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Verordnung (EG) Nr. 985/95 der Kommission vom 2. Mai 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Einfuhr von 150 000 Tonnen Qualitätsweichweizen und 150 000 Tonnen Qualitätshartweizen

CELEX
31995R0985
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1995-05-02
In force since
1995-05-06
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 985/95 der Kommission vom 2. Mai 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Einfuhr von 150 000 Tonnen Qualitätsweichweizen und 150 000 Tonnen Qualitätshartweizen Amtsblatt Nr. L 100 vom 03/05/1995 S. 0001 - 0003 VERORDNUNG (EG) Nr. 985/95 DER KOMMISSION vom 2. Mai 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Einfuhr von 150 000 Tonnen Qualitätsweichweizen und 150 000 Tonnen Qualitätshartweizen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Gefluegelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (1), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 1854/94 der Kommission vom 27. Juli 1994 mit detaillierten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates in bezug auf die Einfuhrlizenzen für Qualitätsweizen (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2547/94 (3), regelt die Einfuhr im Rahmen des durch die letztgenannte Verordnung eröffneten Zollkontingents.

Angesichts der Lage auf dem Weizenmarkt der Gemeinschaft sollte die Beantragung von Lizenzen für die Einfuhr im Rahmen des betreffenden Kontingents befristet werden. Zu diesem Zweck sind die für den einzuführenden Hart- und Weichweizen geltenden Standardqualitäten und die Bestimmungen bezüglich der Kontrolle der eingeführten Erzeugnisse festzulegen. Um Spekulation abzuwenden, sollte die Annulierung von Einfuhrlizenzen untersagt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 (1) Lizenzen für die Einfuhr von hochwertigem Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 und hochwertigem Weichweizen des KN-Codes 1001 90 99 gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 774/94 können ab dem dreißigsten Tag nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beantragt werden. Die Antragsfrist endet mit dem dritten Tag nach ihrer Eröffnung. Sollte die Gesamtmenge, die bis zum Ablauf der im vorstehenden Unterabsatz bezeichneten Frist beantragt wird, bei einem Erzeugnis kleiner als die in Absatz 2 angegebene Menge sein, wird eine zweite Änderungsfrist eröffnet, und zwar zum siebten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die im vorstehenden Unterabsatz genannte Frist abläuft.

Diese zweite Frist läuft mit dem dritten Tag nach ihrer Eröffnung ab. (2) Gemäß der vorliegenden Verordnung dürfen insgesamt höchstens 150 000 Tonnen Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 bzw. 150 000 Tonnen Weichweizen des KN-Codes 1001 90 99 eingeführt werden. Der einzuführende Weizen muß mindestens den im Anhang angegebenen Kriterien entsprechen. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 1854/94 findet Anwendung. Artikel 2 (1) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1854/94 wird die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich derselben Verordnung genannte Einfuhrsicherheit gegen Vorlage des Nachweises freigegeben, daß die Einfuhr unter den vorgeschriebenen quantitativen und qualitativen Bedingungen erfolgt ist.

Das einzuführende Erzeugnis wird zu diesem Zweck von der zuständigen Stelle des Einfuhrmitgliedstaats kontrolliert. (2) Der in Absatz 1 genannte Nachweis ist von der mit der Kontrolle im Einfuhrmitgliedstaat beauftragten Stelle zu erbringen. (3) Die Zolldienststelle im Einfuhrmitgliedstaat zieht von sich aus bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr repräsentative Proben und verwahrt diese im Namen der Kommission. (4) Die Kontroll- und die Probenahmekosten gehen zu Lasten des Inhabers der jeweiligen Einfuhrlizenz. (5) Im Zusammenhang mit der in Absatz 1 genannten Kontrolle ist die Qualität des Hart- bzw.

Weichweizens mit den in der Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 der Kommission (4) beschriebenen Bezugsmethoden nachzuweisen. Artikel 3 Abweichend von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1854/94 darf ein Bieter keinen Lizenzantrag zurückziehen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. Mai 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 91 vom 8. 4. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 192 vom 28. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. Nr. L 270 vom 21. 10. 1994, S. 7. (4) ABl. Nr. L 178 vom 5. 7. 1984, S. 22. ANHANG Qualitätskriterien, denen der Weizen entsprechen muß, der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 774/94 eröffneten Zollkontingents eingeführt wird >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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