Verordnung (EG) Nr. 1553/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur fünften Anpassung der mit dem Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle Amtsblatt Nr. L 148 vom 30/06/1995 S. 0045 - 0047 VERORDNUNG (EG) Nr. 1553/95 DES RATES vom 29. Juni 1995 zur fünften Anpassung der mit dem Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 11 des Protokolls Nr.
4 über Baumwolle, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2760/94 (1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2052/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur zweiten Anpassung der mit dem Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 5, auf Vorschlag der Kommission (3), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5), in Erwägung nachstehender Gründe: Die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/92 vorgesehene Prüfung des Funktionierens der mit dem Protokoll Nr.
4 eingeführten Regelung hat ergeben, daß diese Regelung angepaßt werden muß. Eine Untersuchung der Auswirkungen des Baumwollanbaus in den Baumwollproduktionsgebieten zeigt, daß es unter anderem auch aufgrund des Baumwollfaserbedarfs in der Gemeinschaft angezeigt ist, die Baumwollerzeugung in denjenigen Gebieten der Gemeinschaft zu erhöhen, die sich am besten für diese Kultur eignen. Aus diesen Gründen empfiehlt sich eine Anhebung der garantierten Hoechstmenge. Damit sich der Baumwollanbau nicht in weniger hierfür geeigneten Gebieten ausweitet und keine höheren Haushaltsausgaben entstehen, sollte der Zielpreis im Verhältnis zur Anhebung der garantierten Hoechstmenge verringert und jegliche Begrenzung der Beihilfekürzung im Falle einer Überschreitung der garantierten Hoechstmenge aufgehoben werden.
Bei der Festsetzung des Zielpreises ist der Anpassung an die Preise in Ecu Rechnung zu tragen, die in der Verordnung (EG) Nr. 150/95 des Rates vom 23. Januar 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (6) vorgesehen ist. Aus Gründen der haushaltstechnischen Vereinfachung wie auch der Gleichbehandlung der Unternehmen empfiehlt es sich, jegliche Übertragung der Beihilfekürzung abzuschaffen. Die unterschiedliche Produktionsentwicklung in den Erzeugermitgliedstaaten war hinsichtlich der Funktionsweise der Stabilisatorenregelung mit ungerechten Auswirkungen verbunden.
Im Hinblick auf eine gerechtere Regelung ist vorzusehen, daß die Kürzung der Beihilfe bei Überschreitung der garantierten Hoechstmenge proportional auf die für die Überschreitung verantwortlichen Erzeugermitgliedstaaten Anwendung findet. Die Auswirkung einer solchen Kürzung kann dann abgemildert werden, wenn insbesondere im Hinblick auf den Mittelwert des Weltmarktpreises die Haushaltsvorausschätzungen nicht überschritten werden. Den potentiellen Baumwollerzeugern unter den Mitgliedstaaten ist darüber hinaus die Möglichkeit zur Einführung des Baumwollanbaus in ihrem Land zu geben, indem für sie ein Produktionsniveau festgesetzt wird, auf das die Stabilisatorenregelung keine Anwendung findet.
Um den Unternehmen die Möglichkeit zu längerfristigen Produktions- und Verarbeitungsprogrammen zu geben, empfiehlt es sich, künftig von der jährlichen Festsetzung des Zielpreises sowie des Mindestpreises abzusehen, der dem Erzeuger zu zahlen ist, um für ihn die Gewährung der Beihilfe sicherzustellen. Die Beihilferegelung für Baumwoll-Kleinerzeuger nach der Verordnung (EWG) Nr. 1152/90 (7) hat zu einer Veränderung der Produktionsstrukturen in einem derartigen Ausmaß geführt, daß die Erreichung des gesteckten Ziels behindert wurde. Diese Regelung ist daher abzuschaffen und die Verordnung (EWG) Nr.
1152/90 dementsprechend aufzuheben. In Anbetracht der aus der Trockenheit resultierenden Probleme eines Erzeugermitgliedstaats und den schwerwiegenden Folgen für seine Wirtschaftsteilnehmer kommt der Einführung eines gerechteren Verwaltungssystems eine besondere Dringlichkeit zu. Die weitere Verfolgung der übrigen sich aus einer Analyse der genannten Regelung ergebenden Ziele erfordert ebenfalls die Vornahme von Anpassungen innerhalb kürzester Frist. Insbesondere sollte die Abschaffung der Beihilferegelung für Kleinerzeuger so bald wie möglich erfolgen, um die wirkungslose und nicht wünschenswerte Verwendung von Gemeinschaftsmitteln zu stoppen.
Die verschiedenen Maßnahmen sind Teile eines Gesamtkonzepts. Die Anwendung dieser Maßnahmen ist daher in ihrer Gesamtheit für das Wirtschaftsjahr 1995/96 vorzusehen. Aufgrund der Erfahrung könnte es sich als notwendig erweisen, weitere Anpassungen an der Regelung vorzunehmen, die in dem genannten Protokoll vorgesehen ist. Zu diesem Zweck bedarf es eines Verfahrens, das dem Rat solche Anpassungen ermöglicht - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit dieser Verordnung wird die in den Absätzen 3, 8, 9 und 11 des Protokolls Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands vorgesehene und durch die Verordnung (EWG) Nr.
1964/87 (8) geänderte Beihilferegelung für Baumwolle angepaßt. Artikel 2 Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 (1) Es wird eine garantierte Hoechstmenge (GHM) eingeführt, für welche die in Absatz 3 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle genannte Beihilfe gewährt wird. Diese Menge wird für jedes Wirtschaftsjahr auf 1 031 000 Tonnen nicht entkörnte Baumwolle festgesetzt. (2) Die GHM wird wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt (garantierte nationale Menge - GNM): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (3) Unbeschadet von Absatz 4 wird für den Fall, daß die tatsächliche Erzeugung im Laufe eines Wirtschaftsjahres die GHM überschreitet, der Zielpreis für dieses Wirtschaftsjahr in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die Erzeugung die GNM übersteigt, um die Hälfte des Prozentsatzes gekürzt, um den seine GNM überschritten wurde.
Diese Kürzung berechnet sich zum einen nach der Überschreitung der GHM und zum anderen nach der Differenz zwischen der tatsächlichen Erzeugung jedes Mitgliedstaats und seiner GNM. Die anwendbaren Kürzungen werden nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 (1) festgesetzt. (4) Wenn im Laufe eines Wirtschaftsjahres - die Bestimmungen von Absatz 3 angewandt werden, - der gewogene Mittelwert des für die Festsetzung des Beihilfebetrags zugrunde gelegten Weltmarktpreises den Betrag von 30,2 ECU/100 kg übersteigt und - die gesamten Haushaltsausgaben der Beihilferegelung unter 770 Millionen ECU liegen, so wird die Haushaltsdifferenz nach dem dritten Gedankenstrich für eine Erhöhung des Beihilfebetrags in denjenigen Mitgliedstaaten herangezogen, in denen die tatsächliche Erzeugung ihre GNM übersteigt.
Der aufgrund des Unterabsatzes 1 erhöhte Beihilfebetrag darf jedoch folgende Beträge nicht überschreiten: - den ohne Anwendung des Absatzes 3 berechneten Beihilfebetrag, - den nach Anwendung des Absatzes 3 aufgrund einer GHM von 1 120 000 Tonnen nicht entkörnte Baumwolle berechneten Beihilfebetrag, wenn die GNM im Falle Spaniens 270 000 Tonnen und im Falle Griechenlands 850 000 Tonnen beträgt. Die Einzelheiten bezüglich der Berechnung der Beihilfeerhöhung sowie die Angaben der von den Mitgliedstaaten der Kommission für diese Berechnung zu übermittelnden Daten werden nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr.
1308/70 festgelegt. (5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht auf andere Mitgliedstaaten als Griechenland und Spanien anwendbar. Überschreitet jedoch in einem dieser Mitgliedstaaten die tatsächliche Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle 1 500 Tonnen im Lauf des Wirtschaftsjahres und überschreitet die tatsächliche Erzeugung der Gemeinschaft die GHM, so wird in dem betreffenden Mitgliedstaat der Zielpreis um die Hälfte des Prozentsatzes gekürzt, um den die Menge von 1 500 Tonnen überschritten wurde. (1) ABl. Nr. L 146 vom 4. 7. 1970. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl.
Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105)." Artikel 3 Absatz 8 des Protokolls Nr. 4 erhält folgende Fassung: "(8) Der Zielpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 106,30 ECU/100 kg festgesetzt. Dieser Preis bezieht sich auf Baumwolle - von einwandfreier und handelsüblicher Qualität, - die einen Feuchtigkeitsgehalt von 10 v. H. und einen Gehalt an Fremdbestandteilen von 3 v. H. aufweist, - die die erforderlichen Merkmale aufweist, um nach Entkörnung 32 v. H. Fasern der Qualität Nr. 5 (white middling) mit einer Länge von 28 mm (1-3/3″) zu ergeben." Artikel 4 Folgender Absatz wird in Protokoll Nr.
4 eingefügt: "(8a) Die Erzeugerbeihilfe wird nur Unternehmen gewährt, die nicht entkörnte Baumwolle zu einem Preis kaufen, der mindestens so hoch ist wie der Mindestpreis. Dieser Mindestpreis wird auf 100,99 ECU/100 kg nicht entkörnte Baumwolle festgesetzt und gilt für die beim Zielpreis zugrunde gelegte Qualität und ab landwirtschaftlichem Betrieb." Artikel 5 Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstabe a) des Protokolls Nr. 4 wird gestrichen. Artikel 6 Absatz 11 des Protokolls Nr. 4 erhält folgende Fassung: "(11) Spätestens vor Beginn des Wirtschaftsjahres 1999/2000 übermittelt die Kommission dem Rat einen Bericht über das Funktionieren der Beihilferegelung für Baumwolle.
Wenn es sich aufgrund dieses Berichts als notwendig erweisen sollte, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, wie die Regelung gegebenenfalls unter Berücksichtigung der mit dieser Regelung einerseits und mit der Beihilferegelung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen andererseits gewonnenen Erfahrung anzupassen ist." Artikel 7 Die Verordnung (EWG) Nr. 1152/90 wird zum 1. September 1995 aufgehoben. Sie bleibt jedoch auf die Beihilfeanträge bezüglich des Wirtschaftsjahres 1994/95 anwendbar. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1995. Im Namen des Rates Der Präsident J. BARROT (1) ABl. Nr. L 294 vom 15. 11. 1994, S. 1. (2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 10. (3) ABl. Nr. C 94 vom 14. 4. 1995, S. 4. (4) ABl. Nr. C 151 vom 19. 6. 1995. (5) ABl. Nr. C 155 vom 21. 6. 1995, S. 21. (6) ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1. (7) ABl. Nr. L 116 vom 8. 5. 1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2054/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30.
7. 1992, S. 13). (8) ABl. Nr. L 184 vom 3.7.1987, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2760/94 (ABl. Nr. L 294 vom 15.11.1994, S. 1).