopie des von den griechischen Behörden ausgestellten und vom Bestimmungsmitgliedstaat abgezeichneten Kontrollexemplars T 5, - Erklärung des Antragstellers, aus der hervorgeht, daß es sich bei der betreffenden Lieferung um Erzeugnisse mit Ursprung in Griechenland handelt.

(3) Die in Griechenland zuständige Behörde beschließt über die Zulässigkeit der Anträge. Artikel 3 (1) Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 genannte besondere befristete Entschädigung beläuft sich im Fall der 1995 vorgenommenen Lieferungen auf 4,830 ECU/100 kg netto. (2) Die besondere befristete Entschädigung ist in griechische Drachmen mit dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs umzurechnen, der am Tag der Erteilung des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) fünfter Gedankenstrich genannten Kontrollexemplars T 5 gilt. Liegt der genannte Tag im Januar 1995, so beläuft sich der Absatz 1 genannte Betrag auf 4 ECU.

(3) Die Zahlung der besonderen befristeten Entschädigung erfolgt spätestens zwei Monate nach ihrer Beantragung, sofern diese für zulässig befunden wurde. Artikel 4 Die in Griechenland zuständigen Behörden kontrollieren die Gewährung der besonderen befristeten Entschädigung. Artikel 5 (1) Bei unrechtmäßiger Zahlung einer besonderen befristeten Entschädigung werden die entsprechenden Beträge von den in Griechenland zuständigen Behörden wieder eingezogen, wobei zusätzlich Zinsen ab dem Tag der Zahlung bis zum Tag der tatsächlichen Wiedereinziehung anzurechnen sind. Im Betrugsfall wird eine Geldstrafe in Höhe der zu Unrecht gezahlten Beträge verhängt.

Bei der Berechnung der Zinsen ist der nach griechischem Recht für ähnliche Wiedereinziehungen übliche Zinssatz zugrunde zu legen. (2) Die wieder eingezogene besondere befristete Entschädigung und gegebenenfalls die Zinsen sowie die Geldstrafe werden den Zahlstellen gutgeschrieben und von den Ausgaben abgezogen, die die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Artikel 6 Die in Griechenland zuständige Behörde teilt der Kommission spätestens am 31. August 1995 die gesamten Erzeugnismengen mit, die Gegenstand der gemäß dieser Verordnung zulässigen Anträge sind, unterteilt nach Erzeugnissen, Transportmitteln und Bestimmungsmitgliedstaaten.

Artikel 7 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1995. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. April 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 350 vom 1. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 47 vom 2. 3. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1.

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