Verordnung (EG) Nr. 1161/95 des Rates vom 22. Mai 1995 zur Änderung der Anzahl der zusätzlichen Referenzzeiträume im Zusammenhang mit der agromonetären Regelung Amtsblatt Nr. L 117 vom 24/05/1995 S. 0001 - 0001 VERORDNUNG (EG) Nr. 1161/95 DES RATES vom 22. Mai 1995 zur Änderung der Anzahl der zusätzlichen Referenzzeiträume im Zusammenhang mit der agromonetären Regelung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, auf Vorschlag der Kommission, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 wird für den Fall, daß eine voraussichtliche Änderung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für eine Währung zu einer spürbaren Verringerung führt, diese Änderung für die betreffende Währung für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt, während dessen sich die Währungsentwicklung bestätigen muß, damit die Änderung erfolgen kann. Die derzeitige Währungsentwicklung hat zu einer Situation geführt, in der die vorgenannten Bedingungen insbesondere für den belgischen und den luxemburgischen Franc erfuellt sind. Ein ähnliches Problem kann sich in nächster Zukunft für andere Währungen der Gemeinschaft stellen.
Die Entwicklung erscheint jedoch nicht als gesichert. Unter diesen Umständen dürfte es angezeigt sein, ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der haushaltspolitischen Auswirkungen die Anzahl der Referenzzeiträume, die die Wartezeit ausmachen, für die genannten Währungen zu erhöhen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Führt die Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 vor dem 26. Mai 1995 zu einer Verringerung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für eine Währung, so wird die Änderung des betreffenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für den nächstfolgenden Referenzzeitraum ausgesetzt.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 1995. Im Namen des Rates Der Präsident A. MADELIN (1) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1).