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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 813/95 der Kommission vom 11. April 1995 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft

CELEX
31995R0813
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1995-04-11
In force since
1995-04-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 813/95 der Kommission vom 11. April 1995 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 082 vom 12/04/1995 S. 0009 - 0012 VERORDNUNG (EG) Nr. 813/95 DER KOMMISSION vom 11. April 1995 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

424/95 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mehrere Mitgliedstaaten haben durch die Anwendung der Interventionsmaßnahmen auf dem Sektor Rindfleisch Vorräte entstehen lassen. Zur Verhinderung einer zu langen Lagerung dieser Bestände sollte ein Teil davon durch Ausschreibung verkauft werden. Dieser Verkauf ist gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1759/93 (4), (EWG) Nr. 3002/92 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1938/93 (6), und (EWG) Nr. 2182/77 (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.

1759/93, vorbehaltlich mehrerer Ausnahmen bezüglich der Verwendung der betreffenden Erzeugnisse durchzuführen. Zur Gewährleistung einer regelmäßigen und einheitlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens müssen über die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 zusätzliche Maßnahmen getroffen und so schnell wie möglich durchgeführt werden. Es sollten von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 abweichende Bestimmungen vorgesehen werden, die den verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten Rechnung tragen, die die Anwendung dieses Buchstabens in den betreffenden Mitgliedstaaten aufwerfen würde.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Im Rahmen einer Ausschreibung werden verkauft: - rund 13 Tonnen vor dem 1. November 1993 gekauftes Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der irischen Interventionsstelle, - rund 59 Tonnen vor dem 1. September 1993 gekauftes Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der dänischen Interventionsstelle, - rund 1 167 Tonnen vor dem 1. Februar 1993 gekauftes Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der italienischen Interventionsstelle, - rund 340 Tonnen vor dem 1.

Januar 1992 gekauftes Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs. Genauere Mengenangaben sind in Anhang I enthalten. (2) Vorbehaltlich dieser Verordnung werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, insbesondere den Artikeln 6 bis 12, sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2182/77 und (EWG) Nr. 3002/92 verkauft. Artikel 2 (1) Die Angebote sind in Ecu auszustellen. Die Angebotsfrist läuft am 19. April 1995 um 12.00 Uhr ab. Die betreffenden Interventionsstellen machen die Ausschreibung bekannt unter Angabe a) der zum Verkauf angebotenen Menge Rindfleisch und b) der Angebotsfrist und des Angebotsorts.

(2) Von jedem der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse verkaufen die betreffenden Interventionsstellen zuerst das am längsten gelagerte Fleisch. (3) Abweichend von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 gelten die Bestimmungen und die Anhänge der vorliegenden Verordnung als allgemeine Ausschreibungsbekanntmachung. (4) Auskünfte über die verfügbaren Mengen und die Lagerorte sind auf Anfrage bei den in Anhang II der vorliegenden Verordnung angeführten Anschriften erhältlich. Ferner hängen die Interventionsstellen an ihrem Sitz die Bekanntmachungen gemäß Absatz 1 aus. Sie können außerdem zusätzliche Veröffentlichungen vornehmen.

(5) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 sind die Angebote der zuständigen Interventionsstelle in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, auf dem die betreffende Verordnung angegeben ist. Der verschlossene Umschlag darf von der zuständigen Interventionsstelle erst nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Angebotsfrist geöffnet werden. (6) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 entfällt in den Angeboten die Angabe des oder der Kühlhäuser, in denen das Erzeugnis gelagert ist. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben zu den eingereichten Angeboten spätestens einen Tag nach Ablauf der Angebotsfrist.

(2) Nach Prüfung der eingegangenen Angebote wird für jedes Erzeugnis ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, oder es wird dem Verkauf nicht stattgegeben. Artikel 4 (1) Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 a) sind Kaufangebote nur gültig, wenn sie von einer natürlichen oder juristischen Person vorgelegt werden, die während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten mit der Verarbeitung von Erzeugnissen, die Rindfleisch enthalten, beschäftigt war und in einem öffentlichen Register eines Mitgliedstaats eingetragen ist; b) müssen Kaufangebote von folgenden Unterlagen begleitet sein: - einer schriftlichen Verpflichtung des Antragstellers, daß er das Fleisch innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

2182/77 genannten Frist zu Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 verarbeitet, - den genauen Angaben des oder der Betriebe, in denen das erworbene Fleisch verarbeitet wird. (2) Die in Absatz 1 genannten Antragsteller können einen Bevollmächtigten beauftragen, die von ihnen zu kaufende Ware zu übernehmen. In diesem Fall muß der Bevollmächtigte die Kaufangebote des von ihm vertretenen Antragstellers vorlegen. (3) Die Käufer und die im vorstehenden Absatz aufgeführten Bevollmächtigten führen eine auf dem laufenden gehaltene Buchhaltung, aus der die Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse hervorgeht, insbesondere zu dem Nachweis, daß die gekauften Mengen den verarbeiteten Mengen entsprechen.

Artikel 5 (1) Der Betrag der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 vorgesehenen Sicherheit beläuft sich auf 12 ECU/100 kg. (2) Der Betrag der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 vorgesehenen Sicherheit beläuft sich auf - 300 ECU/100 kg für das in Anhang I Absatz a) genannte entbeinte Fleisch; - 170 ECU/100 kg für das in Anhang I Absatz b) genannte entbeinte Fleisch. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 45 vom 1. 3. 1995, S. 2. (3) ABl. Nr. L 251 vom 5. 10. 1979, S. 12. (4) ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 59. (5) ABl. Nr. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 17. (6) ABl. Nr. L 176 vom 20. 7. 1993, S. 12. (7) ABl. Nr. L 251 vom 1. 10. 1977, S. 60. ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ É - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I - LIITE I - BILAGA I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II - LIITE II - BILAGA II Direcciones de los organismos de intervención - Interventionsorganernes adresser - Anschriften der Interventionsstellen - Äéåõèýíóåéò ôùí ïñãáíéóìþí ðáñåìâÜóåùò - Addresses of the intervention agencies - Adresses des organismes d'intervention - Indirizzi degli organismi d'intervento - Adressen van de interventiebureaus - Endereços dos organismos de intervenção - Interventioelinten osoitteet - Interventionsorganens adresser >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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