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Verordnung (EG) Nr. 1406/95 der Kommission vom 22. Juni 1995 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 906/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Kefalotyri und Kasseri

CELEX
31995R1406
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1995-06-22
In force since
1995-06-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1406/95 der Kommission vom 22. Juni 1995 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 906/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Kefalotyri und Kasseri Amtsblatt Nr. L 140 vom 23/06/1995 S. 0008 - 0008 VERORDNUNG (EG) Nr. 1406/95 DER KOMMISSION vom 22. Juni 1995 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 906/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Kefalotyri und Kasseri DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands, und Schwedens, sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 906/95 der Kommission (3) bestimmt die Höhe der für private Lagerhaltung von Kefalotyri und Kasseri zu gewährenden Beihilfe. In dem Verordnungsentwurf, der dem Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse am 30.

März 1995 vorgelegt wurde, waren als Finanzierungskosten 1,14 ECU berücksichtigt. In den in allen Sprachen veröffentlichten Verordnungen waren jedoch irrtümlicherweise 1,41 ECU ausgewiesen. Dieser Fehler ist zu berichtigen. Da die betreffende Verordnung lediglich die griechischen Marktbeteiligten betrifft und die griechischen Behörden ihnen die richtigen Angaben mitgeteilt haben, kann diese Berichtigung rückwirkend vorgenommen werden. Es ist überdies Absatz 2 des genannten Artikels zu berichtigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 906/95 wird wie folgt berichtigt:

1. In Absatz 1 Buchstabe c) wird der Betrag von "1,41 ECU" durch den Betrag von "1,14 ECU" ersetzt. 2. Die Änderung von Absatz 2 betrifft lediglich die griechische Fassung der genannten Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 15. Mai 1995. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Juni 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31.

12. 1994, S. 105. (3) ABl. Nr. L 93 vom 26. 4. 1995, S. 11.

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