Verordnung (EG) Nr. 1317/95 der Kommission vom 9. Juni 1995 zur Anpassung der im Sektor Malz im voraus festgesetzten Erstattungen Amtsblatt Nr. L 127 vom 10/06/1995 S. 0004 - 0004 VERORDNUNG (EG) Nr. 1317/95 DER KOMMISSION vom 9. Juni 1995 zur Anpassung der im Sektor Malz im voraus festgesetzten Erstattungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2577/94 der Kommission vom 24. Oktober 1994 über Sondermaßnahmen bezüglich der zwischen dem 1. August und 31. Dezember 1994 für die Ausfuhr von Malz erteilten Lizenzen (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 822/95 (3), unterliegen die vom 1. Juli bis 30. September 1995 geltenden Zweitlizenzen den bei der Erteilung der Erstlizenzen anwendbaren Bestimmungen. Die Anpassung der im voraus festgesetzten Erstattungen wurde zu diesem Zeitpunkt berechnet gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Verordnung (EG) Nr.
3290/94. Mit der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 wurde der Schwellenpreis zum 1. Juli 1995 aufgehoben. Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Sektor Getreide und Reis (5) regelt die Berechnung der ab 1. Juli 1995 vorzunehmenden Anpassung. Nach dieser Neuregelung sollten auch die Zweitlizenzen, da diese Berechnung für die Beteiligten etwas günstiger ausfällt, angepaßt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2577/94 wird die in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannte Anpassung gemäß den Absätzen 2 und 3 von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 berechnet. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. Juni 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S.
105. (2) ABl. Nr. L 273 vom 25. 10. 1994, S. 2. (3) ABl. Nr. L 83 vom 13. 4. 1995, S. 7. (4) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. (5) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.