Verordnung (EG) Nr. 1035/95 der Kommission vom 8. Mai 1995 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen Amtsblatt Nr. L 105 vom 09/05/1995 S. 0026 - 0030 VERORDNUNG (EG) Nr. 1035/95 DER KOMMISSION vom 8. Mai 1995 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
424/95 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mehrere Mitgliedstaaten haben durch die Anwendung der Interventionsmaßnahmen auf dem Sektor Rindfleisch Vorräte entstehen lassen. Zur Verhinderung einer zu langen Lagerung dieser Bestände sollte ein Teil davon durch Ausschreibung verkauft werden. Dieser Verkauf ist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1759/93 (4), vorbehaltlich bestimmter notwendiger Ausnahmen durchzuführen. Zur Gewährleistung einer regelmäßigen und einheitlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens müssen über die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2173/79 zusätzliche Maßnahmen getroffen und so schnell wie möglich durchgeführt werden. Es sollten von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 abweichende Bestimmungen vorgesehen werden, die den verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten Rechnung tragen, die die Anwendung dieses Buchstabens in den betreffenden Mitgliedstaaten aufwerfen würde. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Im Rahmen einer Ausschreibung werden verkauft: - rund 2 Tonnen nach dem 1.
Januar 1992 gekauftes Rindfleisch mit Knochen aus Beständen der dänischen Interventionsstelle, - rund 2 000 Tonnen nach dem 1. Januar 1992 gekauftes Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der irischen Interventionsstelle, - rund 969 Tonnen nach dem 1. Januar 1992 gekauftes Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der italienischen Interventionsstelle, - rund 2 000 Tonnen nach dem 1. Januar 1992 gekauftes Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs, - rund 61 Tonnen nach dem 1. Januar 1992 gekauftes Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der dänischen Interventionsstelle.
Genauere Mengenangaben sind in Anhang I enthalten. (2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, insbesondere den Artikeln 6 bis 12, und gemäß dieser Verordnung verkauft. Artikel 2 (1) Die Angebote sind in Ecu auszustellen. Die Angebotsfrist läuft am 17. Mai 1995 um 12.00 Uhr ab. Die betreffenden Interventionsstellen machen die Ausschreibung bekannt unter Angabe a) der zum Verkauf angebotenen Menge Rindfleisch und b) der Angebotsfrist und des Angebotsorts. (2) Die betreffenden Interventionsstellen verkaufen zuerst das am längsten gelagerte Fleisch.
(3) Abweichend von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 gelten die Bestimmungen und die Anhänge der vorliegenden Verordnung als allgemeine Ausschreibungsbekanntmachung. (4) Auskünfte über die verfügbaren Mengen und die Lagerorte sind auf Anfrage bei den in Anhang II der vorliegenden Verordnung angeführten Anschriften erhältlich. Ferner hängen die Interventionsstellen an ihrem Sitz die Bekanntmachungen gemäß Absatz 1 aus. Sie können außerdem zusätzliche Veröffentlichungen vornehmen. (5) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 sind die Angebote der zuständigen Interventionsstelle in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, auf dem die betreffende Verordnung angegeben ist.
Der verschlossene Umschlag darf von der zuständigen Interventionsstelle erst nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Angebotsfrist geöffnet werden. (6) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 entfällt in den Angeboten die Angabe des oder der Kühlhäuser, in denen das Erzeugnis gelagert ist. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben zu den eingereichten Angeboten spätestens einen Tag nach Ablauf der Angebotsfrist. (2) Nach Prüfung der eingegangenen Angebote wird für jedes Erzeugnis ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, oder es wird dem Verkauf nicht stattgegeben.
Artikel 4 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 beläuft sich die zu stellende Sicherheit auf 120 ECU/t. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Mai 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 45 vom 1. 3. 1995, S. 2. (3) ABl. Nr. L 251 vom 5. 10. 1979, S. 12. (4) ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S.
59. ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ É - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I - LIITE I - BILAGA I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II - LIITE II - BILAGA II Direcciones de los organismos de intervención - Interventionsorganernes adresser - Anschriften der Interventionsstellen - Äéåõèýíóåéò ôùí ïñãáíéóìþí ðáñåìâÜóåùò - Addresses of the intervention agencies - Adresses des organismes d'intervention - Indirizzi degli organismi d'intervento - Adressen van de interventiebureaus - Endereços dos organismos de intervenção - Interventioelinten osoitteet - Interventionsorganens adresser >PLATZ FÜR EINE TABELLE>