Verordnung (EG) Nr. 1095/95 der Kommission vom 15. Mai 1995 zur Ausschreibung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von über zwölf Monate alten Schafen in Irland Amtsblatt Nr. L 109 vom 16/05/1995 S. 0033 - 0034 VERORDNUNG (EG) Nr. 1095/95 DER KOMMISSION vom 15. Mai 1995 zur Ausschreibung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von über zwölf Monate alten Schafen in Irland DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3533/93 (4), regelt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3447/90 der Kommission vom 28. November 1990 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 879/95 (6), legt insbesondere die Mindestmengen fest, für die Angebote eingereicht werden können. Die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 kann die Eröffnung von Ausschreibungen zur Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung zur Folge haben. Es empfiehlt sich, dieses Verfahren einzuleiten. Der genannte Artikel sieht die Anwendung dieser Maßnahme unter Berücksichtigung der Lage vor, die in dem jeweiligen Notierungsgebiet besteht.
Die Ausschreibung sollte jedoch auf Irland beschränkt werden, da sich auf dem dortigen Markt besonders große Schwierigkeiten ergeben mit einem Erzeugnis, das den Schlachtkörpern von über zwölf Monate alten Lämmern entspricht. Zu diesem Zweck ist von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 abzuweichen. Der Verwaltungsausschuß für Schafe und Ziegen hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Irland wird die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von über zwölf Monate alten Jungschafen (hoggets) ausgeschrieben.
Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3447/90 können die Angebote bei der zuständigen Interventionsstelle eingereicht werden. Artikel 2 Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) sowie Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 gilt folgendes: - Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur gewährt für Schlachtkörper von über zwölf Monate alten Jungschafen (hoggets) und Teilstücke davon von gesunder und handelsüblicher Qualität, die erzeugt werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Punkt A Buchstaben a) bis e) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (7) und die von Tieren stammen, die vor der Einlagerung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.
3446/90 mindestens zwei Monate in der Gemeinschaft gehalten und frühestens zehn Tage vor dieser Einlagerung geschlachtet wurden. - Die Erklärung und Verpflichtung gemäß Artikel 3 der vorstehenden Verordnung betreffen die im vorstehenden Absatz genannten Erzeugnisse. Artikel 3 Die Angebote müssen spätestens am 17. Mai 1995 um 14.00 Uhr bei der zuständigen Interventionsstelle vorliegen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Mai 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (3) ABl. Nr. L 333 vom 30. 11. 1990, S. 39. (4) ABl. Nr. L 321 vom 23. 12. 1993, S. 9. (5) ABl. Nr. L 333 vom 30. 11. 1990, S. 46. (6) ABl. Nr. L 91 vom 22. 4. 1995, S. 2. (7) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.