Verordnung (EG) Nr. 1574/95 der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Festsetzung der im Sektor Getreide geltenden Zölle Amtsblatt Nr. L 150 vom 01/07/1995 S. 0058 - 0060 VERORDNUNG (EG) Nr. 1574/95 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1995 zur Festsetzung der im Sektor Getreide geltenden Zölle DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1528/95 (2), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
1502/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle im Wirtschaftsjahr 1995/96 (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis.
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der genannten Verordnung wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1502/95 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beziehen und die im Wirtschaftsjahr 1995/96 im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen. Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt, außer wenn in den zwei Wochen vor der folgenden Festsetzung keine Notierung der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1502/95 genannten Bezugsbörse vorliegt.
Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1502/95 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung zur Folge - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 anwendbaren Zölle werden in Anhang I unter Zugrundelegung der im Anhang II derselben Verordnung angegebenen Bestandteile festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1.
Juli 1995 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. (2) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995. (3) ABl. Nr. L 147 vom 30. 6. 1995, S. 13. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Berechnungsbestandteile (Zeitraum vom 16. 6. 1995 bis 29. 6. 1995): 1. Durchschnitt der zwei Wochen vor der Festsetzung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Fracht: Golf von Mexiko-Rotterdam: 11,47 ECU/t. Große Seen/St. Laurent - Rotterdam:
20,42 ECU/t. 3. Zuschüsse (Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1502/95: 5,60 ECU/t / 6,35 ECU/t).