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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1568/95 der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors

CELEX
31995R1568
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1995-06-30
In force since
1995-07-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1568/95 der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors Amtsblatt Nr. L 150 vom 01/07/1995 S. 0036 - 0037 VERORDNUNG (EG) Nr. 1568/95 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1995 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

1101/95 (2), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (3) insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker, nachstehend "repräsentativer Preis" genannt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 784/68 der Kommission (4) festgesetzt. Dieser Preis gilt für die mit der Verordnung (EWG) Nr. 793/72 des Rates (5) bzw. der Verordnung (EWG) Nr.

431/68 des Rates (6) bestimmte Standardqualität. Zur Festsetzung dieser repräsentativen Preise muß die Kommission allen Informationen über die Angebote auf dem Weltmarkt, den an den für den internationalen Zuckerhandel wichtigen Börsen notierten Preisen, den auf den wichtigen Märkten dritter Länder festgestellten Preisen und den im internationalen Handelsverkehr getätigten Verkaufsabschlüssen Rechnung tragen, von denen sie entweder über die Mitgliedstaaten oder durch eigene Informationen Kenntnis erhält. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 784/68 darf die Kommission den Informationen jedoch nicht Rechnung tragen, wenn die Ware nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität ist oder wenn sich der im Angebot angegebene Preis nur auf eine für den Markt nicht repräsentative Menge bezieht.

Um vergleichbare Angaben für Zucker der Standardqualität zu erhalten, müssen für Weißzucker die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 784/68 festgesetzten Zu- oder Abschläge von den zugrunde gelegten Angeboten abgezogen bzw. zu diesen hinzugerechnet werden. Für Rohzucker muß die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) derselben Verordnung definierte Methode der Berichtigungskoeffizienten angewendet werden. Der repräsentative Preis wird nur geändert, wenn die Änderung der Berechnungsfaktoren eine Erhöhung oder Verminderung von mindestens 0,5 ECU je 100 kg im Vergleich zur vorausgegangenen Festsetzung nach sich zieht.

Gibt es einen Unterschied zwischen dem Auslösungspreis für das betreffende Erzeugnis und dem repräsentativen Preis, so müssen unter den Bedingungen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 zusätzliche Einfuhrzölle festgesetzt werden. Aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergibt sich, daß die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt werden müssen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse gelten, sind im Anhang festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (2) ABl. Nr. L 110 vom 17. 5. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 141 vom 24. 6. 1995, S. 16. (4) ABl. Nr. L 145 vom 27. 6. 1968, S.

10. (5) ABl. Nr. L 94 vom 21. 4. 1972, S. 1. (6) ABl. Nr. L 89 vom 10. 4. 1968, S. 3. ANHANG zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und Erzeugnissen des KN-Codes 1702 90 99 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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